Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 28. Oktober 2016 |
Teil römisch zwei |
300. Bekanntmachung: | Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs für Sozialpädagogik |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs für Sozialpädagogik wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten hinsichtlich der 1. Semester mit Wirksamkeit vom 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,.
In Anlage römisch zwei (Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik [einschließlich Kolleg für Berufstätige]) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016,, lautet in Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) die Litera a, (Katholischer Religionsunterricht):
Hammerschmid