BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 11. Oktober 2016

Teil II

281. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Oswaldibergtunnel 2016

281. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2016-2017 im Bereich des Oswaldibergtunnels der A 10 Tauern Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Oswaldibergtunnel 2016)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Salzburg der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 173,90 und km 178,31 und
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 178,35 und km 173,92.

Paragraph 2,

Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Die Section Control-Messstreckenverordnung Oswaldibergunnel 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2015,, wird aufgehoben.

Leichtfried