BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 7. September 2016

Teil römisch zwei

243. Verordnung:

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016

243. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2016 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 12, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1166 aus 2008, über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, Amtsblatt Nummer L 321 vom 01.12.2008 Seite 14, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 715 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 190 vom 28.6.2014 Seite 8, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2017 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1166 aus 2008,, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
    1. Ziffer eins
      ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
    2. Ziffer 2
      25 Ar Erwerbsweinbaufläche;
    3. Ziffer 3
      15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder zehn Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;
    4. Ziffer 4
      ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
    5. Ziffer 5
      Viehhaltung mit mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller "Art".
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Stichtage gelten:
    1. Ziffer eins
      1. April 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3.2.5. und 3. ausgenommen Punkt 3.8.,
    2. Ziffer 2
      15. Mai 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3.1., 1.3.2.1., 1.3.2.2. und 1.3.2.3. und
    3. Ziffer 3
      31. Oktober 2016 hinsichtlich der übrigen Erhebungsmerkmale.
  2. Absatz 2,Als Referenzzeiträume gelten:
    1. Ziffer eins
      1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.8., 5. und 6.,
    2. Ziffer 2
      1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3.2.4, 2. und 4.,
    3. Ziffer 3
      1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 7. und
    4. Ziffer 4
      das Kalenderjahr 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3.2.5. und 3., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2016 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1., ausgenommen 1.1.3., und Punkt 1.2., ausgenommen 1.2.4., durch Heranziehen von Daten aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,),
    2. Ziffer 2
      das Merkmal gemäß Anlage Punkt 1.1.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2., 4.2., 4.4., 4.6. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.1., 3.3. bis 3.7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit.
  2. Absatz 2,Die übrigen Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 30 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz eins, durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der gemäß Absatz 3, ausgewählten statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Befragung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 4, erfolgt durch die Bundesanstalt.
  2. Absatz 2,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
  3. Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
  2. Absatz 2,Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von zehn Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) mittels Telefoninterviews nachzukommen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 9,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 10,

Auf Verlangen der Bundesanstalt haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Veröffentlichung der Ergebnisse

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

Paragraph 12,

Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenersatz

Paragraph 13,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt in den Jahren 2016 und 2017 einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 324 120 €.

Außerkrafttreten

Paragraph 14,

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Rupprechter

Anlage

  1. Ziffer eins
    ALLGEMEINE MERKMALE
    Stammdaten: Name, Anschrift, Betriebsnummer, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zur verantwortlichen Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse)
  2. eins Punkt eins
    Standort des Betriebes
  3. eins Punkt eins Punkt eins
    Gemeindenummer
  4. eins Punkt eins Punkt 2
    NUTS-3-Region
  5. eins Punkt eins Punkt 3
    Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet)¸ Zuordnung zu einem Bergbauernbetrieb (ja/nein) und die Anzahl der Erschwernispunkte/BHK-Punkte eines Betriebes
  6. eins Punkt 2
    Rechtsform
  7. eins Punkt 3
    Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
  8. eins Punkt 3 Punkt eins
    Besitzverhältnisse in Ar
    Fläche im Eigentum insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
    verpachtete Fläche insgesamt
    verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    zugepachtete Fläche insgesamt
    zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    bewirtschaftete Fläche insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche
  9. eins Punkt 3 Punkt 2
    Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
  10. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte bewirtschaftet wird (umgestellte sowie in Umstellung befindliche Fläche)
  11. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2
    umgestellte Fläche (in Ar)
  12. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3
    in Umstellung befindliche Fläche (in Ar)
  13. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 4
    biologisch bewirtschaftete, umgestellt sowie in Umstellung befindliche Fläche (in Ar):
    Getreide zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut)
    Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
    Kartoffeln/Erdäpfel (einschl. Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)
    Zuckerrüben (ohne Saatgut)
    Ölsaaten
    Gemüse und Erdbeeren
    Dauerwiesen und -weiden, ohne extensivem Dauergrünland
    Obst- und Beerenobstanlagen
    Weingärten

              Gründlandbrache

Sonstige Kulturen (Faserpflanzen etc.) einschl. extensivem Dauergrünland
  1. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 5
    biologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung (Anzahl der Tiere)
    Rinder
    Schweine
    Schafe und Ziegen
    Geflügel
    Sonstige Tiere

