Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 27. Oktober 2016 |
Teil römisch zwei |
294. Bekanntmachung: | Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Bekanntmachung lautet:
Novellierungsanordnung 2, Ziffer 3, der Bekanntmachung wird durch folgende Ziffer 3 bis 5 ersetzt:
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Anlage 3“ |
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Anlage 4“ |
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Anlage 5“ |
Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 3, 4 und 5 wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ erlassen. Sie treten mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 an die Stelle der bisherigen Anlage 3 und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Hammerschmid