BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 28. Oktober 2016

Teil römisch zwei

296. Bekanntmachung:

Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

296. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Bekanntmachung lautet:

„Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen)

Anlage 2,

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten)

Anlage 3,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 6, lautet der Klammerausdruck nach der Wendung „Anlage 2“:

„(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen])“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 6, lautet der Klammerausdruck nach der Wendung „Anlage 3“:

„(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten])“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 6, wird die Wendung „Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ durch die Wendung „Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014, und 296/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift in Anlage 2 lautet:

„LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN BERUFSBILDENDEN HÖHEREN SCHULEN (AUSGENOMMEN BILDUNGSANSTALTEN UND SONDERFORMEN)“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift in Anlage 3 lautet:

„LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN SONDERFORMEN DER BERUFSBILDENDEN HÖHEREN SCHULEN (AUSGENOMMEN KOLLEGS UND SONDERFORMEN DER BILDUNGSANSTALTEN)“

Hammerschmid