BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 20. Oktober 2016

Teil römisch zwei

287. Verordnung:

62. Novelle zur KDV 1967

287. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (62. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2016,, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins f, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 46, Absatz eins, KFG 1967)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins k, samt Überschrift lautet:

„Festsetzung des Eigengewichtes

Paragraph eins k,

Für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnis-Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG, 2003/37/EG oder den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 oder 168/2013 definierten Klassen angehören und für die ein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, ABl L 353 vom 21.12.2012, Sitzung 31, bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
  2. Ziffer 2
    für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, ABl L 353 vom 21.12.2012, Sitzung 31, bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;
  3. Ziffer 3
    für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Richtlinie 2002/24/EG: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2002/24/EG;
  4. Ziffer 4
    für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 29 der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl L 25 vom 28.1.2014, Sitzung eins, bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
  5. Ziffer 5
    für Fahrzeuge der Klassen T und C: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2001/3/EG, der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs römisch eins Nummer 5 bzw. des Anhangs römisch drei Abschnitt 2 Muster 1 der Verordnung (EU) 2015/504 abzüglich 75 kg;
  6. Ziffer 6
    für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs römisch eins Nummer 5 bzw. des Anhangs römisch drei Abschnitt 2 Muster 2 der Verordnung (EU) 2015/504.
Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges oder im Beschreibungsbogen für die betroffene Variante/Version oder Ausführung des Fahrzeuges ein Massebereich angegeben, ist jeweils der Höchstwert für die Festsetzung des Eigengewichtes heranzuziehen; ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs die tatsächliche Fahrzeugmasse angegeben, ist für die Festsetzungen des Eigengewichts die angegebene tatsächliche Fahrzeugmasse heranzuziehen. Ein tatsächlicher Wert innerhalb der Grenzen des angegebenen Massebereiches darf der Festsetzung des Eigengewichts dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser durch Abwiegen auf einer geeichten Waage oder durch Berechnung festgestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 d, lautet:

Paragraph 2 d,

  1. Absatz eins,Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung und die Leuchtdichtefaktoren haben den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1998, zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Reflektierende Warnmarkierungen zur vorderen und hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen, die jeweils eine Breite von mindestens 100 mm haben müssen, bestehen. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Abmessungen müssen mindestens 280 x 280 mm betragen. Hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren gelten die Anforderungen des Absatz eins, Signaltafeln und Signalfolien gemäß Anhang römisch zwölf Ziffer 6 Punkt 26, der delegierten Verordnung 2015/208, ABl. L 42, S 1 vom 17.02.2015 gelten jedenfalls als reflektierende Warnmarkierungen, auch wenn sie andere Abmessungen aufweisen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, Absatz eins, Litera q, entfällt der Ausdruck „Invalidenkraftfahrzeugen,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22 c, erster Satz entfällt der Ausdruck „, für den Zeitraum von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2015“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 54, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Transporte von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher oder Zugmaschinen mit dafür vorgesehenen gezogenen Geräten benötigen bis zu einer Breite von 3,30 m und einer Länge von 24 m keine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes. Ab einer Breite von 3 m ist Paragraph 52, Absatz 5, Litera a, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 55, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (Paragraph 4, Absatz 5,) versehen sind
    80 km/h,
     
  2. auf
    Autobahnen und Autostraßen
    100 km/h;“
     

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, lautet der zweite Anstrich:

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 63 a, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „und Paragraph 17, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 64, wird der Ausdruck „§ 122 Absatz 5, ersetzt durch „§ 122 Absatz 7,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 64 b, Absatz 5, werden nach dem fünften Satz folgende Sätze eingefügt:

„Bei Nachtfahrten handelt es sich um Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit, die zwischen dem astronomischen Sonnenuntergang (Beginn der zivilen Abenddämmerung) und Sonnenaufgang durchgeführt werden. Wenn Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG absolviert werden, so muss keine Nachtfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung durchgeführt werden; das gilt auch dann, wenn Übungsfahrten zusätzlich zu einer Vollausbildung in der Fahrschule absolviert werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, und d lauten:

  1. Litera c
    Hauptschulung 6 UE,
  2. Litera d
    Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann; die Perfektionsschulung hat aber auch in diesen Fällen 5 UE zu umfassen),“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 65 b, Absatz 2, wird nach der Ziffer 8, folgender Satz angefügt:

„Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Ziffer eins bis Ziffer 8, genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 65 b, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 69, Absatz 33, wird der Ausdruck „40/1915“ ersetzt durch „40/2015“.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 69, Absatz 33, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins k, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    2. Ziffer 2
      an Anbaugeräten angebrachte reflektierende Warnmarkierungen, die dem Paragraph 2 d, in der Fassung vor der Änderung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B vor dem 1. Dezember 2016 eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 65 b, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung bereits vor in Kraft Treten dieser Bestimmung eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften;
    5. Ziffer 5
      Anlage 5d Kapitel römisch drei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;
      1. Litera a
        bis 31. Dezember 2016 sind noch Kennzeichen mit der bisherigen Behördenbezeichnung „WU“ zuzuweisen; ab 1. Jänner 2017 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, zu beantragen;
      2. Litera b
        bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung ist aber die Behördenbezeichnung gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ sind nur bis 31. Dezember 2016 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;
      3. Litera c
        Wunschkennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 31. Dezember 2016 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8 a, KFG 1967 noch bis 31. Dezember 2016 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 31. Dezember 2016;
    6. Ziffer 6
      eine Umstellung der Kennzeichnung (Paragraph 5, Zulassungsstellenverordnung, ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (Paragraph 10, ZustV) muss bis spätestens 1. Jänner 2017 erfolgen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 70, Absatz 17, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins f, Absatz 2,, Paragraph eins k,, Paragraph 2 d,, Paragraph 22, Absatz eins, Litera q,, Paragraph 22 c,, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera e,, Paragraph 63 a, Absatz 5,, Paragraph 64,, Paragraph 64 b, Absatz 5, und 6 Ziffer 2, Litera d,, Paragraph 65 b, Absatz 2, und 3 Ziffer 4,, Paragraph 69, Absatz 33,, Anlage 4, Anlage 7, Anlage 8 und Anlage 10a jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung; gleichzeitig tritt Paragraph 55, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c und Anlage 5e jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, mit 1. Dezember 2016;
    3. Ziffer 3
      Anlage 5d Kapitel römisch drei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, mit 1. Jänner 2017.“

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 4 entfällt in der Tabelle für die Fahrzeugarten die letzte Zeile mit dem Code „940“ und der Fahrzeugart „Invalidenkraftfahrzeug“.

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 5d, Kapitel römisch drei betreffend Niederösterreich entfällt die Behörde „BH. Wien-Umgebung“ samt der Bezeichnung „WU“.

Novellierungsanordnung 21, Anlage 5e Punkt C lautet:

„C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln

  1. Ziffer eins
    „Gewöhnliche Kennzeichentafeln“ (GKT) gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer eins, KFG 1967
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch eins und hintere Tafel nach Muster römisch eins oder römisch drei
      21,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch eins oder römisch drei
      10,50 €
       
  2. Ziffer 2
    Kennzeichentafeln für Probekennzeichen (PKT)
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch eins a, hintere Tafel nach Muster römisch eins a oder römisch drei a
      19,80 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch eins a oder römisch drei a
      9,90 €
       
  3. Ziffer 3
    Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen (ÜKT)
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch vier, hintere Tafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
      20,40 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
      10,20 €
       
  4. Ziffer 4
    Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge (VZT)
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch vier, hintere Tafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
      20,40 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
      10,20 €
       
  5. Ziffer 5
    Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 49, Absatz 3, KFG (AAT)
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch eins a oder römisch drei a
      10,70 €
       
  6. Ziffer 6
    Kennzeichentafel für Motorräder (MRT)
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch acht oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format wie Muster römisch acht
      12,00 €
       
  7. Ziffer 7
    Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT)
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch sechs oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorfahrräder oder für vorübergehend zugelassene Motorfahrräder im Format wie Muster römisch sechs
      7,50 €.“
       

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 7 wird der Ausdruck „2011/82/EU“ jeweils ersetzt durch „(EU) 2015/413“.

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 7 Teil B Litera a, dritter Spiegelstrich wird der Ausdruck „288/12 vom 5.11.2011“ ersetzt durch „L 68/9 vom 13.03.2015“.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Tafel kann auch in runder Form mit einem Durchmesser von 150 mm oder 200 mm ausgeführt sein.“

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 10a, Kapitel 2 Ziffer eins Punkt 15, entfällt nach der Überschrift „Risikokompetenz“ der Klammerausdruck „(Klasse A1: verpflichtend, Klassen A2 und A: fakultativ)“.

Leichtfried