BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 17. Oktober 2016

Teil römisch zwei

283. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

283. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 100 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ……………………………..  8

              Kärnten: …………………………………  40, davon 9 für Gletscherregionen

              Niederösterreich: ……………………….  4, davon 2 für Schaustellerbetriebe

              Oberösterreich: …………………………  35, davon 5 für Schaustellerbetriebe

              Salzburg: ……………………………….. 380, davon 90 für Gletscherregionen

              Steiermark: …………………………….. 135, davon 9 für Schaustellerbetriebe

              Tirol: …………………………………… 275, davon 103 für Gletscherregionen

              Vorarlberg: …………………………….. 200

              Wien: ……………………………………  23 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 14. November 2016 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2017 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.
  2. Absatz 2,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft.

Stöger