BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 31. Oktober 2016

Teil II

301. Verordnung:

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV

301. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV)

Auf Grund der Paragraphen 87, Absatz 8 und 104 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Regelungsinhalt

§ 2

Verweise

§ 3

Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

2. Abschnitt

Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

§ 4

Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs

§ 5

Lehr- und Fachkräfte

§ 6

Aufnahmekommission

§ 7

Prüfungskommission

§ 8

Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit

§ 9

Schul- bzw. Lehrgangsordnung

§ 10

Aufnahme in die PA-Ausbildung

§ 11

Aufnahme in die PFA-Ausbildung

§ 12

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 13

Validierung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen

§ 14

Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung

3. Abschnitt

Qualitätssicherung der Ausbildung

§ 15

Qualifikationsprofile – Curriculum

§ 16

Ausbildungsgrundsätze

§ 17

Praktische Ausbildung – Schutzbestimmungen

4. Abschnitt

Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PA-Ausbildung

§ 18

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

§ 19

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

§ 20

Beurteilungsstufen

§ 21

Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 22

Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 23

Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 24

Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit

§ 25

Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung

§ 26

Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung

§ 27

Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung

§ 28

Gesamtbeurteilung – PA-Ausbildung

§ 29

Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit

§ 30

Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit

§ 31

Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 32

Abschlussprüfungsprotokoll

5. Abschnitt

Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung

§ 33

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

§ 34

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

§ 35

Beurteilungsstufen

§ 36

Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 37

Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 38

Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 39

Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit

§ 40

Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung

§ 41

Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung

§ 42

Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung

§ 43

Gesamtbeurteilung – PFA-Ausbildung

§ 44

Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit

§ 45

Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit

§ 46

Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 47

Abschlussprüfungsprotokoll

6. Abschnitt

Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung

§ 48

Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich

§ 49

Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung

§ 50

Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Überarbeitung

§ 51

Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit

7. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen

§ 52

Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen

8. Abschnitt

EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation

§ 53

Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung

§ 54

Anpassungslehrgang

§ 55

Eignungsprüfung

§ 56

Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung

§ 57

Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

§ 58

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

9. Abschnitt

Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise

§ 59

Ausbildungsbestätigung

§ 60

Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr

§ 61

Zeugnis

§ 62

PFA-Diplom

§ 63

Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

§ 64

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 65

Direktoren/-innen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Leiter/innen von Pflegehilfelehrgängen

§ 66

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

Anlagen

Anlage 1

Ausbildung Pflegeassistenz

Anlage 2

Ausbildung Pflegefachassistenz

Anlage 3

Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich

Anlage 4

Qualifikationsprofil Pflegeassistenz

Anlage 5

Qualifikationsprofil Pflegefachassistenz

Anlage 6

Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen

Anlage 7

Ausbildungsbestätigung

Anlage 8/1

Zeugnis über das 1. Ausbildungsjahr

Anlage 8/2

Zeugnis über das 2. Ausbildungsjahr

Anlage 9

Zeugnis

Anlage 10

PFA-Diplom

Anlage 11

Bestätigung über den Anpassungslehrgang

Anlage 12

Bestätigung über die Eignungsprüfung

Anlage 13

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

Anlage 14

Zeugnis (Übergangsrecht)

1. Abschnitt
Allgemeines

Regelungsinhalt

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe:
    1. Ziffer eins
      Pflegeassistenz (PA)
    2. Ziffer 2
      Pflegefachassistenz (PFA)
  2. Absatz 2Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem Pflegeassistenzberuf.

Verweise

Paragraph 2,

 Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,,
  2. Ziffer 2
    Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,,
  3. Ziffer 3
    Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,,
  4. Ziffer 4
    Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,.

Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie PA-Ausbildung hat
    1. Ziffer eins
      an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
    2. Ziffer 2
      in einem PA-Lehrgang
    zu erfolgen. Die PA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst insgesamt 1 600 Stunden.
  2. Absatz 2Die PFA-Ausbildung hat an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Die PFA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst insgesamt 3 200 Stunden.
  3. Absatz 3Die PA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung.
  4. Absatz 4Die PFA-Ausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      die in der Anlage 2 angeführte theoretische und praktische Ausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß der Anlage 3 als Teil der theoretischen Ausbildung.
  5. Absatz 5Für Personen, die zur Ausübung der PA berechtigt sind, entfällt das 1. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung.
  6. Absatz 6Die PA- und PFA-Ausbildung können auch als Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung durchgeführt werden. Die im 4. bis 6. Abschnitt festgelegten Fristen können in diesem Fall durch den/die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs entsprechend verlängert werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Ausbildungsqualität nicht gefährdet wird. Dabei darf die Dauer der Fristen höchstens verdoppelt werden.

