- Ziffer einsPflegeassistenz (PA)
- Ziffer 2Pflegefachassistenz (PFA)
Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 31. Oktober 2016 |
Teil II |
301. Verordnung: | Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV |
Auf Grund der Paragraphen 87, Absatz 8 und 104 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
§ 1 | Regelungsinhalt |
§ 2 | Verweise |
§ 3 | Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen |
2. Abschnitt | |
Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen | |
§ 4 | Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs |
§ 5 | Lehr- und Fachkräfte |
§ 6 | Aufnahmekommission |
§ 7 | Prüfungskommission |
§ 8 | Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit |
§ 9 | Schul- bzw. Lehrgangsordnung |
§ 10 | Aufnahme in die PA-Ausbildung |
§ 11 | Aufnahme in die PFA-Ausbildung |
§ 12 | Anrechnung von Prüfungen und Praktika |
§ 13 | Validierung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen |
§ 14 | Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung |
3. Abschnitt | |
Qualitätssicherung der Ausbildung | |
§ 15 | Qualifikationsprofile – Curriculum |
§ 16 | Ausbildungsgrundsätze |
§ 17 | Praktische Ausbildung – Schutzbestimmungen |
4. Abschnitt | |
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PA-Ausbildung | |
§ 18 | Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft |
§ 19 | Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission |
§ 20 | Beurteilungsstufen |
§ 21 | Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit |
§ 22 | Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung |
§ 23 | Letzte Wiederholungsmöglichkeit |
§ 24 | Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit |
§ 25 | Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung |
§ 26 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung |
§ 27 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung |
§ 28 | Gesamtbeurteilung – PA-Ausbildung |
§ 29 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit |
§ 30 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit |
§ 31 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit |
§ 32 | Abschlussprüfungsprotokoll |
5. Abschnitt | |
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung | |
§ 33 | Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft |
§ 34 | Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission |
§ 35 | Beurteilungsstufen |
§ 36 | Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit |
§ 37 | Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit |
§ 38 | Letzte Wiederholungsmöglichkeit |
§ 39 | Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit |
§ 40 | Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung |
§ 41 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung |
§ 42 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung |
§ 43 | Gesamtbeurteilung – PFA-Ausbildung |
§ 44 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit |
§ 45 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit |
§ 46 | Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit |
§ 47 | Abschlussprüfungsprotokoll |
6. Abschnitt | |
Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung | |
§ 48 | Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich |
§ 49 | Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung |
§ 50 | Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Überarbeitung |
§ 51 | Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit |
7. Abschnitt | |
Verkürzte Ausbildungen | |
§ 52 | Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen |
8. Abschnitt | |
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation | |
§ 53 | Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung |
§ 54 | Anpassungslehrgang |
§ 55 | Eignungsprüfung |
§ 56 | Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung |
§ 57 | Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation |
§ 58 | Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung |
9. Abschnitt | |
Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise | |
§ 59 | Ausbildungsbestätigung |
§ 60 | Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr |
§ 61 | Zeugnis |
§ 62 | PFA-Diplom |
§ 63 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung |
§ 64 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung |
10. Abschnitt | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 65 | Direktoren/-innen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Leiter/innen von Pflegehilfelehrgängen |
§ 66 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung |
Anlagen | |
Anlage 1 | Ausbildung Pflegeassistenz |
Anlage 2 | Ausbildung Pflegefachassistenz |
Anlage 3 | Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich |
Anlage 4 | Qualifikationsprofil Pflegeassistenz |
Anlage 5 | Qualifikationsprofil Pflegefachassistenz |
Anlage 6 | Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen |
Anlage 7 | Ausbildungsbestätigung |
Anlage 8/1 | Zeugnis über das 1. Ausbildungsjahr |
Anlage 8/2 | Zeugnis über das 2. Ausbildungsjahr |
Anlage 9 | Zeugnis |
Anlage 10 | PFA-Diplom |
Anlage 11 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang |
Anlage 12 | Bestätigung über die Eignungsprüfung |
Anlage 13 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung |
Anlage 14 | Zeugnis (Übergangsrecht) |
Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß Paragraph 24, vorzugehen.
Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PFA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 auszuweisen. Jedes Praktikum ist zu beurteilen. Paragraph 25, Absatz 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist Paragraph 29, sinngemäß anzuwenden.
Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. Paragraph 30, ist sinngemäß anzuwenden.
Das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich umfasst 100 Stunden und ist im 2. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 3 durchzuführen.
Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, sind anzuwenden.
Personen, die bis 31. August 2016 die Funktion eines/einer Direktors/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines/einer Leiters/-in eines Pflegehilfelehrgangs ausgeübt haben, können ihre Funktion als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder als Leiter/in eines PA-Lehrgangs ohne neuerliche Bestellung weiterhin ausüben.
Oberhauser