BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 27. Dezember 2016

Teil römisch zwei

433. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

433. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes geändert wird

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, und des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.06.2016 Seite 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, einzutragen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wendung „der/die Bedienstete“ durch die Wendung „die/der Bedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wendung „ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r“ durch die Wendung „eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter“ ersetzt.

Thienel