5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, die Apothekenbetriebsordnung 2005 sowie die Tierärzteliste- und –ausweisVO geändert werden
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO geändert wird
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, sowie des § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Aufgrund des Paragraph 6, Absatz 3, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, sowie des Paragraph 8, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014, wird wie folgt geändert:Die Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ das Wort „schuldhaft“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Vertriebsmengenerfassung ist als Vollerhebung bei den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern durchzuführen und umfasst die an folgende Stellen vertriebenen Mengen:
tierärztliche Hausapotheken,
Anstaltsapotheke der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
Apotheke(n) des Österreichischen Bundesheeres,
sonstige bezugsberechtigte Stellen, für die das Bundesministerium für Gesundheit eine ID-Nummer vergibt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „Abs. 4“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die nach § 60a ABO 2005 hierzu verpflichteten Personen, die Antibiotika in ihrer tierärztlichen Hausapotheke vorrätig halten, anwenden bzw. zur Anwendung abgeben, haben Daten über die Abgabe von Antibiotika zur Anwendung anDie nach Paragraph 60 a, ABO 2005 hierzu verpflichteten Personen, die Antibiotika in ihrer tierärztlichen Hausapotheke vorrätig halten, anwenden bzw. zur Anwendung abgeben, haben Daten über die Abgabe von Antibiotika zur Anwendung an
Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen sowie
sonstigen Wiederkäuern, Schwielensohlern, Vögeln, Hausgeflügel, Kaninchen und Tieren der Aquakultur, sofern sie zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind,
der durchführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem Wort „Datensatzbeschreibungen“ die Wortfolge „gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013,“„gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Abgabemeldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend entgegenzunehmen, zu bearbeiten und als Jahresmeldung weiterzuleiten, sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des § 7 für die betreffende Tierart zu fungieren. Handelt es sich bei diesen Datenübermittlungen um solche nach § 7 Abs. 2 (Pflichtmeldungen von Tierärztinnen und Tierärzten), müssen Bündler in der Lage sein, die Datensätze bereits beim Einlangen auf die Daten nach Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Abgabemeldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend entgegenzunehmen, zu bearbeiten und als Jahresmeldung weiterzuleiten, sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des Paragraph 7, für die betreffende Tierart zu fungieren. Handelt es sich bei diesen Datenübermittlungen um solche nach Paragraph 7, Absatz 2, (Pflichtmeldungen von Tierärztinnen und Tierärzten), müssen Bündler in der Lage sein, die Datensätze bereits beim Einlangen auf die Daten nach Anhang 3 zu reduzieren und darüber hinausgehende Informationen zu löschen sowie aus den im Verlauf des Erfassungszeitraums eingelangten Datenübermittlungen die Jahresmeldung nach § 7 Abs. 2 zu generieren und diese der durchführenden Stelle zu übersenden.“ zu reduzieren und darüber hinausgehende Informationen zu löschen sowie aus den im Verlauf des Erfassungszeitraums eingelangten Datenübermittlungen die Jahresmeldung nach Paragraph 7, Absatz 2, zu generieren und diese der durchführenden Stelle zu übersenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aBei Inanspruchnahme eines Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß § 7 gilt die Verpflichtung des § 7 der Tierärztin bzw. des Tierarztes hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.“Bei Inanspruchnahme eines Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß Paragraph 7, gilt die Verpflichtung des Paragraph 7, der Tierärztin bzw. des Tierarztes hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2, 3 und 3a sowie Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 2,, 3 und 3a sowie Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Anhang 2 lautet:
„Anhang 2
Daten der Vertriebsfirmen
Feldname
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Format
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Pflicht
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Beschreibung
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Meldejahr
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Zahl
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Ja
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Zeitraum der Lieferung (Kalenderjahr)
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Art der Meldung
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Katalog
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Ja
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Art der Meldung: „Verkauf“
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Firmenbuchnummer*
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Text
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Ja
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Firmenbuchnummer der Vertriebsfirma
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Firmenname
|
Text
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Nein
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Name der Vertriebsfirma
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Hapo_Id**
|
Text
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Ja
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Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke an die die Arzneispezialität abgegeben wurde ODER die für öffentliche Apotheken und sonstige bezugsberechtigte Stellen vom BMG vergebene ID-Nummer an die die Arzneispezialität abgegeben wurde.
