BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 13. Dezember 2016

Teil römisch zwei

384. Verordnung:

Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF

 

[CELEX-Nr.: 32013L0035]

384. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF)

Aufgrund der Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 72, Ziffer 4, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Anwendung der VEMF

Paragraph 2,

Die Paragraphen 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. Ziffer 3
    an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 3,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, Amtsblatt Nummer L 179 vom 29.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 120 vom 13.05.2015 Seite 62, umgesetzt.

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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