BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 22. Dezember 2016

Teil römisch zwei

423. Verordnung:

Fachkräfteverordnung 2017

423. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2017 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2017)

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Paragraph eins,

Für das Jahr 2017 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Fräser/innen
  2. Ziffer 2
    Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
  3. Ziffer 3
    Schwarzdecker/innen
  4. Ziffer 4
    Dreher/innen
  5. Ziffer 5
    Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
  6. Ziffer 6
    Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
  7. Ziffer 7
    Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  8. Ziffer 8
    Dachdecker/innen
  9. Ziffer 9
    Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
  10. Ziffer 10
    Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
  11. Ziffer 11
    Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2016 begonnen haben.

Paragraph 2,

Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

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