  1. Ziffer 2
    FLÄCHEN (in Ar)
    Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
  2. 2 Punkt eins
    Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
    Winterweichweizen
    Sommerweichweizen
    Sommerhartweizen (Durum)
    Winterhartweizen (Durum)
    Dinkel
    Roggen (Winter/Sommer)
    Wintergerste
    Sommergerste
    Hafer (Winter/Sommer)
    Triticale (Winter/Sommer)
    Wintermenggetreide
    Sommermenggetreide
    Sorghum
    Rispenhirse
    Sonstiges Getreide
    Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
    Grünmais
    Silomais
  3. 2 Punkt 2
    Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
    Körnererbsen
    Ackerbohnen
    Süßlupinen
    Linsen, Kichererbsen und Wicken
    Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
    Sojabohnen
  4. 2 Punkt 3
    Ölsaaten (einschl. Saatgut)
              Raps und Rübsen
              Sonnenblumen
              Öllein (Leinsamen)
              Ölkürbis
              Sonstige Ölfrüchte
  1. 2 Punkt 4
    Sonstige Alternativkulturen
              Mohn
              Hopfen
              Hanf
              Sonstige Faserpflanzen (Flachs etc.)
              Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
              Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen etc.)
  1. 2 Punkt 5
    Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)
              Rotklee und sonstige Kleearten
              Luzerne
              Kleegras
              Grünschnittroggen
              Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
              Wechselwiesen
  1. 2 Punkt 6
    Andere Ackerkulturen
              Frühspeisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)
              Stärke- und Speiseindustriekartoffeln
              Zuckerrüben (ohne Saatgut)
              Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
              Erdbeeren
              Gemüse im Freiland: Feldanbau
              Gemüse im Freiland: Gartenbau
              Gemüse unter Glas bzw. Folie
              Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
              Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas bzw. Folie
              Energiegräser
              Sämereien und Pflanzgut
              Brachefläche (Grünbrache)
              Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
Ackerland insgesamt
  1. 2 Punkt 7
    Dauerkulturen
              Haus- und Nutzgärten
              Intensivobstanlagen ohne Beerenobst
              Intensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
              Extensivobstanlagen ohne Beerenobst
              Extensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
              Weingärten
              Rebschulen
              Baumschulen
              Forstbaumschulen
              Christbaumkulturen
              Sonstige Dauerkulturen (Holunder etc.)
  1. 2 Punkt 8
    Dauergrünland
              Einmähdige Wiesen
              Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
              Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
              Dauerweiden
              Hutweiden
              Almen (Almfutterfläche)
              Bergmähder
              Streuwiesen
              Grünlandbrache
Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
  1. 2 Punkt 9
    Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
              Wald
              Energieholzflächen
              Forstgärten
              Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland
              Landschaftselemente (LSE) (Bäume/Büsche, Feldgehölz/Baum-, Gebüschgruppe, Hecke/Ufergehölz, Rain/Böschung/Trockensteinmauern)
              Fließende und stehende Gewässer (inkl. GLÖZ Teich/Tümpel)
              Unkultivierte Moorflächen
              Gebäude- und Hofflächen
              Sonstige unproduktive Flächen (inkl. GLÖZ Graben/Uferrandstreifen, Naturdenkmal Fläche/Punkt, Steinriegel/Steinhage)
Gesamtfläche
  1. 2 Punkt 10
    Energiepflanzen – Energiepflanzenfläche auf Ackerland insgesamt: Anbauflächen für Biokraftstoffe oder sonstige erneuerbare Energien
  2. 2 Punkt 11
    Bewässerung
  3. 2 Punkt 11 Punkt eins
    Flächen (in Ar)
    Bewässerbare Fläche insgesamt
    Bewässerte Fläche insgesamt, die im Referenzzeitraum mindestens einmal bewässert wurde
    Bewässerte Ackerfläche (exklusive geschützter Anbau), die im Referenzzeitraum mindestens einmal bewässert wurde
    Bewässerte Ackerflächen im geschützten Anbau
    Bewässerte Dauergrünlandfläche, die im Referenzzeitraum mindestens einmal bewässert wurde
    Sonstige bewässerte Flächen (Dauerkulturen, Obstanlagen, Weingärten, Rebschulen, Baumschulen etc.) ohne Haus- und Nutzgärten, die im Referenzzeitraum mindestens einmal bewässert wurde
    Bewässerungspumpen
    Bewässerungspumpe mit Dieselaggregat, Traktorantrieb, etc.
    Anzahl der in Verwendung stehenden Pumpen und bewässerte Fläche (in Ar)
