BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 29. September 2016

Teil römisch zwei

273. Verordnung:

2. EUNAVFOR MED Operation SOPHIA – Verordnung

273. Zweite Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in das südliche zentrale Mittelmeer entsendeten Personen , (2. EUNAVFOR MED Operation SOPHIA – Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in das südliche zentrale Mittelmeer aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2240 (2015) vom 9. Oktober 2015 und 2292 (2016) vom 14. Juni 2016 sowie den Beschlüssen (GASP) 2015/778 vom 18. Mai 2015, 2015/972 vom 22. Juni 2015, 2015 aus 1926, vom 26. Oktober 2015 und 2016/993 vom 20. Juni 2016 des Rates über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) und sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Verhinderung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels in, durch und aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste, die den Stabilisierungsprozess in Libyen weiter untergraben und tausende Menschenleben gefährden;
  2. Ziffer 2
    die Unterstützung Libyens zum Aufbau von Kapazitäten, die es benötigt, um insbesondere seine Grenzen zu sichern und Handlungen zum Zweck der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels durch sein Hoheitsgebiet und in seinen Hoheitsgewässern zu verhüten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, mit dem Ziel, eine weitere Zunahme der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels in, durch und aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste sowie die damit verbundene Gefährdung von Menschenleben zu verhindern;
  3. Ziffer 3
    den Kapazitätsaufbau und die Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine und
  4. Ziffer 4
    einen Beitrag zum Informationsaustausch und zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf Hoher See vor der Küste Libyens.

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
  2. Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen die im Verdacht stehen, Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke oder Waffenschmuggel zu betreiben oder zu unterstützen oder die Durchführung der Operation gefährden,
    3. Ziffer 3
      Wegweisung von Personen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Verkehrsleitung auf See, insbesondere zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
    5. Ziffer 5
      Anhaltung, Betretung, Durchsuchung, Sicherstellung und Entsorgung von Sachen, insbesondere von Schiffen sowie von Waffen, Munition und Sprengstoffen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
    6. Ziffer 6
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen gegen EUNAVFOR MED Operation SOPHIA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angewendet werden.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 3,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in das südliche zentrale Mittelmeer entsendeten Personen (EU NAVFOR MED Operation SOPHIA – Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2015,, außer Kraft.

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