BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 22. Dezember 2016

Teil römisch zwei

424. Verordnung:

Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung und der Zeugnisformularverordnung

424. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung und die Zeugnisformularverordnung geändert werden

Artikel 1
Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Auf Grund der Paragraphen 18, 18 a, 20, 21, 23,, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 11, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Unterricht in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 7, Litera d, entfällt die Wendung „ , in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 8 a, entfallen nach der Wendung „Bundesministerium für Bildung“ die Worte „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 9, wird die Wendung „Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“ durch die Wendung „Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 5, Litera d,, Paragraph 13, Litera i und Paragraph 22, Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, c, c, wird die Wendung „Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ durch die Wendung „Bildungsanstalten für Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Die Leistungsbeurteilung aus dem Unterricht in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten obliegt der praxisbetreuenden Lehrerin oder dem praxisbetreuenden Lehrer; diese oder dieser hat dazu die Stellungnahme der Pädagogin oder des Pädagogen der Praxiseinrichtung einzuholen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wendung „ , den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Absatz eins, Litera b und Paragraph 22, Absatz 5, Litera b, im Einleitungssatz wird nach der Wendung „allgemeinbildenden höheren Schulen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und es entfällt die Wendung „ , den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Paragraph 17, lautet:

„Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 17, lautet der Einleitungssatz:

„Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 23, wird folgender Abschnitt eingefügt:

„5a. Abschnitt
Leistungsinformation

Leistungsinformation an Volks- und Sonderschulen bis einschließlich der 3. Schulstufe

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistung in Form von Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, sind auf der Grundlage von Bewertungsgesprächen, zu denen die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, eine schriftliche Semesterinformation am Ende des Wintersemesters und eine schriftliche Jahresinformation am Ende des Unterrichtsjahres vorzusehen. In die Bewertungsgespräche sind neben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Den Bewertungsgesprächen und den schriftlichen Informationen ist der Lehrplan unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts zugrunde zu legen. Es sind die von Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen hinsichtlich der Erfassung und der Anwendung des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben, der Eigenständigkeit, der Selbständigkeit der Arbeit und die festgestellten Lernfortschritte, Leistungsstärken, Begabungen und allfälligen Mängel, gemessen an den Lernzielen, sowie weiters allenfalls gesetzte oder zu setzende Fördermaßnahmen zu erörtern und zu dokumentieren. Ferner sind in den Bewertungsgesprächen die Entwicklung der Persönlichkeit und der sozialen Kompetenz der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der an den Lernzielen zu messenden Leistungen gemäß Absatz 2, ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen darzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      ob und in welchem Ausmaß die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffs sowie die Erfüllung der Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen erfolgte,
    2. Ziffer 2
      ob und in welchem Ausmaß Eigenständigkeit (deutlich oder in Ansätzen) vorliegt und
    3. Ziffer 3
      ob die Schülerin oder der Schüler erlangte Kompetenzen sowie erworbenes Wissen und Können selbständig oder mit entsprechender Anleitung selbständig auf neuartige Aufgaben anwenden kann.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 2 bis 3 a und 4 bis 10, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, 3 und 4 sowie Paragraph 20, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 5, Absatz 11, Litera f,, Paragraph 7, Absatz 7, Litera d,, Absatz 8 a und Absatz 9,, Paragraph 8, Absatz 5, Litera d,, Paragraph 11, Absatz 11,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Litera i,,Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins, Litera b und Paragraph 22, Absatz 5, Litera b, sowie der 5a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund der Paragraphen 18 a, 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor der Überschrift vor Paragraph eins, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph eins, lautet:

„Geltungsbereich“

Novellierungsanordnung 3, Vor der Überschrift vor Paragraph 3, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„2. Abschnitt
Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „berechtig“ durch das Wort „berechtigt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 c und 8 g entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, wird das Wort „Pfichtgegenstand“ durch das Wort „Pflichtgegenstand“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 a und 15 a wird jeweils am Ende der Ziffer ein Strichpunkt angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15 a, entfällt die Wendung „oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 23, wird der Strichtpunkt am Ende der Einleitung durch einen Doppelpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 24, wird am Ende der Ziffer ein Schlusspunkt angefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6 a, Ziffer 2 und Paragraph 11, wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 11, wird eingefügt:

„3. Abschnitt
Leistungsinformation

Semester- und Jahresinformation

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.
  2. Absatz 2,In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß Paragraph 23 a, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,In die Jahresinformationen der 1. bis 3. Schulstufe ist folgender Vermerk aufzunehmen:

    „Sie/Er ist gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“

Der Vermerk ist unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, kann er auch nach der Unterschrift gesetzt werden, ist jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.

  1. Absatz 4,Für die erste Seite der Semester- und Jahresinformationen (Anlage 17) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.
  2. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz 2 bis 5, 9 und 11 sowie Paragraph 3, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11b.“.

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift des Paragraph 12, lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Die nachstehend genannten Bestimmungen treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Abschnittsüberschrift des 1. Abschnitts, die Überschrift des Paragraph eins,, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 10, 11 a, 15 a, 23 und 24, Paragraph 6 a, Ziffer 2,, Paragraph 11,, der 3. Abschnitt sowie die Abschnittsüberschrift des 4. Abschnitts und die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 11 b und 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 c und 8 g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 16, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 17 (Semester- und Jahresinformation) wird nach Anlage 16 angefügt (sieh unter Anlagen)

Hammerschmid