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Zulassungsnummer***
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Text
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Ja
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Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität
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Packungsgröße
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Zahl
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Ja
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Packungsgröße bezogen auf die Packungseinheit
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Einheit der Packungsgröße
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Katalog
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Ja
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Einheit der Packungsgröße der verkauften Arzneispezialität (z. B. in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)
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Jahressumme in Packungen
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Zahl
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Ja
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Jahressumme der verkauften Packungen
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* Format der Firmenbuchnummer: FN[Leerzeichen][bis zu sechs Ziffern][Prüfbuchstabe]
** Wartung der Liste durch ÖTK
*** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle“
Artikel 2
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005 geändert wird
Aufgrund des § 62a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013, und der §§ 7 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2, 38 und 60 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 62 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,, und der Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 24 Absatz 5,, 31 Absatz 4,, 34 Absatz 2,, 38 und 60 Absatz 3, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird verordnet:
Die Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2014, wird wie folgt geändert:Die Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungssatz des § 60a Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 60 a, Absatz eins, lautet:
„Der Tierarzt/die Tierärztin hat über den Bezug von Arzneimitteln und magistralen Zubereitungen elektronische Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 60a Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 60 a, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2008, – mit Ausnahme des § 4b TAKG – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen.“„Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Einleitungssatz des § 60a Abs. 4 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 60 a, Absatz 4, lautet:
„Für Arzneimittel die nicht unter Abs. 3 fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des § 4b TAKG – abgegeben wurden sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:“„Für Arzneimittel die nicht unter Absatz 3, fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:“
4.Novellierungsanordnung 4, § 60a Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 60 a, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2. Empfänger des Arzneimittels (LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer, soweit vorhanden),“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 79 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Nach Paragraph 79, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 60a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 60 a, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 3
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Tierärzteliste- und -ausweisVO geändert wird
Aufgrund der §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 sowie § 73 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 5, Absatz 6,, 6 Absatz 2,, 10 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 73, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird verordnet:
Die Tierärzteliste- und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2014, wird wie folgt geändert:Die Tierärzteliste- und -ausweisVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6a Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 6 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhang 1 Pkt. 1.1. anzulegen und fünf Jahre nach der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Liste hat auch alle in Abs. 1 letzter Satz angeführten Datensätze bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 5/2016 abgemeldeter tierärztlicher Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.“„Diese Liste hat auch alle in Absatz eins, letzter Satz angeführten Datensätze bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, abgemeldeter tierärztlicher Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Jeder Tierärzteausweis hat eine Ausweisnummer, die mit der Tierärztenummer ident ist sowie zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den/die Vor- und Zunamen,
den/die akademischen Grad/Grade,
Geburtsdatum und Geburtsort,
die Berufsbezeichnung „Tierarzt“/„Tierärztin“ – ein Fachtierarzttitel (§ 1 Z 13) darf zusätzlich eingetragen werden –,die Berufsbezeichnung „Tierarzt“/„Tierärztin“ – ein Fachtierarzttitel (Paragraph eins, Ziffer 13,) darf zusätzlich eingetragen werden –,
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz einsEs wird der Kammer gestattet, die Tierärzteausweise in Abweichung von § 7 Abs. 1 als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.Es wird der Kammer gestattet, die Tierärzteausweise in Abweichung von Paragraph 7, Absatz eins, als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.
(2)Absatz 2Die Tierärzteausweise nach Abs. 1 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:Die Tierärzteausweise nach Absatz eins, haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den Aufdruck „Österreichische Tierärztekammer“, „Austrian Chamber of Veterinary Surgeons“, „Tierärzteausweis“,
die Ausweisnummer, die ident ist mit der Tierärztenummer,
den/die Vor- und Zunamen,
den/die akademischen Grad/Grade,
Geburtsdatum und Geburtsort,
die Berufsbezeichnung „Tierarzt“/„Tierärztin“ – ein Fachtierarzttitel (§ 1 Z 13) darf zusätzlich eingetragen werden –,die Berufsbezeichnung „Tierarzt“/„Tierärztin“ – ein Fachtierarzttitel (Paragraph eins, Ziffer 13,) darf zusätzlich eingetragen werden –,
(3)Absatz 3Die nähere Ausgestaltung des Ausweises hat die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich im Wege eines Beschlusses der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Ein Muster ist auf der Homepage der Tierärztekammer – nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit – zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Auf die nach Abs. 1 ausgestellten Tierärzteausweise sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“Auf die nach Absatz eins, ausgestellten Tierärzteausweise sind die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 8 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 8, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 6a Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und § 7a in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 6 a, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 7 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
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