Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 27. Oktober 2016 |
Teil römisch zwei |
290. Verordnung: | Änderung der Recycling-Baustoffverordnung |
Auf Grund der Paragraphen 4, 5, 14, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 23, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird, hinsichtlich der Paragraphen eins bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:
Die Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(Recycling-Baustoffverordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Recycling-Baustoffverordnung – RBV)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Titel, in Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Ziffer 6 und in der Überschrift des 2. Abschnitts wird jeweils die Wortfolge „Bau- und Abbruchtätigkeiten“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchtätigkeiten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „Bau- und Abbruchabfällen“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchabfällen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, wird die Ziffer 2, durch folgende Ziffer 2 und 2 a ersetzt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Ziffer eins, werden die Wortfolge „Bau- und Abbruchabfälle“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchabfälle“ und das Wort „einschließlich“ durch die Wortfolge „dazu zählen auch“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Bau- und Abbruchtätigkeit“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchtätigkeit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Ziffer 5 und 12 entfallen.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Ziffer 13, erster Satz wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Kanal“ die Wortfolge „oder Flusssicherungsanlage“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Ziffer 19, wird die Wortfolge „Abfallrecht (insbesondere das AWG 2002, die Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, und diese Verordnung)“ durch die Wortfolge „abfallrechtlich relevante Bestimmungen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 3, wird am Ende der Ziffer 20, der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Ziffer 21, angefügt:
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „100 t Bau- und Abbruchabfälle“ durch die Wortfolge „750 t Bau- oder Abbruchabfälle“ ersetzt und der letzte Satz lautet:
„Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „100 t Bau- und Abbruchabfälle“ durch die Wortfolge „750 t Bau- oder Abbruchabfälle“ ersetzt, die Wortfolge „gemäß ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, oder“ entfällt und der letzte Satz lautet:
„Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Der Abbruch eines Bauwerks“ die Wortfolge „oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 4, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Dokumentation des Rückbaus“ die Wortfolge „gemäß Absatz eins, eingefügt und der zweite Satz lautet:
„Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen aus einem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.“
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 6, Absatz eins bis 4 lauten:
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 7, Absatz eins, lautet der Schlusssatz:
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Dabei ist auch eine gemäß Paragraph 5, vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen.“
Novellierungsanordnung 20, Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 8, ergebenden Verdacht auf eine Kontamination sind, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, die Eluat-Parameter gemäß Anhang 2 um jene der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erweitern und die jeweiligen Eluat-Grenzwerte einzuhalten.“
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „ausgegeben am 1. August 2010“ durch die Wortfolge „ausgegeben am 1. August 2016“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn“ das Wort „offensichtlich“ eingefügt und in der Litera a, entfällt das Wort „nachweislich“.
Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 10, entfällt in Absatz 3, der zweite Satz und in Absatz 5, im ersten Satz die Wortfolge „diesem Paragraphen und“.
Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 25, Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 26, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 13, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „Qualitätsklasse U-A,“, die Wortfolge „bis zur Festigkeitsklasse C 12/15“ wird durch die Wortfolge „unter der Festigkeitsklasse C 12/15“ ersetzt und am Ende des Einleitungsteils wird vor dem Doppelpunkt die Wortfolge „ , sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 28, Paragraph 13, Ziffer eins, Litera c, lautet:
Novellierungsanordnung 29, Paragraph 13, Ziffer 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 30, Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 lauten:
Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 13, Ziffer 7, wird im ersten Satz die Wortfolge „Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L“ durch die Wortfolge „allen öffentlichen Verkehrsflächen“ und im zweiten Satz das Wort „zusätzlichen“ durch das Wort „zulässigen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 13, Ziffer 8, wird im zweiten Satz das Wort „zusätzlichen“ durch das Wort „zulässigen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 33, Paragraph 13, Ziffer 9, lautet:
Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen“ vor dem Punkt eingefügt.
Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 1234 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 332 vom 19.11.2014 Seite 15“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2002 aus 2015,, Amtsblatt Nummer L 294 vom 11.11.2015 Seite 1“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 36, Paragraph 17, Ziffer eins, Litera c, lautet:
Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 17, Ziffer 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L“ durch die Wortfolge „allen öffentlichen Verkehrsflächen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 18, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 40, In Anhang 1 Tabelle 1 lautet der Fußnotentext der Fußnote 3:
„3) Nur Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien zur Verwendung in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) oder Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) nach den Vorgaben der Fußnote 4.“
Novellierungsanordnung 41, In Anhang 1 Tabelle 1 wird bei der Schlüssel-Nummer (SN) 31411 mit der Spezifizierung (Sp.) 33 und der Schlüssel-Nummer (SN) 31467 in der vierten Spalte (Abfallbezeichnung) jeweils folgende neue Fußnote 4) eingefügt:
„4) Für Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Gleisschotter ist die Eignung zur Herstellung eines Recycling-Baustoffes durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien nachzuweisen. Für Material aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt wird, dass keine Verunreinigung vorliegt.“
Novellierungsanordnung 42, In Anhang 1 Tabelle 1 erhält die bisherige Fußnote 4) die Fußnotenbezeichnung „5)“.
Novellierungsanordnung 43, In Anhang 1 Tabelle 1 wird bei den Schlüssel-Nummern (SN) 31498 und 31499 in der zweiten Spalte (Sp.) jeweils die Zahl „10“ und in der fünften Spalte (Spezifizierung) jeweils die Wortfolge „Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 44, In Anhang 1 Tabelle 2 wird bei den Schlüssel-Nummern (SN) 31498 und 31499 in der zweiten Spalte (Sp.) jeweils die Zahl „20“ und in der fünften Spalte (Spezifizierung) jeweils die Wortfolge „Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 45, Die Überschrift von Anhang 2 lautet:
Novellierungsanordnung 46, In Anhang 2 lauten die Tabellen 1 bis 3:
|
Qualitätsklasse |
|||
|
Parameter |
Einheit |
U-A |
U-B |
|
Eluat bei L/S 10 |
|||
|
pH-Wert |
7,5 1) bis 12,5 2) |
||
|
el. Leitfähigkeit |
mS/m |
150 2) 3) |
150 2) 3) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
0,60 |
1,0 4) |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
1,0 |
2,0 |
|
Nickel |
mg/kg TM |
0,40 |
0,60 |
|
Ammonium-N |
mg/kg TM |
4,0 |
8,0 |
|
Chlorid |
mg/kg TM |
800 |
1 000 |
|
Nitrit-N |
mg/kg TM |
2,0 |
2,0 |
|
Sulfat |
mg/kg TM |
2 500 |
6 000 4) 5) |
|
TOC |
mg/kg TM |
100 |
200 |
|
Gesamtgehalt |
|||
|
Blei |
mg/kg TM |
150 |
150/500 6) 7) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
90/300 7) |
90/700 7) |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
90/300 7) |
90/500 7) |
|
Nickel |
mg/kg TM |
60/100 7) |
60 8) |
|
Quecksilber 9) |
mg/kg TM |
0,70 |
0,70 |
|
Zink |
mg/kg TM |
450 |
450 |
|
KW-Index 10) |
mg/kg TM |
150 |
200 |
|
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
12,0 |
20 |
|
Verunreinigung |
|||
|
FL 11) |
cm3/kg |
≤ 4 |
≤ 5 |
|
Rg+X 12) |
M-% |
≤ 1 |
≤ 1 |
|
Qualitätsklasse |
||
|
Parameter |
Einheit |
U-E |
|
Eluat bei L/S 10 |
||
|
pH-Wert |
7,5 1) bis 12,5 2) |
|
|
el. Leitfähigkeit |
mS/m |
150 2) 3) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
0,60 |
|
Cobalt |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Molybdän |
mg/kg TM |
0,50 |
|
Nickel |
mg/kg TM |
0,40 |
|
Ammonium-N |
mg/kg TM |
4,0 |
|
Chlorid |
mg/kg TM |
800 |
|
Fluorid |
mg/kg TM |
10 |
|
Nitrit-N |
mg/kg TM |
2,0 |
|
Sulfat |
mg/kg TM |
2 500 |
|
TOC |
mg/kg TM |
100 |
|
KW-Index |
mg/kg TM |
5,0 |
|
anionenak. Tenside – MBAS 13) |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Gesamtgehalt |
||
|
