BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 8. Jänner 2016

Teil II

5. Verordnung:

Änderung der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, der Apothekenbetriebsordnung 2005 sowie der Tierärzteliste- und –ausweisVO

5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, die Apothekenbetriebsordnung 2005 sowie die Tierärzteliste- und –ausweisVO geändert werden

Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO geändert wird

Aufgrund des Paragraph 6, Absatz 3, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, sowie des Paragraph 8, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ das Wort „schuldhaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Vertriebsmengenerfassung ist als Vollerhebung bei den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern durchzuführen und umfasst die an folgende Stellen vertriebenen Mengen:
    1. Ziffer eins
      tierärztliche Hausapotheken,
    2. Ziffer 2
      öffentliche Apotheken,
    3. Ziffer 3
      Anstaltsapotheke der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
    4. Ziffer 4
      Apotheke(n) des Österreichischen Bundesheeres,
    5. Ziffer 5
      sonstige bezugsberechtigte Stellen, für die das Bundesministerium für Gesundheit eine ID-Nummer vergibt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „Abs. 4“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die nach Paragraph 60 a, ABO 2005 hierzu verpflichteten Personen, die Antibiotika in ihrer tierärztlichen Hausapotheke vorrätig halten, anwenden bzw. zur Anwendung abgeben, haben Daten über die Abgabe von Antibiotika zur Anwendung an
    1. Ziffer eins
      Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen sowie
    2. Ziffer 2
      sonstigen Wiederkäuern, Schwielensohlern, Vögeln, Hausgeflügel, Kaninchen und Tieren der Aquakultur, sofern sie zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind,
    der durchführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem Wort „Datensatzbeschreibungen“ die Wortfolge „gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Abgabemeldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend entgegenzunehmen, zu bearbeiten und als Jahresmeldung weiterzuleiten, sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des Paragraph 7, für die betreffende Tierart zu fungieren. Handelt es sich bei diesen Datenübermittlungen um solche nach Paragraph 7, Absatz 2, (Pflichtmeldungen von Tierärztinnen und Tierärzten), müssen Bündler in der Lage sein, die Datensätze bereits beim Einlangen auf die Daten nach Anhang 3 zu reduzieren und darüber hinausgehende Informationen zu löschen sowie aus den im Verlauf des Erfassungszeitraums eingelangten Datenübermittlungen die Jahresmeldung nach Paragraph 7, Absatz 2, zu generieren und diese der durchführenden Stelle zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aBei Inanspruchnahme eines Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß Paragraph 7, gilt die Verpflichtung des Paragraph 7, der Tierärztin bzw. des Tierarztes hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 2,, 3 und 3a sowie Anhang 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Anhang 2 lautet:

„Anhang 2

Daten der Vertriebsfirmen

Feldname

Format

Pflicht

Beschreibung

Meldejahr

Zahl

Ja

Zeitraum der Lieferung (Kalenderjahr)

Art der Meldung

Katalog

Ja

Art der Meldung: „Verkauf“

Firmenbuchnummer*

Text

Ja

Firmenbuchnummer der Vertriebsfirma

Firmenname

Text

Nein

Name der Vertriebsfirma

Hapo_Id**

Text

Ja

Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke an die die Arzneispezialität abgegeben wurde ODER die für öffentliche Apotheken und sonstige bezugsberechtigte Stellen vom BMG vergebene ID-Nummer an die die Arzneispezialität abgegeben wurde.

Zulassungsnummer***

Text

Ja

Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität

Packungsgröße

Zahl

Ja

Packungsgröße bezogen auf die Packungseinheit

Einheit der Packungsgröße

Katalog

Ja

Einheit der Packungsgröße der verkauften Arzneispezialität (z. B. in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)

Jahressumme in Packungen

Zahl

Ja

Jahressumme der verkauften Packungen

* Format der Firmenbuchnummer: FN[Leerzeichen][bis zu sechs Ziffern][Prüfbuchstabe]

** Wartung der Liste durch ÖTK

*** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle“

Artikel 2
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005 geändert wird

Aufgrund des Paragraph 62 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,, und der Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 24 Absatz 5,, 31 Absatz 4,, 34 Absatz 2,, 38 und 60 Absatz 3, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird verordnet:

Die Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungssatz des Paragraph 60 a, Absatz eins, lautet:

„Der Tierarzt/die Tierärztin hat über den Bezug von Arzneimitteln und magistralen Zubereitungen elektronische Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 60 a, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen.“

Novellierungsanordnung 3, Der Einleitungssatz des Paragraph 60 a, Absatz 4, lautet:

„Für Arzneimittel die nicht unter Absatz 3, fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 60 a, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

„2.         Empfänger des Arzneimittels (LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer, soweit vorhanden),“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 79, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 60 a, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 3
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Tierärzteliste- und -ausweisVO geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 5, Absatz 6,, 6 Absatz 2,, 10 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 73, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird verordnet:

Die Tierärzteliste- und -ausweisVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhang 1 Pkt. 1.1. anzulegen und fünf Jahre nach der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Liste hat auch alle in Absatz eins, letzter Satz angeführten Datensätze bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, abgemeldeter tierärztlicher Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Jeder Tierärzteausweis hat eine Ausweisnummer, die mit der Tierärztenummer ident ist sowie zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den/die Vor- und Zunamen,
    2. Ziffer 2
      den/die akademischen Grad/Grade,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      die Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      die Berufsbezeichnung „Tierarzt“/„Tierärztin“ – ein Fachtierarzttitel (Paragraph eins, Ziffer 13,) darf zusätzlich eingetragen werden –,
    6. Ziffer 6
      das Ausstellungsdatum,
    7. Ziffer 7
      die Unterschrift,
    8. Ziffer 8
      das Lichtbild.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsEs wird der Kammer gestattet, die Tierärzteausweise in Abweichung von Paragraph 7, Absatz eins, als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Tierärzteausweise nach Absatz eins, haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Aufdruck „Österreichische Tierärztekammer“, „Austrian Chamber of Veterinary Surgeons“, „Tierärzteausweis“,
    2. Ziffer 2
      die Ausweisnummer, die ident ist mit der Tierärztenummer,
    3. Ziffer 3
      den/die Vor- und Zunamen,
    4. Ziffer 4
      den/die akademischen Grad/Grade,
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    6. Ziffer 6
      die Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      die Berufsbezeichnung „Tierarzt“/„Tierärztin“ – ein Fachtierarzttitel (Paragraph eins, Ziffer 13,) darf zusätzlich eingetragen werden –,
    8. Ziffer 8
      das Ausstellungsdatum,
    9. Ziffer 9
      die Unterschrift,
    10. Ziffer 10
      das Lichtbild.
  3. Absatz 3Die nähere Ausgestaltung des Ausweises hat die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich im Wege eines Beschlusses der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Ein Muster ist auf der Homepage der Tierärztekammer – nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit – zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Auf die nach Absatz eins, ausgestellten Tierärzteausweise sind die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 8, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 6 a, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 7 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

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