337. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 15 Abs. 5 lautet:Paragraph 15, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei
der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf;
sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (§ 5 Z 2) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Z 2 erfolgt sind.“sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (Paragraph 5, Ziffer 2,) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Ziffer 2, erfolgt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 15 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und findet auf zum Kundmachungszeitpunkt bereits laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge Anwendung.“Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und findet auf zum Kundmachungszeitpunkt bereits laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge Anwendung.“
Brandstetter