2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen/eine Direktor/in und einen/eine stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen. Der Rechtsträger eines PA-Lehrgangs hat einen/eine Leiter/in und einen/eine stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen.
  2. Absatz 2Als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. als Leiter/in eines PA-Lehrgangs sind Personen zu bestellen, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß GuKG berechtigt sind und
    3. Ziffer 3
      über eine vollbeschäftigte Berufserfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege von mindestens zwei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung verfügen.
  3. Absatz 3Für den/die stellvertretende/n Direktor/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. für den/die stellvertretende/n Leiter/-in eines PA-Lehrgangs gelten die gleichen Anforderungen wie für den/die Direktor/in bzw. Leiter/in.
  4. Absatz 4Dem/Der Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. dem/der Leiter/in eines PA-Lehrgangs obliegt die Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung;
    2. Ziffer 2
      Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika;
    4. Ziffer 4
      Qualitätssicherung der Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne der Qualifikationsprofile;
    5. Ziffer 5
      Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
    6. Ziffer 6
      Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Auszubildenden in die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in den PA-Lehrgang und beim Ausschluss aus der Ausbildung;
    7. Ziffer 7
      Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
    8. Ziffer 8
      Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich Anrechnung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen gemäß Paragraph 13 ;,
    9. Ziffer 9
      Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
    10. Ziffer 10
      Erstellen einer Schul- bzw. Lehrgangsordnung.

Lehr- und Fachkräfte

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs hat
    1. Ziffer eins
      Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Fachkräfte für die praktische Ausbildung
    heranzuziehen.
  2. Absatz 2Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Für pflegerische Ausbildungsinhalte Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. Ziffer 2
      für Ausbildungsinhalte aus dem Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie Ärzte/-innen, Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege oder Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    3. Ziffer 3
      für rechtliche Ausbildungsinhalte Juristen/-innen und
    4. Ziffer 4
      für sonstige Ausbildungsinhalte Angehörige von Gesundheitsberufen und andere fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
  3. Absatz 3Lehrkräfte gemäß Absatz 2, haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
  4. Absatz 4Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der PFA heranzuziehen, die fachlich für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über Kenntnisse des jeweiligen Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Die praktische Anleitung umfasst auch die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
  5. Absatz 5Themenbezogen können zur Unterstützung
    1. Ziffer eins
      der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
    2. Ziffer 2
      der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte und andere Gesundheits- und Sozialberufe
    herangezogen werden, sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist.

Aufnahmekommission

Paragraph 6,

  1. Absatz einsVom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
    3. Ziffer 3
      ein/eine Vertreter/in des Rechtsträger,
    4. Ziffer 4
      eine Lehrkraft der Schule,
    5. Ziffer 5
      ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
  2. Absatz 2Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Prüfungskommission

Paragraph 7,

  1. Absatz einsVom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs ist eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. Ziffer eins
      Der/Die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs oder dessen/deren Stellvertreter/in,
    3. Ziffer 3
      ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
    4. Ziffer 4
      ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
    5. Ziffer 5
      die jeweiligen Lehrkräfte.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit

Paragraph 8,

  1. Absatz einsAuszubildende sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Schul- bzw. Lehrgangsordnung (Paragraph 9,) festzulegen.
  2. Absatz 2Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
  3. Absatz 3Die Ausbildung ist zwischen Montag und Sonntag zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden. Dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum (Monat) 40 Unterrichts- und Praktikumsstunden nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Im Rahmen der PA- und PFA-Ausbildung ist bei Vollzeitausbildung jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von vier Wochen vorzusehen, wobei mindestens zwei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.
  5. Absatz 5Der Beginn einer Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/-frau anzuzeigen.

