361. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur 4. Änderung der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (4. Änderung der Geflügelpest-Verordnung 2007)
Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 2 und 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:Gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und 6 sowie der Paragraphen 2 und 2 c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007), BGBl. II Nr. 309/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2016, wird durch die Anlage 1 zu dieser Verordnung ersetzt. Die Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2016,, wird durch die Anlage 1 zu dieser Verordnung ersetzt.
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 3. Dezember 2016 in Kraft.
Oberhauser
Anlage 1
Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
I. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund der hohen Geflügeldichterömisch eins. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund der hohen Geflügeldichte
(dzt. keine Gebiete)
II. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfenrömisch zwei. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfen
(dzt. keine Gebiete)
III. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässernrömisch drei. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern
Als Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern gelten folgende Verwaltungseinheiten:
A. Burgenland
(dzt. keine Gebiete)
B. Kärnten
(dzt. keine Gebiete)
C. Niederösterreich
(dzt. keine Gebiete)
D. Oberösterreich
Die Bezirke:
sowie die Gemeinden:
St. Georgen bei Obernberg
St. Marienkirchen bei Schärding
E. Salzburg
Die Gemeinden:
F. Steiermark
Die Gemeinden:
G. Tirol
(dzt. keine Gebiete)
H. Vorarlberg
Die Gemeinden:
I. Wienrömisch eins. Wien
(dzt. keine Gebiete)