BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 27. Oktober 2016

Teil römisch zwei

290. Verordnung:

Änderung der Recycling-Baustoffverordnung

290. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Recycling-Baustoffverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4, 5, 14, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 23, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird, hinsichtlich der Paragraphen eins bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:

Die Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(Recycling-Baustoffverordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Recycling-Baustoffverordnung – RBV)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Titel, in Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Ziffer 6 und in der Überschrift des 2. Abschnitts wird jeweils die Wortfolge „Bau- und Abbruchtätigkeiten“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchtätigkeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „Bau- und Abbruchabfällen“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchabfällen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, wird die Ziffer 2, durch folgende Ziffer 2 und 2 a ersetzt:

  1. Ziffer 2
    die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1,
  2. Ziffer 2 a
    die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß Paragraph 13, Ziffer 8 und Paragraph 17, Ziffer 3, und“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Ziffer eins, werden die Wortfolge „Bau- und Abbruchabfälle“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchabfälle“ und das Wort „einschließlich“ durch die Wortfolge „dazu zählen auch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Bau- und Abbruchtätigkeit“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchtätigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Ziffer 5 und 12 entfallen.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Ziffer 13, erster Satz wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Kanal“ die Wortfolge „oder Flusssicherungsanlage“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Ziffer 19, wird die Wortfolge „Abfallrecht (insbesondere das AWG 2002, die Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, und diese Verordnung)“ durch die Wortfolge „abfallrechtlich relevante Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 3, wird am Ende der Ziffer 20, der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Ziffer 21, angefügt:

  1. Ziffer 21
    „technisches Schüttmaterial“ nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „100 t Bau- und Abbruchabfälle“ durch die Wortfolge „750 t Bau- oder Abbruchabfälle“ ersetzt und der letzte Satz lautet:

„Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „100 t Bau- und Abbruchabfälle“ durch die Wortfolge „750 t Bau- oder Abbruchabfälle“ ersetzt, die Wortfolge „gemäß ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, oder“ entfällt und der letzte Satz lautet:

„Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Der Abbruch eines Bauwerks“ die Wortfolge „oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 4, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Dokumentation des Rückbaus“ die Wortfolge „gemäß Absatz eins, eingefügt und der zweite Satz lautet:

„Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen aus einem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 6, Absatz eins bis 4 lauten:

  1. Absatz eins,Bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.
  2. Absatz 2,Die für den Rückbau gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Trennpflicht gemäß Absatz 2, gilt nicht für jene in Absatz 2, angeführten Abfälle, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.
  4. Absatz 4,Bei einem Neubau, ausgenommen bei Linienbauwerken oder Verkehrsflächen, ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3 500 m3 sind jedenfalls die Stoffgruppen Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 7, Absatz eins, lautet der Schlusssatz:

„Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Dabei ist auch eine gemäß Paragraph 5, vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 8, ergebenden Verdacht auf eine Kontamination sind, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, die Eluat-Parameter gemäß Anhang 2 um jene der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erweitern und die jeweiligen Eluat-Grenzwerte einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „ausgegeben am 1. August 2010“ durch die Wortfolge „ausgegeben am 1. August 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn“ das Wort „offensichtlich“ eingefügt und in der Litera a, entfällt das Wort „nachweislich“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 10, entfällt in Absatz 3, der zweite Satz und in Absatz 5, im ersten Satz die Wortfolge „diesem Paragraphen und“.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Bautechnische Verwertung vor Ort

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die Paragraphen 9, 10, 11, 12 und Paragraph 13, mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera c und d sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 13, gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Lieferschein oder einem Beiblatt und, sofern vorhanden, auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes anzugeben.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 13, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „Qualitätsklasse U-A,“, die Wortfolge „bis zur Festigkeitsklasse C 12/15“ wird durch die Wortfolge „unter der Festigkeitsklasse C 12/15“ ersetzt und am Ende des Einleitungsteils wird vor dem Doppelpunkt die Wortfolge „ , sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 13, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im und unmittelbar über dem Grundwasser und“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 13, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 3
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B und der Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Ausgenommen davon sind Hochbaumaßnahmen und das Trapez einer Verkehrsfläche, die über eine gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht verfügt. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unter Berücksichtigung bautechnischer Anforderungen unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
  2. Ziffer 4
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden auch im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 13, Ziffer 7, wird im ersten Satz die Wortfolge „Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L“ durch die Wortfolge „allen öffentlichen Verkehrsflächen“ und im zweiten Satz das Wort „zusätzlichen“ durch das Wort „zulässigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 13, Ziffer 8, wird im zweiten Satz das Wort „zusätzlichen“ durch das Wort „zulässigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 13, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Abweichend von Ziffer 6 und 7 dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt), auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“, ausgegeben am 1. März 2012, im Straßenbau verwendet werden. In diesem Fall gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Ziffer eins und 3,

