BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 16. November 2016

Teil römisch zwei

323. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)

323. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 139, sowie des Paragraph 264, Absatz 5, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Paragraph 149, Absatz 2, zweiter Satz VAG 2016 setzt die Absicht und die Fähigkeit zum Halten der Kapitalanlage voraus; diese sind vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen spätestens zum Zeitpunkt der Widmung nachvollziehbar zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Sind die Anschaffungskosten von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Kapitalanlagen, deren Rückzahlungsbetrag nicht im Vorhinein bestimmt und garantiert ist, sind als nicht festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen und entsprechend zu bewerten.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand ist zu bilden, wenn am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist, dass nach Ende des Geschäftsjahres der Schaden- und Kostenaufwand die zu erwartenden Prämieneinnahmen übersteigen wird. Zusätzlich sind die zu erwartenden Kapitalerträge für diesen Versicherungsbestand abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

Latente Steuern

Paragraph 25 a,

Im Falle der Lebens- und Krankenversicherung ist bei gewinnberechtigten Verträgen bei der Bewertung der latenten Steuern die Auswirkung auf die Gewinnbeteiligung zum Zeitpunkt der Auflösung der Differenzen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Veränderung der Schadenrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung und in der Krankenversicherung sowie die Veränderung der Rückstellung für schwebende Leistungen in der Lebensversicherung entspricht der Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne die Veränderung der Rückstellung für voraussichtlich anfallende Regulierungsaufwendungen gemäß Paragraph 153, Absatz eins, VAG 2016.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 33, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 15, Absatz 2 a,, Paragraph 25 a, samt Überschrift sowie Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Ettl   Kumpfmüller