BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 7. Dezember 2016

Teil römisch zwei

371. Verordnung:

Stammdatenmeldungsverordnung 2016 – StDMV 2016

371. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Stammdatenmeldung (Stammdatenmeldungsverordnung 2016 – StDMV 2016)

Auf Grund des Paragraph 74, Absatz 2 und 6 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweck

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Paragraph 74, Absatz 2, BWG.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den Paragraphen 8 bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß Paragraph 8, entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Atypische stille Beteiligung: eine Beteiligung, bei der sich der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und am Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt und er steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird;
  2. Ziffer 2
    Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1014, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 153, aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;
  3. Ziffer 3
    Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  4. Ziffer 4
    Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Artikel 89, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannt werden;
  5. Ziffer 5
    Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Artikel 89, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten;
  6. Ziffer 6
    Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG;
  7. Ziffer 7
    Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind.

Meldekonventionen

Paragraph 4,

 Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum Monatsultimo zu verwenden.

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Meldeinhalte ist jede Veränderung der gemäß Paragraph 2, zu übermittelnden Stammdaten innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Unterjährige Änderungen auf Grund von Unternehmenszusammenschlüssen oder Neugründungen sind jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden.

Elektronische Übermittlung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Meldungen gemäß Paragraph 2, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank – OeNB zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG haben die Meldung gemäß Paragraph 10, gesamthaft innerhalb der in Paragraph 5, genannten Fristen zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb der Kreditinstitutsgruppe nachgeordneten Institute zu umfassen hat.
  3. Absatz 3,Im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG ist die Meldung gemäß Paragraph 10, gesamthaft von der Zentralorganisation zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb des Kreditinstitute-Verbundes zugeordneten Institute zu umfassen hat.
  4. Absatz 4,Die Verantwortlichkeit meldepflichtiger Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, für die Meldung sowie für die Bestätigung der Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten gemäß Paragraph 7, bleibt durch Absatz 2 und 3 unberührt.

Bestätigung der Stammdaten

Paragraph 7,

Jedes Kreditinstitut gemäß Paragraph 2, hat nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

2. Abschnitt
Meldeinhalte

Unternehmensdaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Meldungen betreffend die Unternehmensdaten sind gemäß der Anlage 1 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Absatz eins, vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

Risikoansatz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Meldungen betreffend den zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwendeten Risikoansatz sind gemäß der Anlage 2 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind sowohl für das Kreditinstitut als auch seine ausländischen Tochterinstitute zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Artikel 143, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.

Beteiligungen und Anteilsrechte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Meldungen betreffend die Beteiligungen und Anteilsrechte sind gemäß der Anlage 3 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben in der Meldung gemäß Absatz eins, sämtliche direkt und indirekt gehaltene Beteiligungen und Anteilsrechte einzeln auf Basis der OeNB Identnummer anzuführen.
  3. Absatz 3,Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Absatz eins, vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Stammdatenmeldung (Stammdatenmeldungs-Verordnung – STDM-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Ettl    Kumpfmüller