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen“ vor dem Punkt eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 1234 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 332 vom 19.11.2014 Seite 15“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2002 aus 2015,, Amtsblatt Nummer L 294 vom 11.11.2015 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 17, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im und unmittelbar über dem Grundwasser und“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 17, Ziffer 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L“ durch die Wortfolge „allen öffentlichen Verkehrsflächen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 18, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Schad- und Störstofferkundungen, die entsprechend der ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, vor Inkrafttreten der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, durchgeführt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Schad- und Störstofferkundung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
  2. Absatz 5,Recycling-Baustoffe, die vor Inkrafttreten der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, einer Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zugeordnet wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Recycling-Baustoffe dieser Qualitätsklasse. Falls die Recycling-Baustoffe aufgrund der Vorgaben der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, einer anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden sollen, ist, sofern alle relevanten Parameter für die neue Qualitätsklasse untersucht wurden und die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden, eine neue Beurteilung gemäß Anhang 3 durchzuführen und ein neuer Beurteilungsnachweis auszustellen. Die Durchführung einer neuerlichen analytischen Untersuchung gemäß Anhang 3 ist in den genannten Fällen nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins, 2, und 2a, Paragraph 3, Ziffer eins, 4, 6, 13, 19, 20 und 21, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 13, Ziffer eins, 3, 4, 7, 8 und 9, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 4 und 5, Anhang 1 Tabellen 1 und 2, die Überschrift von Anhang 2, Anhang 2 Tabellen 1 bis 3, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Paragraph 3, Ziffer 5 und 12, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 13, Ziffer 2, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 40, In Anhang 1 Tabelle 1 lautet der Fußnotentext der Fußnote 3:

„3) Nur Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien zur Verwendung in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) oder Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) nach den Vorgaben der Fußnote 4.“

Novellierungsanordnung 41, In Anhang 1 Tabelle 1 wird bei der Schlüssel-Nummer (SN) 31411 mit der Spezifizierung (Sp.) 33 und der Schlüssel-Nummer (SN) 31467 in der vierten Spalte (Abfallbezeichnung) jeweils folgende neue Fußnote 4) eingefügt:

„4) Für Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Gleisschotter ist die Eignung zur Herstellung eines Recycling-Baustoffes durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien nachzuweisen. Für Material aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt wird, dass keine Verunreinigung vorliegt.“

Novellierungsanordnung 42, In Anhang 1 Tabelle 1 erhält die bisherige Fußnote 4) die Fußnotenbezeichnung „5)“.

Novellierungsanordnung 43, In Anhang 1 Tabelle 1 wird bei den Schlüssel-Nummern (SN) 31498 und 31499 in der zweiten Spalte (Sp.) jeweils die Zahl „10“ und in der fünften Spalte (Spezifizierung) jeweils die Wortfolge „Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Anhang 1 Tabelle 2 wird bei den Schlüssel-Nummern (SN) 31498 und 31499 in der zweiten Spalte (Sp.) jeweils die Zahl „20“ und in der fünften Spalte (Spezifizierung) jeweils die Wortfolge „Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, Die Überschrift von Anhang 2 lautet:

„Qualitätsklassen für Recycling-Baustoffe
Parameter und Grenzwerte“

Novellierungsanordnung 46, In Anhang 2 lauten die Tabellen 1 bis 3:

„Tabelle 1: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

   

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

U-A

U-B

Eluat bei L/S 10

     

pH-Wert

 

7,5 1) bis 12,5 2)

el. Leitfähigkeit

mS/m

150 2) 3)

150 2) 3)

Chrom ges.

mg/kg TM

0,60

1,0 4)

Kupfer

mg/kg TM

1,0

2,0

Nickel

mg/kg TM

0,40

0,60

Ammonium-N

mg/kg TM

4,0

8,0

Chlorid

mg/kg TM

800

1 000

Nitrit-N

mg/kg TM

2,0

2,0

Sulfat

mg/kg TM

2 500

6 000 4) 5)

TOC

mg/kg TM

100

200

Gesamtgehalt

     

Blei

mg/kg TM

150

150/500 6) 7)

Chrom ges.

mg/kg TM

90/300 7)

90/700 7)

Kupfer

mg/kg TM

90/300 7)

90/500 7)

Nickel

mg/kg TM

60/100 7)

60 8)

Quecksilber 9)

mg/kg TM

0,70

0,70

Zink

mg/kg TM

450

450

KW-Index 10)

mg/kg TM

150

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

12,0

20

Verunreinigung

     

FL 11)

cm3/kg

≤ 4

≤ 5

Rg+X 12)

M-%

≤ 1

≤ 1

Tabelle 1a: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

   

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

U-E

Eluat bei L/S 10

   

pH-Wert

 

