BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 8. September 2016

Teil römisch zwei

245. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

245. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 140, Absatz 4 und 256 Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, und Paragraph 67 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Ziffer 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Ziffer 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 11“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, entfällt das Wort „provisorische“.

Novellierungsanordnung 5, Im §13 entfallen in Absatz eins, der Passus „nach Durchführung des im Ausschreibungsgesetz 1989 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahrens“ sowie die runden Klammern.

Novellierungsanordnung 6, Im gesamten Text wird die nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung „Kulturinstitut“ durch die Bezeichnung „Kulturforum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Absatz 2, entfallen der Passus „nach Absatz eins, bestellten“ sowie die runden Klammern.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 14, wird in Ziffer 2, der Wortlaut „Gehaltsstufe 11“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt; in Ziffer 3, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 15, wird in Ziffer eins, der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 6“ ersetzt; in der Ziffer 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 11“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 16, wird im Absatz eins, der Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 5“ ersetzt; im Absatz 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 12“ ersetzt; im Absatz 3, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 17, wird in Absatz eins, Ziffer 2, der Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 3“ ersetzt; im Absatz 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt; im Absatz 3, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 18, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 4 der Verwendungsgruppe A1 gebührt und“. Im Absatz 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 8“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt. Im Absatz 3, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 8“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 19, entfällt der bisherige Absatz eins, Der nunmehrige Absatz eins, (zuvor Absatz 2,) lautet: „Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung) während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die Paragraphen 16, Absatz 2, 17, Absatz 2 und 18 Absatz 2, nicht anzuwenden sind.“ Im nunmehrigen Absatz 2, (zuvor Absatz 3,) lautet die Ziffer eins :, „Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung), auf die Absatz eins, oder die Paragraphen 10, 11, Ziffer 2 und 16 bis 18 nicht anzuwenden sind, und“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 20, Absatz eins, Zeile 2 entfällt das Wort „provisorische“, in Zeile 4 entfällt das Wort „provisorischen“. Am Satzende wird die Wortfolge „…, auf die Paragraph 19, nicht anzuwenden ist“ angefügt. Im Absatz 2, Zeile 3 entfällt das Wort „provisorische“.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 21, wird in der Überschrift das Wort „zugeteilter“ durch das Wort „beigeordneter“ ersetzt. In der Zeile 1 wird das Wort „zugeteilter“ durch das Wort „beigeordneter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 5“ ersetzt. In Ziffer 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 23, Ziffer eins, entfällt die bisherige Unterteilung in Litera a,) und b) und lautet: „Beamte des höheren Dienstes, die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden.“ In Ziffer 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt. In Ziffer 3, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 15“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 14“ ersetzt. Im Absatz 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 24, Ziffer eins, entfällt die bisherige Unterteilung in Litera a,) und b) und lautet: „Beamte des höheren Dienstes, die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendet werden.“ In Ziffer 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt. In Ziffer 3, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 15“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 14“ ersetzt. Im Absatz 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 25, wird in der Überschrift das Wort „zugeteilter“ durch das Wort „beigeordneter“ ersetzt. Im Absatz eins, wird das Wort „zugeteilter“ durch das Wort „beigeordneter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge „definitive Beamte“ durch die Wortfolge „Beamte nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung)“ ersetzt. In Ziffer eins, Litera a, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 6“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 2“ ersetzt. In Ziffer eins, Litera b, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 3“ ersetzt. In Ziffer 2, Litera a, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 8 oder 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7 oder 8“ ersetzt. In Ziffer 2, Litera b, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 10“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 27, Absatz eins, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 13“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 28, wird der Wortlaut „Gehaltsstufe 11“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufe 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 3“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 2“ ersetzt; die Wortfolge „der Dienstklasse III“ wird durch die Wortfolge „den Dienstklassen römisch drei und IV“ ersetzt.

Die Ziffer 2, lautet: „die Gehaltsstufen 3 und 4 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe A,“

die Ziffer 3, lautet: „die Gehaltsstufen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe A,“

die Ziffer 4, lautet: „die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A,“

die Ziffer 5, lautet: „die Gehaltsstufen 9 bis 16 der Verwendungsgruppe A1 den Dienstklassen römisch acht und römisch neun der Verwendungsgruppe A.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 7“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 6“ ersetzt; in Ziffer 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 8 und 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 7 und 8“ ersetzt; in Ziffer 3, wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 10 bis 12“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 9 bis 11“ ersetzt; in Ziffer 4, wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 13 bis 19“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 12 bis 19“ ersetzt; Im Absatz 4, Ziffer eins, wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 9“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 1 bis 8“ ersetzt; in Ziffer 2, wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 10 bis 14“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 9 bis 13“ ersetzt; in Ziffer 3, wird der Wortlaut „Gehaltsstufen 15 bis 19“ durch den Wortlaut „Gehaltsstufen 14 bis 19“ ersetzt.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Kurz