Schul- bzw. Lehrgangsordnung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Ausbildungsbetrieb durch eine Schul- bzw. Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten des/der Direktors/-in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des/der Leiter/in des PA-Lehrgangs und der Lehr- und Fachkräfte,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung einschließlich Pausenregelung,
    3. Ziffer 3
      die Vertretung der Auszubildenden hinsichtlich Mitbestimmung und Partizipation im Rahmen der Ausbildung, wobei ein/eine Vertreter/in und Stellvertreter/in der Auszubildenden für jede PA- und PFA-Ausbildung von den Teilnehmern/-innen zu wählen ist,
    4. Ziffer 4
      gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
    5. Ziffer 5
      die Unterbrechung der Ausbildung (z. B. Mutterschutz, Karenz, Präsenz- oder Zivildienst),
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden und
    7. Ziffer 7
      Konsequenzen bei Pflichtverletzungen durch Auszubildende im Rahmen der Ausbildung und bei Verstößen gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung
    festzulegen.
  3. Absatz 3Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/-frau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
  4. Absatz 4Die Genehmigung der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
    4. Ziffer 4
      nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
  5. Absatz 5Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist den Auszubildenden sowie den Lehr- und Fachkräften zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Aufnahme in die PA-Ausbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsÜber die Aufnahme in eine PA-Ausbildung entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger.
  2. Absatz 2Die Aufnahmewerber/innen haben
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
    2. Ziffer 2
      die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  4. Absatz 4Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PA zu erfolgen.

Aufnahme in die PFA-Ausbildung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsÜber die Aufnahme in eine PFA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.
  2. Absatz 2Die Aufnahmewerber/innen haben
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
    2. Ziffer 2
      die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3Vom Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  4. Absatz 4Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PFA zu erfolgen.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 12,

  1. Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
    2. Ziffer 2
      einer Weiterbildung gemäß GuKG,
    3. Ziffer 3
      einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
    4. Ziffer 4
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
    5. Ziffer 5
      einer Ausbildung in einem Lehrberuf
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer PA- oder PFA-Ausbildung durch den/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in des PA-Lehrgangs anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf oder in einem anderen Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind durch den/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in des PA-Lehrgangs auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder im Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 sowie in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (Paragraphen 25, oder 40) zu vermerken.
  4. Absatz 4Eine Anrechnung auf die kommissionellen Abschlussprüfungen (Paragraphen 26 und 41) ist nicht zulässig.

Validierung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat non-formal oder informell erworbene Kompetenzen von Auszubildenden in der PA- oder PFA-Ausbildung anzurechnen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese Kompetenzen im Rahmen eines vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen empfohlenen Validierungsverfahrens überprüft wurden und
    2. Ziffer 2
      ihre Gleichwertigkeit mit in der PA- oder PFA-Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß Paragraph 65 c, GuKG ein Validierungsverfahren für die Anrechnung von non-formal oder informell erworbenen Kompetenzen für die PA- oder PFA-Ausbildung empfehlen. Das Validierungsverfahren hat auf der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens, ABl. Nr. C 398/1 vom 22.12.2012, zu beruhen und insbesondere die Verfahrensschritte
    1. Ziffer eins
      Information und Beratung,
    2. Ziffer 2
      Identifizierung der Kompetenzen,
    3. Ziffer 3
      Dokumentation der Kompetenzen,
    4. Ziffer 4
      Bewertung der Kompetenzen und
    5. Ziffer 5
      Anrechnung der Ergebnisse der Bewertung
    zu umfassen.

Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsEin/Eine Auszubildende/r ist vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    4. Ziffer 4
      schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung.
  2. Absatz 2Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet
    1. Ziffer eins
      bei PA-Ausbildungen der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger und
    2. Ziffer 2
      bei PFA-Ausbildungen die Aufnahmekommission.
    Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und der/die Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.
  3. Absatz 3Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs zu informieren.
  4. Absatz 4Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs bei einer PA-Ausbildung eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder bei einer PFA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.

3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung

Qualifikationsprofile – Curriculum

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Ausbildungen gemäß der Anlage 1 und Anlage 2 haben den Erwerb der in den Qualifikationsprofilen gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegten Kompetenzen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung des erforderlichen Kompetenzerwerbs im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      standardisiertes Aufnahmeverfahren,
    2. Ziffer 2
      Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
    5. Ziffer 5
      Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
    6. Ziffer 6
      Leistungsfeststellung,
    7. Ziffer 7
      Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
    8. Ziffer 8
      (fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte
    enthalten.

