BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. Dezember 2016

Teil II

355. Verordnung:

Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung 2006 (ÄKWO 2006) (1. Novelle der ÄKWO 2006)

355. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Ärztekammer-Wahlordnung 2006 (ÄKWO 2006), geändert wird (1. Novelle der ÄKWO 2006)

Auf Grund der Paragraphen 76 und 80a des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird verordnet:

Die Ärztekammer-Wahlordnung 2006 (ÄKWO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis, 2. Hauptstück, 2. Abschnitt, wird die Überschrift des 1. Unterabschnitts „Wahlkommission, Teilwahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen“ durch die Überschrift „Wahlkommissionen und Teilwahlkommissionen“ ersetzt und die Einträge „§ 14 Einrichtung von Zweigwahlkommissionen“ und „§ 15 Aufgaben der Zweigwahlkommissionen“ entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis, 2. Hauptstück, 8. Abschnitt, wird der Eintrag zu Paragraph 57, „Einspruch gegen die Ermittlung“ durch den Eintrag „Anfechtung der Wahl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „Tag vor dem“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 4, wird das Wort „Wahlkundmachung“ durch das Wort „Wahl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Wahlkommission, Teilwahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen“ durch die Wortfolge „Wahlkommission und Teilwahlkommissionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Kundmachungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts zu erfolgen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Fristen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2Nach Wochen bestimmte Fristen
    1. Ziffer eins
      beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und
    2. Ziffer 2
      enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. Absatz 3Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Einbringung der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 30, betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den Paragraphen 31 und 32 im selben Ausmaß.
  4. Absatz 4Die Tage des Postlaufes hemmen den Lauf der Frist nicht.
  5. Absatz 5Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 24 Uhr des letzten Tages der Frist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, wird vor dem Wort „Mitteilungen“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz eins, sowie in Paragraph 6, Absatz 3, wird jeweils nach der Wortfolge „automationsunterstützter Datenübertragung“ der Ausdruck „, insbesondere E-Mail,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (Paragraph 2, Ziffer 3,) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem Wort „Stichtages“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 3,)“ eingefügt und nach dem Punkt folgender Satz angefügt:

„Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Ärzten (Ärztinnen), für die

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 71, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998 ein Kurienwechsel oder
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 72, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 ein Sektionswechsel

in Betracht kommt, postalisch über die Wechselmöglichkeit zu informieren; dabei ist insbesondere auf das Ende der Fristen zum Kurien- und Sektionswechsel hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des 1. Unterabschnitts im 2. Abschnitt lautet:

„Wahlkommission und Teilwahlkommissionen“

Novellierungsanordnung 13, Die Paragraphen 14 und 15 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach dem Wort „Vertrauensperson“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Wahlberechtigten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 16, Absatz 2, wird vor dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „bis 12 Uhr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

Geschäftsstelle der Wahlkommission

Paragraph 18,

  1. Absatz einsGeschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer.
  2. Absatz 2Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang kann der Kammeramtsdirektor (die Kammeramtsdirektorin) im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer zur Teilnahme an den Sitzungen der Wahlkommission entsenden.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit der Geschäftsstelle endet mit dem Ende der Tätigkeit der Wahlkommission.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der letzte Satz und in Ziffer 3, wird nach dem Wort „jüngsten“ das Wort „anwesenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 24, wird das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 25, Absatz eins, und 2 wird das Wort „Wahlkundmachung“ durch das Wort „Wahlausschreibung“ ersetzt, in Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „28. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 17 Uhr“ durch die Wortfolge „35. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 12 Uhr“ ersetzt und in Absatz eins, Ziffer 11, entfällt das Wort „allenfalls“ und der Ausdruck „§ 3 Absatz 2 “, wird durch den Ausdruck „§ 3 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, wird vor dem Wort „und“ der Ausdruck „oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 27, Absatz eins, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wobei die Frist um 12 Uhr des letzten Tages der Frist endet.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Jeder Einspruch hat sich auf eine bestimmte Person zu beziehen und ist zu begründen. Ein Einspruch ist zurückzuweisen, sofern er sich auf mehrere Personen bezieht oder nicht begründet ist. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 27, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Wahlkommission hat Personen, auf die sich der Einspruch gegen die Wählerliste bezieht, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird nach dem Wort „Anschrift“ die Wortfolge „des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes“ und in Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Wort „Person“ die Wortfolge „im Original“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „höchsten“ durch das Wort „höchstens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 29, Absatz 3, entfällt und in Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 30, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission
    1. Ziffer eins
      persönlich oder
    2. Ziffer 2
      durch einen Bevollmächtigen (eine Bevollmächtigte) oder
    3. Ziffer 3
      postalisch