Arsen |
mg/kg TM |
50/200 7) |
|
Blei |
mg/kg TM |
150/500 6) 7) |
|
Cadmium |
mg/kg TM |
2,0/4,0 7) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
300/700 7) |
|
Cobalt |
mg/kg TM |
50 8) |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
100/500 7) |
|
Nickel |
mg/kg TM |
100 8) |
|
Quecksilber 9) |
mg/kg TM |
1,0/2,0 7) |
|
Zink |
mg/kg TM |
500/1 000 7) |
|
TOC |
mg/kg TM |
30 000 |
|
KW-Index 10) |
mg/kg TM |
150 |
|
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
12,0 |
|
Benzo(a)pyren |
mg/kg TM |
1,2 |
|
Verunreinigung |
||
|
FL 11) |
cm3/kg |
≤ 5 |
|
Rg+X 12) |
M-% |
≤ 1 |
|
Qualitätsklasse |
||
|
Parameter |
Einheit |
H-B |
|
Eluat bei L/S 10 |
||
|
pH-Wert |
mg/kg TM |
bis 12,5 2) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
1,0 4) |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
2,0 |
|
Ammonium-N |
mg/kg TM |
8,0 |
|
Chlorid |
mg/kg TM |
1 000 |
|
Sulfat |
mg/kg TM |
6 000 |
|
TOC |
mg/kg TM |
200 |
|
Gesamtgehalt |
||
|
Blei |
mg/kg TM |
150/500 6) 7) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
90/700 7) |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
90/500 7) |
|
Nickel |
mg/kg TM |
60 8) |
|
Quecksilber |
mg/kg TM |
0,70 |
|
Zink |
mg/kg TM |
450 |
|
KW-Index 10) |
mg/kg TM |
200 |
|
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
20 |
|
Verunreinigung |
||
|
FL 11) |
cm3/kg |
≤ 5 |
|
Rg+X 12) |
M-% |
≤ 1 |
|
Qualitätsklasse |
||||
|
Parameter |
Einheit |
B-B |
B-C |
B-D |
|
Eluat bei L/S 10 |
||||
|
pH-Wert |
7,5 1) bis 12,5 2) |
bis 12,5 2) |
||
|
el. Leitfähigkeit |
mS/m |
150 2) 3) |
150 2) 3) |
150 2) 3) |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
2,0 |
2,0 |
2,0 |
|
Molybdän |
mg/kg TM |
0,50 |
||
|
Ammonium-N 9) |
mg/kg TM |
8,0 |
8,0 |
8,0 |
|
Chlorid 9) |
mg/kg TM |
1 000 |
1 000 |
1 000 |
|
Fluorid |
mg/kg TM |
10,0 |
||
|
Nitrit-N 9) |
mg/kg TM |
2,0 |
2,0 |
2,0 |
|
Sulfat 9) |
mg/kg TM |
6 000 |
6 000 |
6 000 |
|
Gesamtgehalt |
||||
|
Blei |
mg/kg TM |
150/500 6) 7) |
150/500 6) 7) |
500 |
|
Chrom ges. |
mg/kg TM |
90/700 7) |
90/700 7) |
2 500 |
|
Kupfer |
mg/kg TM |
90/500 7) |
90/500 7) |
500 |
|
Nickel |
mg/kg TM |
60 8) |
60 8) |
500 8) |
|
Quecksilber 9) |
mg/kg TM |
0,70 |
0,70 |
0,70 |
|
Zink |
mg/kg TM |
450 |
450 |
450 |
|
KW-Index 10) 14) |
mg/kg TM |
200 |
200 |
200 |
|
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
20 |
300 15) |
20/300 15) |
|
Verunreinigung |
||||
|
FL 11) |
cm3/kg |
≤ 5 |
≤ 5 |
≤ 5 |
|
Rg+X 12) |
M-% |
≤ 1 |
≤ 1 |
≤ 1“ |
Novellierungsanordnung 47, Anhang 4 lautet:
|
Qualitätsklasse |
Beschreibung |
Ungebundene Anwendung16) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht |
Ungebundene Anwendung1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht |
Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 |
Herstellung von Asphaltmischgut |
|
U-A (ungebunden – A) |
Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
|
U-B (ungebunden – B) |
Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz |
Nein |
Ja17) |
Ja |
Ja |
|
U-E (ungebunden – E) |
Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz |
Ja2)18) |
Ja2) |
Ja |
Ja |
|
H-B (für hydraulische Bindung – B) |
Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 |
Nein |
Nein |
Ja |
Nein |
|
B-B (für bituminöse Bindung – B) |
Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein19) |
Nein |
Ja |
|
B-C (für bituminöse Bindung – C) |
Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja20) |
|
B-D (für bituminöse Bindung – D) |
Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein4) |
Nein |
Ja5)21) |
|
D (Stahlwerksschlacke D) |
Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja6)“ |
Novellierungsanordnung 48, Anhang 5 lautet:
Ergänzend zu Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung haben Hersteller von Recycling-Baustoffen im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 Folgendes anzugeben:
Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.
