Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 6. Oktober 2016 |
Teil römisch zwei |
277. Bekanntmachung: | Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den evangelischen Religionsunterricht an Berufsschulen |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für Berufsschulen, Anlage A der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel Allgemeine Didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt römisch zwei (Stundenausmaß und Lehrpläne für den Religionsunterricht) Unterabschnitt B (Lehrpläne) lautet Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) samt Überschrift:
Die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, (Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Themenbereiche aus jeder Kompetenz A – H einer dem Lehrberuf und den jeweiligen Lehrgangsformen entsprechenden Verteilung von der Lehrperson nach eigenem Ermessen ausgewählt werden sollen.“
Hammerschmid