BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 28. Jänner 2016

Teil römisch zwei

28. Verordnung:

Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

28. Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Aufgrund des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 24. April 2016 festgesetzt.

Paragraph 3,

Als Stichtag wird der 23. Februar 2016 bestimmt.

Paragraph 4,

Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ gilt für beide Geschlechter.

Faymann   Mitterlehner   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Kurz    Karmasin   Schelling   , Oberhauser   Mikl-Leitner   Brandstetter   Ostermayer   Klug   Rupprechter    Stöger