Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 28. Oktober 2016 |
Teil römisch zwei |
295. Bekanntmachung: | Änderung der Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die nachstehende Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1989,, wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Novellierungsanordnung 1, Dem Titel der Bekanntmachung und dem Titel der Anlage wird jeweils der Klammerausdruck „(ausgenommen Kollegs an Bildungsanstalten)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 2, Nach der Wendung „für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs“ wird der Klammerausdruck „(ausgenommen Kollegs an Bildungsanstalten)“ eingefügt.
Hammerschmid