BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 18. Oktober 2016

Teil römisch zwei

285. Verordnung:

Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009)

285. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, werden nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a und 8 b eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    „eCall“: einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
  2. Ziffer 8 b
    „eCall-Flag“: einen Wert, der es ermöglicht, automatisch zwischen von Mobilgeräten oder bordeigenen Geräten ausgehenden Anrufen an die Rufnummer 112 sowie zwischen manuell und automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf jedenfalls nicht länger als zwei Jahre unterbrochen sein.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 und öffentliche Kurzrufnummern mit Stern hat die Anzeige gemäß Absatz 5, wöchentlich zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 15, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Für Rufnummern im Bereich für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze sowie Rufnummern in den Bereichen 10, 111, 116, 118, 85, 86, 89, 96 und 97 hat die Anzeige gemäß Absatz 5, monatlich zu erfolgen.
  2. Absatz 8,Für geografische und mobile Rufnummern sowie Rufnummern im Bereich 720 hat die Anzeige gemäß Absatz 5, quartalsweise zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die öffentliche Kurzrufnummer 112 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Wege von Anrufen, Nachrichten und eCalls.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für eCalls sind die Vorgaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Abhängigkeit der eCall-Flags zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 24, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    145 0 Gesundheits-Erstkontakt.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 25, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 0 für das gesamte Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Im Falle des Paragraph 24, Ziffer eins, 2, 4 und 5 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des Paragraph 24, Ziffer 3, ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 26, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Unter der Rufnummer 145 0 dürfen ausschließlich ein Erstkontakt- und Triageservice sowie ein Beratungsdienst, beides im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen, angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 48 a, wird die Zahl „2.500“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 48 c, Absatz 3, wird die Wortfolge „das Gesprächsvolumen gemäß Paragraph 48 a, durch die Wortfolge „ein Gesprächsvolumen von 1.000 Gesprächsminuten im Monat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 51, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern“ die Wortfolge „zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 51, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 51, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „der dekadischen Rufnummernblöcke“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 51, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Stehen in einem Ortsnetz mehr als 30% aller Rufnummern zur Zuteilung zur Verfügung, so hat die Zuteilung gemäß Absatz 4, unter der Bedingung zu erfolgen, dass Rufnummern aus dekadischen Rufnummernblöcken, bei denen die ersten drei Ziffern identisch sind, ausschließlich an denselben Antragsteller zuzuteilen sind.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 53, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „gemeinsam mit dem Betreiber des zugehörigen Kommunikationsnetzes technisch“.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 53, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Stellt der Kommunikationsdienstebetreiber nicht gleichzeitig den durch die geografische Rufnummer adressierten ortsfesten Netzabschlusspunkt zur Verfügung, so darf er dem Teilnehmer eine geografische Rufnummer zuweisen, wenn

    Ziffer eins der Teilnehmer selbst für das Vorhandensein eines ihm zuordenbaren ortsfesten Netzabschlusspunktes im entsprechenden Ortsnetz sorgt und diesen regelmäßig verwendet und

    Ziffer 2 der Kommunikationsdienstebetreiber die Existenz dieses ortsfesten Netzabschlusspunktes regelmäßig überprüft und die Ergebnisse solcher Überprüfungen nach Aufforderung der RTR-GmbH vorlegt.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 126, Absatz 9, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Für bereits vor dem 21.10.2016 erfolgte Zuteilungen von Rufnummernblöcken in den in Paragraph 50, Absatz 4, genannten Ortsnetzen mit mehr als 100 Rufnummern ist die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, ab 1. Mai 2020 auf die in diesen Rufnummernblöcken enthaltenen dekadischen Blöcke zu je 100 Rufnummern anzuwenden.
  2. Absatz 11,Für bereits vor dem 21.10.2016 zugeteilte Rufnummern ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2016, erst ab 21.10.2017 anzuwenden.“

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