BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 24. November 2016

Teil II

347. Verordnung:

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

347. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 22. November 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Steiermark

M 20/2016/XXVI/99/19

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Steiermark;
  2. Ziffer 2
    persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber/innen,
    1. Litera a
      die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer/innen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Litera b
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. Ziffer 3
    fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Ziffer 2, genannten Personen.

Betreuung von Aufzügen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom/von der Auftraggeber/in jeweils folgenden Pauschalbetrag:
    • bis zu vier Geschossen 97,32 €
    • für jedes weitere Geschoß 8,77 €.
  2. Absatz 2Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Freizeiteinrichtungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür die Betreuung von
    1. Ziffer eins
      Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
    2. Ziffer 2
      Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
    gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,32 € für die Arbeitsleistung nach Ziffer eins und von 9,33 € für die Arbeitsleistung nach Ziffer 2, zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
  2. Absatz 2Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsFür das Reinigen (z. B. Entfernen von Abfällen), das Bewässern und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases gebühren je Quadratmeter Grünfläche 1,29 € jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. Absatz 2Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 11,16 € zu errechnen ist.

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer
    1. Ziffer eins
      ein Grundbezug von 230,31 € monatlich;
    2. Ziffer 2
      bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 149,70 € monatlich je Kessel;
    3. Ziffer 3
      bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 170,44 € monatlich je Kessel;
    4. Ziffer 4
      bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 293,66 € monatlich je Kessel.
  2. Absatz 2Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 203,84 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 65,29 € monatlich.
  3. Absatz 3Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 11,16 €.
  4. Absatz 4Dem/der Betreuer/in von Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.

Tief- und Palettengaragen

Paragraph 6,

Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen, M 19/2016/XXVI/99/18, festgesetzten Höhe.

Entgelt für Hausarbeiter/innen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsPersonen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
    1. Ziffer eins
      Haustechniker/innen 15,44 €
    2. Ziffer 2
      Hausarbeiter/innen 11,51 €.
  2. Absatz 2Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.
  3. Absatz 3Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) innerhalb des Gebäudes gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 63,91 €.
  4. Absatz 4Bei Betreuung von Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig etc.) gebührt pro Monat ein Pauschalbetrag von 63,91 €.
  5. Absatz 5Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDen unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
  2. Absatz 2Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
  3. Absatz 3Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Arbeitnehmer/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

Paragraph 9,

Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Geltungstermin

Paragraph 10,

Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 10. November 2015, M 11/2015/XXVI/99/11, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2015,, und tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Lukowitsch