7,5 1) bis 12,5 2)

el. Leitfähigkeit

mS/m

150 2) 3)

Chrom ges.

mg/kg TM

0,60

Cobalt

mg/kg TM

1,0

Kupfer

mg/kg TM

1,0

Molybdän

mg/kg TM

0,50

Nickel

mg/kg TM

0,40

Ammonium-N

mg/kg TM

4,0

Chlorid

mg/kg TM

800

Fluorid

mg/kg TM

10

Nitrit-N

mg/kg TM

2,0

Sulfat

mg/kg TM

2 500

TOC

mg/kg TM

100

KW-Index

mg/kg TM

5,0

anionenak. Tenside – MBAS 13)

mg/kg TM

1,0

Gesamtgehalt

   

Arsen

mg/kg TM

50/200 7)

Blei

mg/kg TM

150/500 67)

Cadmium

mg/kg TM

2,0/4,0 7)

Chrom ges.

mg/kg TM

300/700 7)

Cobalt

mg/kg TM

50 8)

Kupfer

mg/kg TM

100/500 7)

Nickel

mg/kg TM

100 8)

Quecksilber 9)

mg/kg TM

1,0/2,0 7)

Zink

mg/kg TM

500/1 000 7)

TOC

mg/kg TM

30 000

KW-Index 10)

mg/kg TM

150

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

12,0

Benzo(a)pyren

mg/kg TM

1,2

Verunreinigung

   

FL 11)

cm3/kg

≤ 5

Rg+X 12)

M-%

≤ 1

Tabelle 2: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen, die ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder für die Herstellung von Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 verwendet werden

   

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

H-B

Eluat bei L/S 10

   

pH-Wert

mg/kg TM

bis 12,5 2)

Chrom ges.

mg/kg TM

1,0 4)

Kupfer

mg/kg TM

2,0

Ammonium-N

mg/kg TM

8,0

Chlorid

mg/kg TM

1 000

Sulfat

mg/kg TM

6 000

TOC

mg/kg TM

200

Gesamtgehalt

   

Blei

mg/kg TM

150/500 6) 7)

Chrom ges.

mg/kg TM

90/700 7)

Kupfer

mg/kg TM

90/500 7)

Nickel

mg/kg TM

60 8)

Quecksilber

mg/kg TM

0,70

Zink

mg/kg TM

450

KW-Index 10)

mg/kg TM

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

20

Verunreinigung

   

FL 11)

cm3/kg

≤ 5

Rg+X 12)

M-%

≤ 1

Tabelle 3: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß Paragraph 13, Ziffer 9, verwendet werden

   

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

B-B

B-C

B-D

Eluat bei L/S 10

       

pH-Wert

 

7,5 1) bis 12,5 2)

bis 12,5 2)

el. Leitfähigkeit

mS/m

150 2) 3)

150 2) 3)

150 2) 3)

Chrom ges.

mg/kg TM

1,0

1,0

1,0

Kupfer

mg/kg TM

2,0

2,0

2,0

Molybdän

mg/kg TM

   

0,50

Ammonium-N 9)

mg/kg TM

8,0

8,0

8,0

Chlorid 9)

mg/kg TM

1 000

1 000

1 000

Fluorid

mg/kg TM

   

10,0

Nitrit-N 9)

mg/kg TM

2,0

2,0

2,0

Sulfat 9)

mg/kg TM

6 000

6 000

6 000

Gesamtgehalt

       

Blei

mg/kg TM

150/500 6) 7)

150/500 6) 7)

500

Chrom ges.

mg/kg TM

90/700 7)

90/700 7)

2 500

Kupfer

mg/kg TM

90/500 7)

90/500 7)

500

Nickel

mg/kg TM

60 8)

60 8)

500 8)

Quecksilber 9)

mg/kg TM

0,70

0,70

0,70

Zink

mg/kg TM

450

450

450

KW-Index 10) 14)

mg/kg TM

200

200

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

20

300 15)

20/300 15)

Verunreinigung

       

FL 11)

cm3/kg

≤ 5

≤ 5

≤ 5

Rg+X 12)

M-%

≤ 1

≤ 1

≤ 1“

Novellierungsanordnung 47, Anhang 4 lautet:

„Anhang 4

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den Paragraphen 13 und 17

Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß den Paragraphen 13 und 17

Qualitätsklasse

Beschreibung

Ungebundene Anwendung16) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht

Ungebundene Anwendung1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht

Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1

Herstellung von Asphaltmischgut

U-A

(ungebunden – A)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja

Ja

Ja

Ja

U-B

(ungebunden – B)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Nein

Ja17)

Ja

Ja

U-E

(ungebunden – E)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja2)18)

Ja2)

Ja

Ja

H-B

(für hydraulische Bindung – B)

Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1

Nein

Nein

Ja

Nein

B-B

(für bituminöse Bindung – B)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein19)

Nein

Ja

B-C

(für bituminöse Bindung – C)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja20)

B-D

(für bituminöse Bindung – D)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein4)

Nein

Ja5)21)

D

(Stahlwerksschlacke D)

Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja6)“

Novellierungsanordnung 48, Anhang 5 lautet:

„Anhang 5

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Teil römisch eins
Stammdaten (Mindestanforderungen)

Ergänzend zu Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung haben Hersteller von Recycling-Baustoffen im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 Folgendes anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Je Standort der Herstellung von Recycling-Baustoffen soweit zutreffend ein „relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14 und soweit zutreffend ein „relevantes Lager für sonstige Recycling-Baustoffe“.
  2. Ziffer 2
    Bei Herstellung von Recycling-Baustoffen in mobilen Anlagen (Betrieb an unterschiedlichen, wechselnden Standorten) sind am Sitz (Standort) soweit zutreffend ein „relevantes Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14 und soweit zutreffend ein „Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte sonstige Recycling-Baustoffe“ zu registrieren.
  3. Ziffer 3
    Werden mobile Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen. Die Angabe der Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe hat entsprechend Ziffer eins, zu erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Kennzeichnung aller relevanten Anlagen als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).

Teil römisch zwei
Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen

1. ALLGEMEINES

Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.

Bei mobilen Anlagen bzw. bei Anlagen gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2, ist für Herkunft bzw. Verbleib von Abfällen sowie für Lagerstandskorrekturen jeweils zusätzlich zur Anlagen-GLN der Aufstellungsstandort durch Angabe der Postleitzahl anzugeben.

2. ERGÄNZENDE AUFZEICHNUNGS- UND MELDUNGSINHALTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON RECYCLING-BAUSTOFFEN

Ergänzend sind die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.

2.1 Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14

Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, ist ehestmöglich nach der Herstellung durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.2 Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen

Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist ehestmöglich nach der Herstellung getrennt aufzuzeichnen:

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.3 Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14

Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:

Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.4 Übernahmen und Übergaben von Stahlwerksschlacken

Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für die Herstellung von Recycling-Baustoffen von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.

Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.

2.5 Lagerstand für relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2

Wenn die Aufzeichnung und Meldung der Inputs und Outputs in die Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2, den Lagerstand rechnerisch abbildet, so ist keine eigene Lagerstandsaufzeichnung und -meldung erforderlich. Andernfalls ist in den Aufzeichnungen und Meldungen eine Lagerstandskorrektur vorzunehmen.“

Rupprechter

1 ) Für natürliches, nicht verunreinigtes Gestein gilt der pH-Wertebereich ab 6,5.

2 ) Bei Überschreitung des pH-Wertes und/oder der elektrischen Leitfähigkeit kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle, Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den pH-Wert als auch für die elektrische Leitfähigkeit.

3 ) Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m.

4 ) Für Recycling-Baustoffe, die mehr als 50 M-% Ziegel enthalten, gilt keine Begrenzung.

5 ) Bei einem Ca/SO4-Verhältnis von ≥ 0,43 im Eluat gilt ein Grenzwert von 8 000 mg/kg TM.

6 ) Bei einem geogen bedingten Gehalt an Blei, der den Wert von 150 mg/kg TM überschreitet, ist der Parameter Blei im Eluat zu bestimmen und ein Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.

7 ) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gilt der höhere Wert.

8 ) Für geogen bedingte Gehalte gilt keine Begrenzung.

9 ) Bei Ausbauasphalt ist dieser Parameter nicht anzuwenden.

10 ) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der (flüchtigere) Anteil an C10-C17 75 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-A und 100 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-B für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C17 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben. Alternativ ist bei einem Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) mit einem Asphaltanteil von mehr als 90 M-% der Parameter KW-Index nicht anzuwenden. Statt dessen gilt ein KW-Index im Eluat von 2 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-A und ein KW-Index im Eluat von 5 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-B.

11 ) Schwimmendes Material, bestimmt nach dem Stand der Technik

12 ) Glas und sonstige Materialien, bestimmt nach dem Stand der Technik

13 ) Auf die Bestimmung des Parameters kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit dem jeweiligen Stoff vorliegt.

14 ) Bei einem Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) mit einem Asphaltanteil von mehr als 90 M-% ist der Parameter KW-Index nicht anzuwenden.

15 ) Der Grenzwert von 300 mg/kg TM gilt für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und -behandlung aus dem Mischprozess eingesetzt werden. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.

16 ) Einschließlich Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1

17 ) Verwendung gemäß § 13 Z 1 (sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im und unmittelbar über dem Grundwasser und nicht in Oberflächengewässern)

18 ) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht (§ 13 Z 4)

19 ) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 9 verwendet werden.

20 ) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.

21 ) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.