306. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 geändert wird
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 2, 11, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, wird verordnet:
Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2010, wird wie folgt geändert:Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 3 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1760/2003“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1760/2000“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1760/2003“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1760/2000“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ein Bestandsverzeichnis ist, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 besteht, vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.“Ein Bestandsverzeichnis ist, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, besteht, vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „Kaufmannes“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, wird der Ausdruck „Kaufmannes“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 3 Z 9 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich, in Z 10 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 9, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich, in Ziffer 10, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, soweit dieses an dem Tier angebracht wurde, und dessen individueller elektronischer Kenncode.“die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, soweit dieses an dem Tier angebracht wurde, und dessen individueller elektronischer Kenncode.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Umsetzungen“ durch den Ausdruck „Verbringungen“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird der Ausdruck „Umsetzungen“ durch den Ausdruck „Verbringungen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009“ durch die Wortfolge „im Antrag gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „im Sammelantrag gemäß Paragraph 3, INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. römisch zwei Nr. 492/2009“ durch die Wortfolge „im Antrag gemäß Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.“Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 3 wird der Ausdruck „Berufungen“ durch den Ausdruck „Beschwerden“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird der Ausdruck „Berufungen“ durch den Ausdruck „Beschwerden“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Unschädliche Beseitigung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist § 9 anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, verstoßen, so ist Paragraph 9, anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Kann die Identität und Rückverfolgbarkeit eines Tieres vom Tierhalter nicht nachgewiesen werden, ist mit Bescheid der AMA die gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Vernichtung und unschädliche Beseitigung dieses Tieres anzuordnen. Die Vernichtung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.“Kann die Identität und Rückverfolgbarkeit eines Tieres vom Tierhalter nicht nachgewiesen werden, ist mit Bescheid der AMA die gemäß Artikel 22, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehene Vernichtung und unschädliche Beseitigung dieses Tieres anzuordnen. Die Vernichtung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 Abs. 8 entfällt.Paragraph 12, Absatz 8, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle sowie die Kosten der Vernichtung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 Z 9 bis 11 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 306/2016 tritt mit 18. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 9 bis 11 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2016, tritt mit 18. Juli 2019 in Kraft.“
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