46. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur achten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006)
Auf Grund des § 211 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 211, Absatz 5, der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet:
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 52/2014, wird wie folgt geändert:Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.“Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (Paragraph 86 a, BAO), Erledigungen (Paragraph 97, Absatz 3, BAO), Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO) und Entrichtung (Paragraph 211, Absatz 5, BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
Entrichtung
§ 7.Paragraph 7,
Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des § 211 Abs. 5 BAO hat Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des Paragraph 211, Absatz 5, BAO hat
wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder
im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e-payment standard“)
zuSub-Litera, z, u erfolgen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Abschnitt 11 wird folgende Ziffer 12 angefügt:
Die §§ 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016 sind erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden.“Die Paragraphen 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016, sind erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden.“
Schelling