BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 27. Oktober 2016

Teil römisch zwei

293. Verordnung:

Änderung der Universaldienstverordnung

293. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Universaldienstverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 27, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, wird verordnet:

Die Universaldienstverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die sich aus Paragraph 27, des Telekommunikationsgesetzes 2003 und aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Anschlüsse sowie auf öffentliche Sprechstellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 lauten:

  1. Ziffer 2
    „Störungshäufigkeit“ das Verhältnis der gültigen Störungsmeldungen pro Jahr zur durchschnittlichen Anzahl von Anschlüssen des Netzes des Universaldiensterbringers während desselben Jahres;
  2. Ziffer 3
    „gültige Störungsmeldung“ die Meldung eines Kunden über unterbrochene oder qualitätsverminderte Dienste, die einer Behebungshandlung bedürfen. Nicht davon erfasst sind Meldungen über Fehler, die jenseits des Netzabschlusspunktes auf der Seite des Kunden liegen;
  3. Ziffer 4
    „Anschluss“ eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und die damit in Verbindung stehenden Dienste, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 6, 10, 15 und 16 entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    „erfolgloser Verbindungsaufbau“ den Versuch eines Verbindungsaufbaues, bei welchem trotz fehlerfreiem Wählvorgang und Wählen einer gültigen Adresse binnen 30 Sekunden weder ein Teilnehmerbesetztzeichen noch ein Rufsignal noch ein Antwortton beim Anschluss des anrufenden Kunden hörbar ist;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 13, werden die Worte „die im Alleineigentum des Diensteanbieters steht, ausschließlich von diesem betrieben wird und“ durch die Worte „und die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, wird die Ziffer „2“ durch die Ziffer „6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Erbringer des Universaldienstes hat eine kürzere Dauer der Störungsbehebung und deren Durchführung an sieben Tagen der Woche gegen gesondertes Entgelt anzubieten, sofern dies aufgrund von teilnehmerindividuellen Netzkomponenten möglich ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Ermittlung des Anteils erfolgreicher Verbindungsaufbauten

Paragraph 10,

Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß Paragraph 11, ist mittels statistisch anerkannter Methoden in dem gemäß Paragraph 14, definierten Zeitraum zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten

Paragraph 11,

Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers darf 98% nicht unterschreiten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Ermittlung der Verbindungsaufbauzeit

Paragraph 12,

Die Verbindungsaufbauzeit für Verbindungsaufbauten gemäß Paragraph 13, ist mittels statistisch anerkannter Methoden in dem gemäß Paragraph 14, definierten Zeitraum zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, wird der Ausdruck „eine Sekunde“ durch den Ausdruck „acht Sekunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Ermittlung der Verkehrsdaten

Paragraph 14,

Die Messungen sind an jenem Werktag und in jenen zwei Stunden durchzuführen, in denen die maßgebliche Verkehrslast am höchsten ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 15, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Reaktionszeit beim Auskunftsdienst

Paragraph 16,

Die Reaktionszeit beim Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von 20 Sekunden nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraphen 19 und 20 entfallen.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 22, wird der Ausdruck „§ 24“ durch den Ausdruck „§ 26“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der Errichtung von öffentlichen Sprechstellen sind grundsätzlich die für barrierefreies Bauen und für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten üblichen Anforderungen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 24, samt Überschrift lautet:

„Flächendeckende Versorgung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Erbringer des Universaldienstes hat eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen gilt als gegeben, wenn

    Litera a in jeder Gemeinde zumindest eine öffentliche Sprechstelle

    Litera b in Gemeinden von 1.500 bis 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten

    Litera c in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten sowie darüber hinaus für bis zu jeweils 3.000 weiteren Einwohnern eine zusätzliche Sprechstelle an einem verschiedenen Standort

    betrieben wird.
  3. Absatz 3,Ist dieser Grad an Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen am 1. Jänner 2015 nicht vorgelegen, ist ein Nachbau nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, 9, 13 und 14 entfallen.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 lauten:

  1. Ziffer 7
    Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers,
  2. Ziffer 8
    Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen acht Sekunden Verbindungsaufbauzeit überschritten wurden,“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, entfallen die Worte „nicht kostenpflichtigen“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 25, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 25, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Absatz eins, Ziffer 12, beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jedes Bundesland zu ermitteln und auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 26, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 24“ durch den Ausdruck „§ 26“ ersetzt.

Leichtfried