Ausbildungsgrundsätze

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Auszubildenden sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.
  2. Absatz 2Die theoretische und praktische PA- und PFA-Ausbildung sind so zu gestalten, dass der Kompetenzerwerb im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 sichergestellt ist.
  3. Absatz 3Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
    2. Ziffer 2
      exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
    3. Ziffer 3
      Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
    4. Ziffer 4
      Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;
    5. Ziffer 5
      Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
    6. Ziffer 6
      Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung;
    7. Ziffer 7
      Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden;
    8. Ziffer 8
      Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers; hierbei ist anzustreben, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung die Anwendung der Fertigkeiten an Patienten/-innen erst nach der für den jeweiligen Fachbereich relevanten theoretischen Ausbildung und einem entsprechenden Fertigkeitentraining erfolgt.
  4. Absatz 4Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      Der/Die Auszubildende ist im Rahmen der praktischen Ausbildung als Praktikant/in in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
    2. Ziffer 2
      Die Anleitung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. dem PA-Lehrgang zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Sie bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung.
    3. Ziffer 3
      Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Auszubildenden dokumentiert und von den verantwortlichen Fach- und Lehrkräften bestätigt.
    4. Ziffer 4
      Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Auszubildenden nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
    5. Ziffer 5
      Die Fach- und Lehrkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei Auszubildende gleichzeitig anleiten.
    6. Ziffer 6
      Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen ist durch entsprechende Vereinbarungen, z. B. in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn der vorgesehene Kompetenzerwerb sichergestellt ist.
    7. Ziffer 7
      Bei der Planung und Organisation der einzelnen Praktika ist sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung an mindestens zwei Praktikumsstellen stattfindet. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden zu betragen.
    8. Ziffer 8
      Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen.
    9. Ziffer 9
      Die Eignung einer Praktikumsstelle hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
  5. Absatz 5Der/Die Landeshauptmann/-frau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß Paragraph 95, Absatz 4, GuKG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat der entsandten Person alle Unterlagen und Informationen, die für eine Beurteilung eines rechtskonformen Ausbildungsbetriebs erforderlich sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Praktische Ausbildung – Schutzbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie praktische Ausbildung der Auszubildenden darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
  2. Absatz 2Auszubildende dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
  3. Absatz 3Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.

4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PA-Ausbildung

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

Paragraph 18,

  1. Absatz einsIm Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Die Leistungsfeststellung kann in Form
    1. Ziffer eins
      eines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
    2. Ziffer 2
      eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)
    durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Auszubildenden sind unter Berücksichtigung des Lernaufwandes zeitgerecht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
  4. Absatz 4Es ist zulässig, die in der Anlage 1 vorgesehenen Themenfelder des theoretischen Teils der PA-Ausbildung auf mehrere Lehrkräfte aufzuteilen. Für die Leistungsfeststellung und -beurteilung des gesamten Themenfeldes ist eine hauptverantwortliche Lehrkraft zu bestimmen und es ist eine Note für das gesamte Themenfeld zu ermitteln. Die Lehrkräfte der Teilgebiete sind in die Leistungsfeststellung und -beurteilung einzubeziehen. Bei jenen Themenfeldern, die mindestens 100 Stunden umfassen, kann die Leistungsfeststellung in bis zu drei Teilen durchgeführt werden, wobei auch in diesem Fall für das gesamte Themenfeld eine Note zu ermitteln ist.

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

Paragraph 19,

  1. Absatz einsIm Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2In den Themenfeldern gemäß Absatz eins, sind zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durch die Lehrkräfte durchzuführen.
  3. Absatz 3Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Absatz 2, sind die Auszubildenden von den Lehrkräften zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.
  4. Absatz 4Die Prüfungskommission hat auch bei den kommissionellen Wiederholungsmöglichkeiten die Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.

Beurteilungsstufen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsFür die Leistungsbeurteilung in der PA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „sehr gut“ (1)
    2. Ziffer 2
      „gut“ (2)
    3. Ziffer 3
      „befriedigend“ (3)
    4. Ziffer 4
      „genügend“ (4)
    5. Ziffer 5
      „nicht genügend“ (5)
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
  2. Absatz 2Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.

Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 21,

  1. Absatz einsBei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß Paragraph 22, vorzugehen.
  3. Absatz 3Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder höchstens vier Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Die Prüfungskommission hat am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. Ziffer 3
      zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  4. Absatz 4Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.

Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsKommissionelle Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.
  2. Absatz 2Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. Ziffer 3
      zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

Letzte Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 23,

 Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.

Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit

Paragraph 24,

  1. Absatz einsKann ein/eine Auszubildende/r auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung in einem oder in mehreren Themenfeldern nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nachzuholen.
  2. Absatz 2Ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung eines/einer Auszubildenden in einem Themenfeld der theoretischen Ausbildung auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das betreffende Themenfeld mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung vorliegen, entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs nach Anhörung des/der Auszubildenden.

Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDer/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 auszuweisen.
  2. Absatz 2In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“, „Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Dauer jedes Praktikums sowie
    2. Ziffer 2
      der stattgefundene Kompetenzerwerb
    festzuhalten.
  3. Absatz 3Jedes Praktikum ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, durch die Fachkräfte bzw. Lehrkräfte zu beurteilen. Wurde ein/eine Angehörige/r der PFA für die Anleitung und Aufsicht der Auszubildenden herangezogen, hat dieser/diese die Beurteilung in Abstimmung mit einem/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.
  4. Absatz 4Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat entsprechend der festgestellten mangelnden Kompetenzen festzulegen, für welchen Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Fach- oder Lehrkraft und der/die Auszubildende/r sind zu hören.
  5. Absatz 5Die Wiederholung des Praktikums ist in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu beurteilen.
  6. Absatz 6Ein Praktikum darf im Rahmen der PA-Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
  7. Absatz 7Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Absatz 6, nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
  8. Absatz 8Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ein Praktikum nicht absolvieren, ist dieses zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten, nachzuholen.
  9. Absatz 9Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Absatz 4 bis 6 sind anzuwenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsNach Abschluss der theoretischen und praktischen PA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung teilgenommen und kann eine positive Beurteilung über alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage 1, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
    2. Ziffer 2
      In der Dokumentation sind alle in der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.
  3. Absatz 3Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind darüber hinaus folgende Personen zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 2. Ausbildungs- oder Studienjahres einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
    2. Ziffer 2
      Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 1. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung nachweisen können.
  4. Absatz 4Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
    1. Ziffer eins
      jene Auszubildenden, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. Ziffer 3
      die Namen der Prüfer/innen
    bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in bzw. Leiter/in die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
  6. Absatz 6Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie kommissionelle Abschlussprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      das Themenfeld „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und
    2. Ziffer 2
      das Themenfeld „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“.
  2. Absatz 2Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
  3. Absatz 3Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission und der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung für jedes Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.

Gesamtbeurteilung – PA-Ausbildung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg“
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg“
    3. Ziffer 3
      „mit Erfolg“
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben.
  2. Absatz 2Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg” zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung nicht über 1,5 liegt,
    2. Ziffer 2
      der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der gesamten theoretischen Ausbildung nicht über 1,5 liegt,
    3. Ziffer 3
      keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
    4. Ziffer 4
      kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
  3. Absatz 3Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg” zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung unter 2,5 liegt,
    2. Ziffer 2
      der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung unter 2,5 liegt,
    3. Ziffer 3
      keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
    4. Ziffer 4
      kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
  4. Absatz 4Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg” zu beurteilen, wenn beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend” benotet sind.

Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit

Paragraph 29,

  1. Absatz einsKann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  2. Absatz 2Tritt ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Auszubildenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 30,

  1. Absatz einsWird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
  2. Absatz 2Die Wiederholung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission durchzuführen. Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 31,

  1. Absatz einsFührt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 30, in einem oder in beiden Themenfeldern wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. Ziffer 3
      zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  2. Absatz 2Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.

Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 32,

  1. Absatz einsÜber jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. Absatz 2Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. Ziffer 3
      Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfragen,
    5. Ziffer 5
      Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und
    6. Ziffer 6
      Beschlüsse der Prüfungskommission.
  3. Absatz 3Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

5. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

Paragraph 33,

 Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

Paragraph 34,

 Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Beurteilungsstufen

Paragraph 35,

  1. Absatz einsFür die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.

Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 36,

  1. Absatz einsBei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind vor Beginn des 2. Ausbildungsjahres eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß Paragraph 38, vorzugehen.
  3. Absatz 3Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung des 1. Ausbildungsjahres zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. Ziffer 3
      zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  4. Absatz 4Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
  5. Absatz 5Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
  6. Absatz 6Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß Paragraph 37, vorzugehen.
  7. Absatz 7Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Es ist gemäß Paragraph 38, vorzugehen.
  8. Absatz 8Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Absatz eins, in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 37,

  1. Absatz einsKommissionelle Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.
  2. Absatz 2Führt mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, zu einer negativen Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. Ziffer 3
      zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  3. Absatz 3Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

Letzte Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 38,

  1. Absatz einsIm Falle des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. Ziffer 3
      zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  2. Absatz 2Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
  3. Absatz 3Im Falle des Paragraph 36, Absatz 7, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. Ziffer 3
      zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  4. Absatz 4Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit

Paragraph 39,

 Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß Paragraph 24, vorzugehen.

Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung

Paragraph 40,

 Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PFA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 auszuweisen. Jedes Praktikum ist zu beurteilen. Paragraph 25, Absatz 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung

Paragraph 41,

  1. Absatz einsAm Ende des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      Er/Sie hat das 1. Ausbildungsjahr positiv absolviert oder verfügt über eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
    2. Ziffer 2
      Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung teilgenommen und kann eine positive Beurteilung über alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
    3. Ziffer 3
      In der Dokumentation über die praktische Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung sind alle im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.
    4. Ziffer 4
      Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist positiv absolviert.
  3. Absatz 3Der/Die Direktor/in hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
    1. Ziffer eins
      jene Auszubildende, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. Ziffer 3
      die Namen der Prüfer/innen
    bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in die Prüfungstermine festzusetzen. Der/Die Direktor/in hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie kommissionelle Abschlussprüfung in der PFA-Ausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und
    2. Ziffer 2
      das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“.
  2. Absatz 2Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der Themenschwerpunkt der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich ist einzubeziehen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung in jedem Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
  3. Absatz 3Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
  4. Absatz 4Der/Die Vorsitzende und der/die Direktor/in sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.

Gesamtbeurteilung – PFA-Ausbildung

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg“
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg“
    3. Ziffer 3
      „mit Erfolg“
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben.
  2. Absatz 2Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg” zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung sowie der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich nicht über 1,5 liegt,
    2. Ziffer 2
      der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der gesamten theoretischen Ausbildung nicht über 1,5 liegt,
    3. Ziffer 3
      keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
    4. Ziffer 4
      kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
  3. Absatz 3Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg” zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung sowie der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich unter 2,5 liegt,
    2. Ziffer 2
      der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung unter 2,5 liegt,
    3. Ziffer 3
      keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
    4. Ziffer 4
      kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.
  4. Absatz 4Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg” zu beurteilen, wenn beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, die Schriftliche Arbeit im Fachbereich, alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend” benotet sind.

Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit

Paragraph 44,

 Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist Paragraph 29, sinngemäß anzuwenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 45,

 Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. Paragraph 30, ist sinngemäß anzuwenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 46,

  1. Absatz einsFührt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 45, in einem bzw. in beiden Themenfeldern zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. Ziffer 3
      zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  2. Absatz 2Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 47,

  1. Absatz einsÜber jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. Absatz 2Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. Ziffer 3
      Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfragen,
    5. Ziffer 5
      Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommisionellen Abschlussprüfung,
    6. Ziffer 6
      Thema und Leistungsbeurteilung der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich und
    7. Ziffer 7
      Beschlüsse der Prüfungskommission.
  3. Absatz 3Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

6. Abschnitt
Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung

Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich

Paragraph 48,

 Das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich umfasst 100 Stunden und ist im 2. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 3 durchzuführen.

Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung

Paragraph 49,

 Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, sind anzuwenden.

Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Überarbeitung

Paragraph 50,

  1. Absatz einsWird die Schriftliche Arbeit im Fachbereich von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt, hat diese dem/der Auszubildenden eine Frist zur Überarbeitung von drei bis sechs Wochen einzuräumen.
  2. Absatz 2Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich von der betreuenden Lehrkraft negativ beurteilt, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Der/Die Auszubildende hat die Schriftliche Arbeit im Fachbereich zu überarbeiten. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen einzuräumen.
    2. Ziffer 2
      Die betreuende Lehrkraft hat die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich zu überprüfen und dem/der Direktor/in mit einem Beurteilungsvorschlag vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Der/Die Direktor/in hat die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich auf Basis des Vorschlags der betreuenden Lehrkraft zu beurteilen.

Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit

Paragraph 51,

  1. Absatz einsWird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.
  2. Absatz 2Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Absatz eins, zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

7. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen

Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen

              Paragraph 52,

  1. Absatz einsDie verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen umfasst
    1. Ziffer eins
      80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß der Anlage 6 sowie
    2. Ziffer 2
      die praktische PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1.
  2. Absatz 2Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.

