Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 28. Oktober 2016 |
Teil römisch zwei |
298. Bekanntmachung: | Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrgangs mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,.
In der Anlage 2 (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) zur Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016,, lautet in Abschnitt römisch sechs (Lehrpläne für den Religionsunterricht) die Ziffer eins, (Katholischer Religionsunterricht):
Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2016, in der geltenden Fassung.“
Hammerschmid