440. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade geändert wird
Auf Grund der §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 6, 256, Absatz 4 und 271 Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, BGBl. II Nr. 418/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:“„Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 6, 256, Absatz 4 und 271 Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, wird verordnet:“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1, § 2 Z 1 und 2, § 3 Z 2 und 11, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Z 1 und 10 werden nach dem Wort „Landesverteidigung“ jeweils die Worte „und Sport“ eingefügt.In Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Ziffer 2 und 11, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 10 werden nach dem Wort „Landesverteidigung“ jeweils die Worte „und Sport“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Z 3 bis 5 lauten:Paragraph 3, Ziffer 3 bis 5 lauten:
der Leiter der Gruppe Revision in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
der Leiter der Direktion für Sicherheitspolitik in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
der Leiter des Abwehramtes,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 1 werden nach der Z 2 die Worte „sofern nicht § 3 Z 3 anzuwenden ist,“ eingefügt.Im Paragraph 4, Absatz eins, werden nach der Ziffer 2, die Worte „sofern nicht Paragraph 3, Ziffer 3, anzuwenden ist,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 1 Z 6 entfällt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 4 a und 4 b eingefügt:
„§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
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Funktion
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nach einem Jahr in der Gehaltstufe
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Dienstgrad
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Ernennung/Überstellung in M BUO
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-
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Wachtmeister
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GL, FG 1 bis 7
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5 oder Abs. 2 Z 25 oder Absatz 2, Ziffer 2
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Oberwachtmeister
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GL
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7
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Stabswachtmeister
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FG 1 bis 7
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-
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GL
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11
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Oberstabswachtmeister
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FG 1
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9
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FG 2
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8
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FG 3 bis 7
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7
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GL
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15
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Offiziersstellvertreter
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FG 1
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13
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FG 2
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11
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FG 3 und 4
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10
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FG 5 bis 7
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9
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FG 2
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16 oder Abs. 2 Z 316 oder Absatz 2, Ziffer 3
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Vizeleutnant
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FG 3 und 4
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13
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FG 5 bis 7
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12
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(2)Absatz 2,Die Tabelle nach Abs. 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Die Tabelle nach Absatz eins, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Ein Dienstgrad nach Abs. 1 wird nur erreicht, wenn alle niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad nach Absatz eins, wird nur erreicht, wenn alle niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das Erfordernis nach einem Jahr in der Gehaltstufe 5 ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungen.
Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
durch die Zugskommandanten nach einem Jahr in der Gehaltstufe 13 und
in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant nach einem Jahr in der Gehaltsstufe 14.
(3)Absatz 3,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 und 2 bis einschließlich des Dienstgrades Offiziersstellvertreter.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins und 2 bis einschließlich des Dienstgrades Offiziersstellvertreter.
§ 4b.Paragraph 4 b,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
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Erfordernisse/Wartefrist
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Dienstgrad
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Ernennung in M ZCh
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Gefreiter
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2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 22 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2
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Korporal
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5 Jahre ab Korporal oder Abs. 35 Jahre ab Korporal oder Absatz 3
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Zugsführer
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(2)Absatz 2,Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
(3)Absatz 3,Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.“eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Absatz 2, Ziffer 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 werden am Ende des Abs. 2 nach dem Wort „Berufsoffiziere“ die Worte „sowie Personen nach Abs. 3“ eingefügt und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:In Paragraph 6, werden am Ende des Absatz 2, nach dem Wort „Berufsoffiziere“ die Worte „sowie Personen nach Absatz 3, eingefügt und wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.“Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 7 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:Im Paragraph 7, wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins c,Der Titel, die Promulgationsklausel, die §§ 1, 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 3, die §§ 4a und 4b sowie § 6 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Der Titel, die Promulgationsklausel, die Paragraphen eins, 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 3, die Paragraphen 4 a und 4 b sowie Paragraph 6, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2016,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Doskozil