BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 27. Oktober 2016

Teil römisch zwei

291. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Deponien

291. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Deponien geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 23, Absatz eins und 3 und 65 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung über Deponien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(DVO 2008)“ durch den Klammerausdruck „(Deponieverordnung 2008 – DVO 2008)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 10 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10b.

LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, wird nach der Ziffer 17, folgende Ziffer 17 a, eingefügt:

  1. Ziffer 17 a
    Elektroofenschlacke ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Elektroofenverfahren kristallin erstarrt anfällt. Davon ausgenommen ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Edelstahl kristallin erstarrt als Edelstahlschlacke anfällt.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Ziffer 27, wird die Wortfolge „(vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5)“ durch die Wortfolge „(vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, wird nach der Ziffer 35, folgende Ziffer 35 a, eingefügt:

  1. Ziffer 35 a
    LD-Schlacke ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt anfällt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5, Absatz 3, entfällt in der Ziffer 4, das Wort „und“, am Ende der Ziffer 5, wird das Wort „und“ angefügt und nach der Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, Absatz 4, wird in der Ziffer 6, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 7, das Wort „und“ angefügt und folgende Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 8
    LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, Absatz 5, wird in der Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ angefügt und folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des Paragraph 10 b

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat“ die Wortfolge „sowie bei erhöhten Humus- oder Torfgehalten für den Parameter TOC im Eluat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 10 a, wird nach der Wortfolge „Teerhaltiger Straßenaufbruch“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „teerhaltiger Straßenunterbau“ die Wortfolge „oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe)“ eingefügt sowie nach Paragraph 10 a, folgender Paragraph 10 b, samt Überschrift eingefügt:

„LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, dürfen auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung abgelagert werden, wenn die LD-Schlacke gemäß Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, oder die Elektroofenschlacke jeweils unter Anwendung der Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert und die Grenzwerte für die Qualitätsklasse D eingehalten werden, wobei Überschreitungen bei den Gesamtgehalten von bis zu zwanzig von hundert zulässig sind.
  2. Absatz 2,Schlackenhaltiger Ausbausphalt kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien abgelagert werden.
  3. Absatz 3,Schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien abgelagert werden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „In den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 durch die Wortfolge „In den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 6 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „(vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 3)“ durch die Wortfolge „(vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder unter ihrer Verantwortung der betriebseigene Probenehmer vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.1. und 4.1.)“.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 9“ durch die Wortfolge „in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird in der Ziffer 4, das Wort „und“ gestrichen, am Ende der Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 bis Ziffer 8, werden angefügt:

  1. Ziffer 6
    teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß Paragraph 10 a,;
  2. Ziffer 7
    LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß Paragraph 10 b, und
  3. Ziffer 8
    ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 10 a, oder 13 Absatz eins, 3 und 5 durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 6 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 16, Absatz 3, wird in der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß Paragraph 10 b, die Dokumentation der Qualitätssicherung.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, deren Ablagerung in einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie zulässig ist vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2.2.)“ durch die Wortfolge „für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, dessen Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 durch die Wortfolge „in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 6 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3“ durch die Wortfolge „Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 17 a, 27 und 35 a, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10 a,, Paragraph 10 b, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2 und 4 bis 6, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2,, Anhang 1, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, Im Anhang 1 wird in Tabelle 1 in der Fußnote 2 das Wort „Humusgehalte“ durch die Wortfolge „Humus- oder Torfgehalte“ ersetzt und in Tabelle 6 in der Fußnote 3 nach der Wortfolge „und Bentonit-Schlämmen“ die Wortfolge „sowie LD-Schlacken und Elektroofenschlacken“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1. Allgemeines wird im vorletzten Absatz nach der Wortfolge „Informationen verfügbar sind“ die Wortfolge „und dass die Prüfstelle die Analysenergebnisse im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 hochlädt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2. Probenahmeplanung wird im zweiten Absatz nach der Wortfolge „ausgegeben am 1. November 2011,“ die Wortfolge „für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung Anhang C der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung – Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. Bestimmungsmethoden wird am Ende des 19. Spiegelstrichs folgende Wortfolge angefügt:

„ , oder ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008“

Novellierungsanordnung 26, Im Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.8. Grundlegende Charakterisierung von sonstigen, einmalig anfallenden Abfällen wird im zweiten Absatz die Wortfolge „Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011“ durch die Wortfolge „Teil 1 Kapitel 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Anhang 5 Kapitel 2. Untersuchung von verfestigten Abfällen wird in der Ziffer eins, die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle – Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. August 1998“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Anhang 5 Kapitel 2. Untersuchung von verfestigten Abfällen wird in der Ziffer 2, die Wortfolge „ausgegeben am 1. Oktober 2004“ durch die Wortfolge „ausgegeben am 1. April 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2. Herstellung und Lagerung der Probekörper wird die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle – Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. August 1998“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.2. Untersuchung zur Langzeitbeständigkeit wird in der Litera a, (Wasserlagerung) die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle – Wasserlagerung“, ausgegeben am 1. Juli 2000“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 2: Wasserlagerung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.2. Untersuchung zur Langzeitbeständigkeit wird in der Litera b, (Schnellkarbonatisierung) die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle – Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Juli 2000“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.2. Untersuchung zur Langzeitbeständigkeit wird in der Litera c, (Schnellalterung) die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle – Schnellalterung“, ausgegeben am 1. Juli 2000“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 6: Schnellalterung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.2. Untersuchung zur Langzeitbeständigkeit wird in der Litera d, (Frostbeständigkeit) die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle – Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2002“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

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