BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 2. Februar 2016

Teil II

35. Verordnung:

Änderung der Fachkundebeurteilungsverordnung

35. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Fachkundebeurteilungsverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3 und 10 Absatz 5, des Bundesgesetzes über begleitende Regelungen zur EMAS-Verordnung (Umweltmanagementgesetz – UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung über die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde für Umweltgutachter (Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „iVm Anhang römisch fünf der EMAS-V (Verordnung Nr. 761/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. L 114/1 vom 24.4.2001)“ durch die Wortfolge „in Verbindung mit Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-V), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „ , Entscheidungsstrukturen“ durch die Wortfolge „und Entscheidungsstrukturen sowie einschließlich Qualitätskontrollmechanismen und Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Anhangs römisch fünf der EMAS-V“ durch die Wortfolge „Art. 20 EMAS-V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Einzelgutachter“ durch die Wortfolge „Umwelteinzelgutachter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Anhang römisch fünf der EMAS-V“ durch die Wortfolge „Art. 20 EMAS-V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Anhang römisch fünf 5.2.1 Litera a bis g der EMAS-V“ durch die Wortfolge „Art. 20 Absatz 2, EMAS-V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Anhang römisch fünf 5.3 der EMAS-V“ durch die Wortfolge „Art. 23 und Artikel 24, EMAS-V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Litera a, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Litera b, erster Satz wird die Wortfolge „Umwelteinzelgutachter, oder“ durch die Wortfolge „Umwelteinzelgutachter oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Litera b, zweiter Satz wird die Wortfolge „dem/die beantragten NACE Code/s“ durch die Wortfolge „den beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Codes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird der Ausdruck „Umwelt-“ durch das Wort „Umweltmanagementsystemen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, werden der Strichpunkt am Ende der Litera d und das Wort „und“ am Ende der Litera e, jeweils durch einen Beistrich ersetzt;der Strichpunkt am Ende der Litera f, wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Litera g, wird angefügt:

  1. Litera g
    allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit, um die Eignung des Managementsystems in Hinblick auf die Interaktion der Organisation, ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen mit der Umwelt bewerten zu können;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „und“ am Ende der Litera b, durch einen Beistrich ersetzt; der Strichpunkt am Ende der Litera c, wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Litera d, wird angefügt:

  1. Litera d
    Umweltaspekte und Umweltauswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „und“ am Ende der Litera , durch einen Beistrich ersetzt; der Ausdruck „IATA-DGR“ in der Litera , wird durch den Ausdruck „IKAO-TI“ und der Strichpunkt am Ende der Litera h, durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Litera j, wird angefügt:

  1. Litera j
    einschlägige branchenspezifische Referenzdokumente;“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen einschließlich Umweltaspekte und Umweltleistung in der Gebrauchsphase und danach sowie Integrität der für die umweltrelevante Entscheidung bereitgestellten Daten.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „dem/den beantragten Sektoren“ durch die Wortfolge „dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem/der beantragten Sektoren und“ durch die Wortfolge „dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „dem/den beantragten Sektoren.“ durch die Wortfolge „dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren und“ ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    Kenntnisse der einschlägigen branchenspezifischen Referenzdokumente.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „dem/r Prüfenden“ durch die Wortfolge „dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14, erster Satz wird das Zitat „Bundes-Kommissionsgebührenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1976, i.d.F. BGBl. Nr. 526/1982“ durch das Zitat „Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 403/2013“ ersetzt.

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