BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 26. Februar 2016

Teil römisch zwei

55. Verordnung:

Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren

55. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren

Auf Grund der Paragraphen 17 und 23 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung
    1. Ziffer eins
      des Artikel 219, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671 und
    2. Ziffer 2
      der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015 aus 1853, über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren, Amtsblatt Nummer L 271 vom 16.10.2015 Seite 25.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung regelt die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2015 aus 1853, für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als befristete Sonderbeihilfe an Erzeuger in den Sektoren Schweinefleisch und Milch. Dabei steht
    1. Ziffer eins
      für den Sektor Schweinefleisch ein Betrag in Höhe von 3 000 000 EUR und
    2. Ziffer 2
      für den Sektor Milch ein Betrag in Höhe von 4 004 590 EUR
    zur Verfügung.

Zuständigkeit

Paragraph 2,

Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Meldepflichten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Tiergesundheitsdienste (TGD) gemäß Paragraph eins, Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, haben der AMA bis spätestens 26.02.2016 folgende Daten ihrer Mitglieder mit Produktion im Sektor Schweinefleisch zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift;
    2. Ziffer 2
      Betriebsnummer;
    3. Ziffer 3
      die für die Schweinehaltung rechnerisch ermittelten Beträge des Jahres 2015 je Betrieb.
  2. Absatz 2,Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen innerhalb der AMA und mit jenen der von den TGD erhobenen Stammdaten wechselweise abgeglichen werden.

Antragstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Erzeuger der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraphen 21 und 22 der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt wurde, sind für die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe nach Maßgabe der Paragraphen 6 und 7 anspruchsberechtigt. Paragraph 5, der Horizontalen GAP-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Erzeuger der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 kein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde, haben die Beihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, bei der AMA bis spätestens 31.03.2016 unter Angabe folgender Daten mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum und Anschrift;
    2. Ziffer 2
      Betriebsnummer;
    3. Ziffer 3
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
  3. Absatz 3,Erzeuger der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde und die trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 keine Auszahlung der befristeten Sonderbeihilfe wünschen, haben dies der AMA bis spätestens 31.03.2016 schriftlich bekannt zu geben.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 5,

Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Sektor Schweinefleisch

Paragraph 6,

Die Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Sektor Schweinefleisch erfolgt in Form einer Beihilfe an Erzeuger, deren Betrieb (Betriebsnummer) zum Stichtag 31.01.2016 Mitglied eines TGD ist und deren Produktion im Sektor Schweinefleisch gelegen ist. Die Beihilfe errechnet sich, indem der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, gemeldeten Beträge geteilt und der auf diese Weise errechnete Faktor mit den gemeldeten Beträgen des jeweiligen Mitglieds multipliziert wird.

Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Milchsektor

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Milchsektor erfolgt in Form eines Sockelbetrags gemäß Absatz 2 und eines tierbezogenen Betrags gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2,Der Sockelbetrag wird Milcherzeugern gewährt, von deren Betrieb (Betriebsnummer) im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 Kuhmilch an Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Milchmeldeverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, angeliefert wurde. Der Sockelbetrag beträgt 54 EUR je Milcherzeuger.
  3. Absatz 3,Erzeuger, auf deren Betrieb (Betriebsnummer) im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 im Durchschnitt mindestens sechs Kühe gehalten wurden, erhalten einen tierbezogenen Betrag je Kuh. Der Betrag errechnet sich, indem der nach Abzug des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Absatz 2, zur Verfügung stehende Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, durch die Anzahl der im oben genannten Zeitraum im Durchschnitt gehaltenen Kühe, kaufmännisch gerundet, geteilt wird. Der Durchschnitt der Kühe wird anhand von sieben Stichtagen zu jedem Monatsersten und der Daten gemäß Rinderdatenbank gemäß Paragraph 5, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt.

Außerkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit 31.12.2016 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden.

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