einzubringen. Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen. Fallen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission an einem solchen rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er (sie) der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen sogleich die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission den Eingangsvermerk anzubringen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortfolge „zum 25. Tag“ durch die Wortfolge „zum 32. Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 31, Absatz 6, wird nach der Wort „Zulassung“ die Wortfolge „einschließlich Berichtigung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 32, Absatz 2, wird der Ausdruck „21. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag)“ durch den Ausdruck „28. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 33, Absatz 6, zweiter Satz wird nach dem Wort „jüngsten“ das Wort „anwesenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 34, Absatz 2, wird das Wort „Wahlkundmachung“ durch das Wort „Wahlausschreibung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Größe der amtlichen Stimmzettel sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper kundgemachten Wahlvorschläge zu richten und mindestens dem Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit einem Vielfachen davon zu entsprechen hat,“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 37, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „ein entsprechend adressiertes Kuvert, das“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „eine raschere Abfertigung der wählenden Personen“ durch die Wortfolge „einen rascheren Wahlablauf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 42, Absatz 3, wird das Wort „Peson“ ersetzt durch das Wort „Person“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 43, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „Kosten und“.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 43, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
    1. Ziffer eins
      in den Rückkuverts gesammelt und
    2. Ziffer 2
      diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt

werden.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 45, Absatz eins, wird das Wort „Zweigwahlkommission“ durch das Wort „Wahlkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 45, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Am Ende eines jeden Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Wahlurne zu entleeren und
    1. Ziffer eins
      das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse),
    2. Ziffer 2
      die Wählerliste (Wählerlisten) und
    3. Ziffer 3
      die verschlossene Wahlurne
    in sichere Verwahrung zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 50, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Wahlwerbende Gruppen, die einen allfälligen ärztegesetzlich vorgesehenen Mindestprozentsatz der abgegebenen gültigen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkörper nicht erreicht haben, gelten als nicht gewählt und sind aus dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlkörpers auszuscheiden.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 50, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist (D´Hondtsches System):
    1. Ziffer eins
      Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl, bei vier zu vergebenden Mandaten die viertgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.
    2. Ziffer 2
      Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    3. Ziffer 3
      Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 56, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ist der Wahlvorschlag erschöpft und das Freibleiben des Mandats oder der Mandate nicht ärztegesetzlich angeordnet, so ist die Ärztekammer verpflichtet, die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe davon schriftlich zu verständigen und aufzufordern, der Ärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung mitzuteilen. Dabei muss die nachnominierte Person oder müssen die nachnominierten Personen zum Zeitpunkt der Nachnominierung jenem Wahlkörper angehören, auf den das Mandat entfällt oder die Mandate entfallen. Diese Eigenschaft muss für nachnominierte Personen, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bereits zum Zeitpunkt des Stichtags (Paragraph 2, Ziffer 3,) bestanden haben. Findet keine Nachnominierung statt, bleibt das Mandat frei.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 57, samt Überschrift lautet:

„Anfechtung der Wahl

Paragraph 57,

Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 58, Absatz 3, wird der Ausdruck „Ärztegesetz 1998“ durch den Ausdruck „des Ärztegesetzes 1998“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 58, Absatz 7, wird das Wort „Kammerangehöriger“ durch das Wort „Kammerangehörigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Dem Text des Paragraph 61, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 48, In der Anlage 1 wird das Wort „Wohnort“ durch den Ausdruck „Anschrift des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 61, wird folgender Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, die Überschrift des 1. Unterabschnitts im 2. Abschnitt, der Klammerausdruck in Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins, und 2, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 4,, Paragraph 57, samt Überschrift, Paragraph 58, Absatz 3,, Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 61 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016, (1. Novelle der ÄKWO 2006) treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 3Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016, (1. Novelle der ÄKWO 2006) tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Oberhauser