BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 20. Dezember 2016

Teil römisch zwei

408. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2017 – ErgZV 2017

408. Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2017 (Ergänzungszulagenverordnung 2017 – ErgZV 2017)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2017

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 889,84 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 444,33 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 137,30 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 889,84 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 137,30 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbweise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 € und nach diesem Zeitpunkt 581,60 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 491,43 € und nach diesem Zeitpunkt 889,84 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 889,84 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Kern