Bei mobilen Anlagen bzw. bei Anlagen gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2, ist für Herkunft bzw. Verbleib von Abfällen sowie für Lagerstandskorrekturen jeweils zusätzlich zur Anlagen-GLN der Aufstellungsstandort durch Angabe der Postleitzahl anzugeben.
Ergänzend sind die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.
Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, ist ehestmöglich nach der Herstellung durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist ehestmöglich nach der Herstellung getrennt aufzuzeichnen:
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:
Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für die Herstellung von Recycling-Baustoffen von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.
Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.
Wenn die Aufzeichnung und Meldung der Inputs und Outputs in die Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2, den Lagerstand rechnerisch abbildet, so ist keine eigene Lagerstandsaufzeichnung und -meldung erforderlich. Andernfalls ist in den Aufzeichnungen und Meldungen eine Lagerstandskorrektur vorzunehmen.“
Rupprechter
1 ) Für natürliches, nicht verunreinigtes Gestein gilt der pH-Wertebereich ab 6,5.
2 ) Bei Überschreitung des pH-Wertes und/oder der elektrischen Leitfähigkeit kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle, Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den pH-Wert als auch für die elektrische Leitfähigkeit.
3 ) Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m.
4 ) Für Recycling-Baustoffe, die mehr als 50 M-% Ziegel enthalten, gilt keine Begrenzung.
5 ) Bei einem Ca/SO4-Verhältnis von ≥ 0,43 im Eluat gilt ein Grenzwert von 8 000 mg/kg TM.
6 ) Bei einem geogen bedingten Gehalt an Blei, der den Wert von 150 mg/kg TM überschreitet, ist der Parameter Blei im Eluat zu bestimmen und ein Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.
7 ) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gilt der höhere Wert.
8 ) Für geogen bedingte Gehalte gilt keine Begrenzung.
9 ) Bei Ausbauasphalt ist dieser Parameter nicht anzuwenden.
10 ) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der (flüchtigere) Anteil an C10-C17 75 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-A und 100 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-B für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C17 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben. Alternativ ist bei einem Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) mit einem Asphaltanteil von mehr als 90 M-% der Parameter KW-Index nicht anzuwenden. Statt dessen gilt ein KW-Index im Eluat von 2 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-A und ein KW-Index im Eluat von 5 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-B.
11 ) Schwimmendes Material, bestimmt nach dem Stand der Technik
12 ) Glas und sonstige Materialien, bestimmt nach dem Stand der Technik
13 ) Auf die Bestimmung des Parameters kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit dem jeweiligen Stoff vorliegt.
14 ) Bei einem Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) mit einem Asphaltanteil von mehr als 90 M-% ist der Parameter KW-Index nicht anzuwenden.
15 ) Der Grenzwert von 300 mg/kg TM gilt für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und -behandlung aus dem Mischprozess eingesetzt werden. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.
16 ) Einschließlich Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1
17 ) Verwendung gemäß § 13 Z 1 (sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im und unmittelbar über dem Grundwasser und nicht in Oberflächengewässern)
18 ) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht (§ 13 Z 4)
19 ) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 9 verwendet werden.
20 ) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.
21 ) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.