Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 28. Jänner 2016 |
Teil römisch zwei |
28. Verordnung: | Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages |
Aufgrund des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,, wird verordnet:
Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 24. April 2016 festgesetzt.
Als Stichtag wird der 23. Februar 2016 bestimmt.
Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ gilt für beide Geschlechter.
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