397. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 geändert wird
Auf Grund der §§ 19 und 20 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund der Paragraphen 19 und 20 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 (ÖSET-VO 2016), BGBl. II Nr. 459/2015, wird wie folgt geändert:Die Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 (ÖSET-VO 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird der Wortfolge „bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2016“ die Ziffernbezeichnung „1.“ vorangestellt; nach dem Ausdruck „8,24 Cent/kWh“ wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Wortfolge „bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2016“ die Ziffernbezeichnung „1.“ vorangestellt; nach dem Ausdruck „8,24 Cent/kWh“ wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2, eingefügt:
Bei Antragstellung und Vertragsschluss im Jahr 2017
7,91 Cent/kWh.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Ziviltechnikers“ durch die Wortfolge „eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „eines Ziviltechnikers“ durch die Wortfolge „eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 13, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 die ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2015 ereigneten, weiterhin anwendbar.“Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 die ÖSET-VO 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012,, außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2015 ereigneten, weiterhin anwendbar.“
Mitterlehner