BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 18. November 2016

Teil römisch zwei

337. Verordnung:

Änderung der Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

337. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei
    1. Ziffer eins
      der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
    2. Ziffer 2
      nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
      1. Litera a
        Dienstzeiten und
      2. Litera b
        Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
      in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf;
    3. Ziffer 3
      sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (Paragraph 5, Ziffer 2,) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Ziffer 2, erfolgt sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und findet auf zum Kundmachungszeitpunkt bereits laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge Anwendung.“

Brandstetter