Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 19. Februar 2016 |
Teil II |
51. Verordnung: | Adressregisterverordnung 2016 – AdrRegV 2016 |
Auf Grund des Paragraph 9 a, Absatz 4, des Vermessungsgesetzes – VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, wird – hinsichtlich des Paragraph 2, Ziffer 4, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 und des Paragraph 2, Ziffer 8 und Ziffer 9, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres – verordnet:
Adressangaben |
Inhalt und Merkmale |
zuständige Stelle |
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Ziffer eins, |
Bezeichnung der Gemeinde |
Offizieller Gemeindename |
Gemeinde |
Gemeindename abgekürzt |
Gemeinde-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) |
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Gemeindekennziffer (GKZ) |
Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT) |
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Ziffer 2, |
Bezeichnung der Ortschaft |
Offizieller Ortschaftsname |
Gemeinde |
Ortschaftsname abgekürzt |
Gemeinde-BEV |
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Ortschaftskennziffer (OKZ) |
STAT |
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Ziffer 3, |
Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden |
Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen |
Gemeinde |
Straßenname abgekürzt |
Gemeinde-BEV |
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Straßenkennziffer (SKZ) |
STAT |
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Ziffer 4, |
Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer ua.) |
Orientierungsnummer (ON); in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer |
Gemeinde |
Orientierungsnummer abgekürzt |
Gemeinde-BEV |
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Ziffer 5, |
Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht |
Katastralgemeindename |
BEV |
Katastralgemeindenummer (KGNR) |
BEV |
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Grundstücksnummer (GNR) |
BEV |
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Ziffer 6, |
Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse |
Der Referenzpunkt soll in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur adressgebenden Straße oder Ortschaft stehen. Wenn es auf dieser Adresse Gebäude gibt, soll der Referenzpunkt innerhalb eines Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen. |
Gemeinde |
Art der Bestimmung |
Gemeinde |
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Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der Digitalen Katastralmappe (DKM) dargestellten Gebäudes liegt |
Gemeinde |
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Ziffer 7, |
Postleitzahl, Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen |
Postleitzahl (PLZ) |
BEV |
Zustellort – grundsätzlich Gemeindename; wenn es in einer Gemeinde mehrere gleichlautende Straßennamen gibt, dann kann der Zustellort der Ortschaftsname sein oder er setzt sich aus Gemeinde- und Ortschaftsnamen zusammen (von der Gemeinde auswählbar) |
Gemeinde-BEV |
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Vulgoname, Hofname oder andere ortsübliche Bezeichnung von landwirtschaftlichen Gehöften |
Gemeinde |
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Zählsprengelname (ZSP) |
STAT |
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Zählsprengelnummer (ZSPNR) |
STAT |
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Ziffer 8, |
Eignung für Wohnzwecke |
Adresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein |
Gemeinde |
Ziffer 9, |
Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben |
Bisher in der Gemeinde verwendeter Adressschlüssel und weitere erläuternde Angaben |
Gemeinde |
Ziffer 10, |
Vom Adressregister vergebener Adresscode |
Österreichweit eindeutiger, nicht systematisch aufgebauter Schlüssel für jede Adresse (ADRCD) |
BEV |
Für Gebäude sind im Adressregister die im Paragraph 9 a, Absatz 3, VermG festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale.
Gebäudeangaben |
Inhalt und Merkmale |
zuständige Stelle |
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Ziffer eins, |
Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere numerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua. |
Objektnummer (OBJNR) |
STAT |
Wenn sich mehrere Gebäude auf einer Adresse befinden, müssen die Gebäude näher beschrieben werden, damit sie voneinander unterscheidbar sind. |
Gemeinde |
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Stiege; Block; Gruppe; Haus; Ladenzeile; Los; Objekt; Parzelle; Pavillon; Reihe; Stand; Weg |
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Gebäudezusatzbezeichnung: entspricht die angeführte standardisierte Gebäudebezeichnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kann in Ausnahmefällen ein freier Text verwendet werden (zB Werkstatt) |
Gemeinde |
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Numerische Bezeichnung und nähere Beschreibung des Gebäudes abgekürzt |
Gemeinde-BEV |
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Ziffer 2, |
Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes |
Der Referenzpunkt soll innerhalb des Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen. |
Gemeinde |
Art der Bestimmung |
Gemeinde |
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Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der DKM dargestellten Gebäudes liegt |
Gemeinde |
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Ziffer 3, |
Allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden |
J – Hauptadresse N – Identadresse Für jedes Gebäude ist nur eine Hauptadresse erlaubt. |
Gemeinde |
Ziffer 4, |
Allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, GWR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009, |
Aus den überwiegenden Flächenangaben der Nutzungseinheiten errechnet sich eine Zuordnung zur EU-Gebäudeklassifikation: Gebäude mit einer Wohnung; Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen; Wohngebäude für Gemeinschaften; Hotels und ähnliche Gebäude; Bürogebäude; Groß- und Einzelhandelsgebäude; Gebäude des Verkehrs- und Nachrichtenwesens; Industrie- und Lagergebäude; Gebäude für Kultur- und Freizeitzwecke sowie das Bildungs- und Gesundheitswesen; Sonstige Baulichkeiten |
STAT |
Ziffer 5, |
Funktion(en) des Gebäudes |
Apotheke; Einsatzzentrale / Rettungsdienst; Polizei; Feuerwehr; Gemeindeamt; Krankenanstalt; Tankstelle; Schule; nicht bearbeitet; zur Zeit keine Funktion zugeordnet (Mehrfachangaben sind möglich) |
Gemeinde |
Ziffer 6, |
Allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde |
Freier Text |
Gemeinde |
Ziffer 7, |
Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Ziffer 8, oder 9 fallen |
Der bisher von der Gemeinde verwendete Gebäudeschlüssel |
Gemeinde |
Ziffer 8, |
Eignung für Wohnzwecke |
Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein |
Gemeinde |
Ziffer 9, |
Allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen |
Weitere Angaben für das Meldewesen |
Bundesministerium für Inneres |
Ziffer 10, |
Vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer |
Adressnummer; setzt sich aus Adresscode und Subcode zusammen (ADRNR) |
BEV |
Adresscode gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 10, VermG (ADRCD) |
BEV |
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Für jedes Gebäude auf einer Adresse wird ein Zähler (Subcode) vergeben (SUBCD). |
BEV |
Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung – AdrRegV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2009, außer Kraft.
Mitterlehner