Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 28. Oktober 2016 |
Teil römisch zwei |
296. Bekanntmachung: | Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Bekanntmachung lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 lautet:
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Anlage 2, |
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Anlage 3,“ |
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 6, lautet der Klammerausdruck nach der Wendung „Anlage 2“:
„(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen])“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 6, lautet der Klammerausdruck nach der Wendung „Anlage 3“:
„(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten])“
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 6, wird die Wendung „Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ durch die Wendung „Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014, und 296/2016“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift in Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift in Anlage 3 lautet:
Hammerschmid