255. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher (VZKG-V)
Aufgrund von § 26 Abs. 2 des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG), BGBl. I 35/2016, wird verordnet:Aufgrund von Paragraph 26, Absatz 2, des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2016,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Folgende Verbraucher sind sozial oder wirtschaftlich besonders bedürftig im Sinne des § 26 Abs. 2 VZKG: Folgende Verbraucher sind sozial oder wirtschaftlich besonders bedürftig im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, VZKG:
Personen, die eine Leistung nach den Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen beziehen, die von den Ländern in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossen wurden;Personen, die eine Leistung nach den Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen beziehen, die von den Ländern in Ausführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossen wurden;
Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen und gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension haben;Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen und gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension haben;
Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG entspricht;
Personen, die nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, ein Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;Personen, die nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, ein Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG entspricht;
Personen, bei denen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, bis zum Ende der im Sanierungs- oder Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder bis zur Beendigung des Abschöpfungsverfahrens;
Studierende, die eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, beziehen;Studierende, die eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, beziehen;
Lehrlinge im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, die eine Lehrlingsentschädigung erhalten, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;Lehrlinge im Sinne des Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, die eine Lehrlingsentschädigung erhalten, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG entspricht;
Personen, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, von der Rundfunkgebühr befreit sind;Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, von der Rundfunkgebühr befreit sind;
Personen, die nach den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erhalten;Personen, die nach den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erhalten;
Personen, die obdachlos im Sinne des § 1 Abs. 9 des Meldegesetzes – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, sind;Personen, die obdachlos im Sinne des Paragraph eins, Absatz 9, des Meldegesetzes – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sind;
Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005;Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,;
Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des § 46a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, geduldet ist;Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des Paragraph 46 a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, geduldet ist;
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
einen Status haben, der einem in den Z 10 bis 12 genannten Status entspricht,einen Status haben, der einem in den Ziffer 10 bis 12 genannten Status entspricht,
eine mit einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder einer Ausgleichszulage vergleichbare soziale Leistung erhalten,
eine Leistung aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erhalten, deren Höhe unter dem in diesem Mitgliedstaat für eine Leistung gemäß lit. b maßgeblichen Richtwert liegen,eine Leistung aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erhalten, deren Höhe unter dem in diesem Mitgliedstaat für eine Leistung gemäß Litera b, maßgeblichen Richtwert liegen,
von einem mit einem Schuldenregulierungsverfahren vergleichbaren Insolvenzverfahren betroffen sind, oder
eine staatliche Studienbeihilfe beziehen, die an die soziale Bedürftigkeit des Studierenden gebunden ist.
§ 2.Paragraph 2,
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen Bezug genommen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 18. September 2016 in Kraft.
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