8. Abschnitt
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation

Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDie im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 87, GuKG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und zu absolvieren.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist
    1. Ziffer eins
      die Vorlage des Anerkennungsbescheides und
    2. Ziffer 2
      der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Anpassungslehrgang

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Anerkennungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
  2. Absatz 2Die Anerkennungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
  3. Absatz 3Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß den Paragraphen 25, bzw. 40 auszuweisen und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.

Eignungsprüfung

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.
  2. Absatz 2Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. Ziffer eins
      mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. Ziffer 2
      schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  3. Absatz 3Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 bzw. Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
  4. Absatz 4Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (Paragraphen 32, bzw. 47) anzufertigen.

Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung

Paragraph 56,

  1. Absatz einsEin Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb bzw. zu einer negativen Beurteilung führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  2. Absatz 2Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Paragraphen 30 f, bzw. 45f sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Wenn
    1. Ziffer eins
      der wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu keiner positiven Beurteilung führt oder
    2. Ziffer 2
      die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
    ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
  4. Absatz 4Ein gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Anerkennungswerber/innen zur PFA können in diesen Fällen zur Absolvierung des zweiten Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.
  5. Absatz 5Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.

Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDie Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist
    1. Ziffer eins
      die Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
    2. Ziffer 2
      der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
    1. Ziffer eins
      mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. Ziffer 2
      schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 bzw. Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß Paragraph 29, vorzugehen.
  4. Absatz 4Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß den Paragraphen 25, bzw. 40 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.
  5. Absatz 5Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (Paragraphen 32, bzw. 47) anzufertigen.

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

Paragraph 58,

  1. Absatz einsJede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Jedes Praktikum im Rahmen der Ergänzungsausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
  3. Absatz 3Wenn
    1. Ziffer eins
      die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird oder
    2. Ziffer 2
      ein wiederholtes Praktikum nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung führt,
    scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Nostrifikanten/-innen in der PFA können in diesem Fall zur Absolvierung des zweiten Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.
  4. Absatz 4Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.

9. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise

Ausbildungsbestätigung

Paragraph 59,

  1. Absatz einsAm Ende der PA-Ausbildung hat der/die Direktor/in bzw. Leiter/in eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
  3. Absatz 3Die Ausbildungsbestätigung ist vom/von der Direktor/in bzw. vom/von der Leiter/in zu unterzeichnen.

Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr

Paragraph 60,

  1. Absatz einsAm Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung hat der/die Direktor/in ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
  3. Absatz 3Das Zeugnis ist vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.

Zeugnis

Paragraph 61,

  1. Absatz einsÜber eine erfolgreich abgeschlossene PA-Ausbildung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 9 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
  3. Absatz 3Die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 28, ist entsprechend einzutragen.
  4. Absatz 4Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  6. Absatz 6Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      vom/ von der Direktor/in bzw. Leiter/in oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule bzw. des Lehrgangs vom Rechtsträger oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

PFA-Diplom

Paragraph 62,

  1. Absatz einsÜber eine erfolgreich abgeschlossene PFA-Ausbildung ist ein PFA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 10 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung des PFA-Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
  3. Absatz 3Die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 43, ist entsprechend einzutragen.
  4. Absatz 4Das PFA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5Das PFA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des PFA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  6. Absatz 6Das PFA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      vom/von der Direktor/in oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

Paragraph 63,

  1. Absatz einsÜber den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 bzw. Anlage 12 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
  3. Absatz 3Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

Paragraph 64,

  1. Absatz einsÜber die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
  3. Absatz 3Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungausbildung,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 58, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. Ziffer 3
      den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 58, Absatz 4,

10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Direktoren/-innen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Leiter/innen von Pflegehilfelehrgängen

Paragraph 65,

 Personen, die bis 31. August 2016 die Funktion eines/einer Direktors/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines/einer Leiters/-in eines Pflegehilfelehrgangs ausgeübt haben, können ihre Funktion als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder als Leiter/in eines PA-Lehrgangs ohne neuerliche Bestellung weiterhin ausüben.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

Paragraph 66,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung – Pflh-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
  3. Absatz 3Pflegehilfeausbildungen, die mit 1. September 2016 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen der Pflh-AV fortgesetzt werden, soweit und sofern aus organisatorischen Gründen eine Umstellung in PA-Ausbildungen nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 14 auszustellen.

Oberhauser