BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 16. November 2016

Teil römisch zwei

326. Verordnung:

Statistik über Selbstständigkeit

326. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über Selbstständigkeit

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Erstellung der Statistik über Selbstständigkeit

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 77 vom 14.03.1998 Seite 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 545 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 163 vom 29.05.2014 Seite 10,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EU) Nr. 318 aus 2013, zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, Amtsblatt Nummer L 99 vom 09.04.2013 Seite 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 370 vom 30.12.2014 Seite 42 sowie
  3. Ziffer 3
    der Durchführungsverordnung (EU) 2016/8 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2017 über Selbstständigkeit, Amtsblatt Nummer L 3 vom 06.01.2016 Seite 35,
im Jahr 2017 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über Selbstständigkeit für das Kalenderjahr 2017 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

Paragraph 2,

Es sind folgende Merkmale der erwerbstätigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:

  1. Ziffer eins
    Zahl und Bedeutung der Kunden von Selbstständigen,
  2. Ziffer 2
    Festlegung der Arbeitszeiten von Selbstständigen,
  3. Ziffer 3
    Gründe dafür, sich selbstständig zu machen,
  4. Ziffer 4
    Schwierigkeiten von Selbstständigen,
  5. Ziffer 5
    Gründe dafür, niemanden einzustellen,
  6. Ziffer 6
    Arbeiten mit Miteigentümern und/oder in einem Netzwerk anderer Selbstständiger,
  7. Ziffer 7
    Geplante Einstellungen von Arbeitnehmern oder Vergabe an Subunternehmer,
  8. Ziffer 8
    Arbeitszufriedenheit von Erwerbstätigen,
  9. Ziffer 9
    Festlegung der Reihenfolge und Inhalte der Aufgaben von Erwerbstätigen,
  10. Ziffer 10
    Für die Haupttätigkeit von Erwerbstätigen bevorzugte Stellung im Beruf,
  11. Ziffer 11
    Wichtigster Grund dafür, sich in der Haupttätigkeit nicht selbstständig zu machen.

Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität

Paragraph 3,

Die Erhebung der Daten gemäß Paragraph 2, ist im Jahr 2017 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.

Auskunftspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Alle erwerbstätigen volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 2, verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Veröffentlichung

Paragraph 5,

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über die Selbstständigkeit bis 31. Dezember 2018 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 6,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

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