BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 5. Dezember 2016

Teil römisch zwei

364. Verordnung:

Änderung der Binnenschifffahrtsfunkverordnung

364. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Binnenschifffahrtsfunkverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 53 und 73 Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, auf Grund von Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, sowie auf Grund von Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird verordnet:

Die Binnenschifffahrtsfunkverordnung-BSFV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt werden (Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung – BSFV)“

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des 2. Abschnittes entfällt die Wortfolge „im Binnenschifffahrtsfunk“.

b) Nach der Wortfolge „§ 4. Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks“ wird die Wortfolge „und des Bodenseefunks“ eingefügt.

c) Die Wortfolge „, im Binnenschifffahrtsfunk“ im Eintrag zu Paragraph 11, entfällt

d) Die Einträge betreffend die Anlagen 2 bis 4 werden durch folgende Einträge ersetzt:

„Anlage 2 A Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk

Anlage 2 B Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verwendungszwecke für den Bodenseefunk

Anlage 3 A Betriebliche und technische Bestimmungen für den Binnenschifffahrtsfunk

Anlage 3 B Betriebliche und technische Bestimmungen für den Bodenseefunk

Anlage 4 A Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Binnenschifffahrtsfunk

Anlage 4 B Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18. April 2012“, der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S 50, sowie der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort „Wasserstraßen“ die Wortfolge „und auf dem Bodensee“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    „Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Ziffer 6, 7 und 8 wird jeweils nach dem Wort „Binnenschifffahrtsfunks“ die Wortfolge „oder des Bodenseefunks“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Der Punkt nach Paragraph 2, Ziffer 12, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    „Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des 2. Abschnitt lautet:

„Verwendung von Funkstellen“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift von Paragraph 4, lautet:

„Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Wort „Binnenschifffahrtsfunks“ die Wortfolge „und des Bodenseefunks“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz 2, wird der die Wortfolge „Der Anlage 2“ durch die Wortfolge „Den Anlagen 2 A und 2 B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
  2. Absatz 2,Im Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
  3. Absatz 3,im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 9, Absatz eins, wird der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 3 A“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 9, Absatz 2, wird der die Wortfolge „Der Anlage 3“ durch die Wortfolge „Den Anlagen 3 A und 3 B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind hinsichtlich des Binnenschifffahrtsfunks in Anlage 4 A und hinsichtlich des Bodenseefunks in Anlage 4 B enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift von Paragraph 11, lautet:

„Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 11, Absatz eins und 2 wird der Ausdruck „Basel, den 6. April 2000“ jeweils durch den Ausdruck „Bukarest, 18 April 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 11, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Der Bodenseefunk darf nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
  2. Absatz 4,Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf dem Bodensee nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 14, wird der Ausdruck „Anlage 4“ durch den Ausdruck „Anlage 4 A“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 werden durch die Anlagen 1, 2 A, 2 B, 3 A, 3 B, 4 a und 4 B zu dieser Verordnung ersetzt.

Leichtfried