    Bewässerungspumpen mit reinem Pflanzenölantrieb: Anzahl der in Verwendung stehenden Pumpen und bewässerte Fläche (in Ar)
    Bewässerungspumpen mit Elektroantrieb: Anzahl der in Verwendung stehenden Pumpen und bewässerte Fläche (in Ar)
  4. 2 Punkt 11 Punkt 2
    Angewandte Bewässerungsverfahren
    Beregnung (Sprinklerbewässerung)
    Tröpfchenbewässerung
    Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung)
  5. 2 Punkt 11 Punkt 3
    Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers
    außerhalb des Betriebes
    Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen
    Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen
    im Betrieb
    Grundwasser (eigener Brunnen)
    Oberflächenwasser (Teiche oder Staubecken)
  6. Ziffer 3
    VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere)
  7. 3 Punkt eins
    Pferde und andere Einhufer
  8. 3 Punkt 2
    Rinder
    Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
    Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
    Rinder von zwei Jahren und älter
    Stiere und Ochsen
    Kalbinnen
    Milchkühe
    Andere Kühe
  9. 3 Punkt 3
    Schafe (jeden Alters)
    Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)
    Andere Schafe
  10. 3 Punkt 4
    Ziegen (jeden Alters)
    Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)
    Andere Ziegen
  11. 3 Punkt 5
    Schweine:
    Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
    Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
    Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    50 bis unter 80 kg
    80 bis unter 110 kg
    110 kg und mehr
    Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    Jungsauen, noch nie gedeckt
    Jungsauen, erstmals gedeckt
    Ältere Sauen, nicht gedeckt
    Ältere Sauen, gedeckt
    Zuchteber
  12. 3 Punkt 6
    Geflügel:
    Masthähnchen und -hühnchen
    Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen
    Legehennen – ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen
    Hähne
    Truthühner
    Enten
    Gänse
    Strauße
    Sonstiges Geflügel
  13. 3 Punkt 7
    Sonstige Nutztiere
  14. 3 Punkt 8
    FÜTTERUNG
  15. 3 Punkt 8 Punkt eins
    Wurden im Zeitraum 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 Analysen der Grundfutterqualität durchgeführt? (Ja/Nein)
  16. 3 Punkt 8 Punkt 2
    Eiweißreduziertes Futter bei Schweinen (Phasenfütterung)
    Mastschweinen (Ja/Nein)
    Zuchtschweinen (Ja/Nein)
  17. Ziffer 4
    LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSMETHODEN
  18. 4 Punkt eins
    Methoden der Bodenbearbeitung auf Ackerflächen im Freiland (in Ar)
  19. 4 Punkt eins Punkt eins
    Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug und Anbaukombination)
  20. 4 Punkt eins Punkt 2
    Konservierende Bodenbearbeitung (pfluglose Bearbeitung, Grubber, Scheibenegge)
  21. 4 Punkt eins Punkt 3
    Direktsaat (ohne Bodenbearbeitung)
  22. 4 Punkt eins Punkt 4
    Keine Bodenbearbeitung (Folgejahre bei mehrjährigen Kulturen)
  23. 4 Punkt 2
    Bodenbedeckung auf Ackerflächen im Freiland (in Ar)
  24. 4 Punkt 2 Punkt eins
    Normale Winterkulturen
  25. 4 Punkt 2 Punkt 2
    Bodenbedeckende Winterbegrünungen und Zwischenfruchtanbau
  26. 4 Punkt 2 Punkt 3
    Pflanzenrückstände
  27. 4 Punkt 2 Punkt 4
    Vegetationsloser Boden
  28. 4 Punkt 2 Punkt 5
    Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen
  29. 4 Punkt 3
    Fruchtfolge auf Ackerland: Anteil des in die Fruchtfolge einbezogenen Ackerlandes (nach Prozentklassen der Ackerfläche)
  30. 4 Punkt 4
    Im Umweltinteresse genutzte Fläche – Gesamtfläche der Feldraine, Pufferstreifen, Hecken, Bäume, Brache, Biotope, aufgeforsteten Flächen und Landschaftselemente (in Ar) (nur bei Betrieben mit mehr als 15 ha Ackerland)
  31. 4 Punkt 5
    Wirtschaftsdüngermanagement
  32. 4 Punkt 5 Punkt eins
    Im eigenen Betrieb ausgebrachter Wirtschaftsdünger (Gesamtmenge in m³)
4.5.1.1. Wirtschaftsdünger – Ausbringungsfläche: Verteilung des Wirtschaftsdüngers (in %) auf
Ackerland
Dauergrünland
Sonstige Kulturen (z. B. Dauerkulturen)
  1. 4 Punkt 5 Punkt 2
    Im eigenen Betrieb angefallener Wirtschaftsdünger, der an andere Betriebe verkauft oder abgegeben wurde (Gesamtmenge in m³)
  2. 4 Punkt 5 Punkt 3
    Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Wirtschaftsdünger (Gesamtmenge in m³)
  3. 4 Punkt 6
    Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Gesamtmenge des Wirtschaftsdüngers in m³, der mit der jeweiligen Technik ausgebracht wird)
  4. 4 Punkt 6 Punkt eins
    Festmistausbringung
  5. 4 Punkt 6 Punkt eins Punkt eins
    Breitverteilung
              Ohne Einarbeitung und Einarbeitung nach 24 Stunden
auf Ackerland
auf Dauergrünland
auf sonstigen Kulturen (z. B. Dauerkulturen)
              Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
auf Ackerland
auf sonstigen Kulturen (z. B. Dauerkulturen)
              Einarbeitung zwischen 4 – 12 Stunden
auf Ackerland
auf sonstigen Kulturen (z. B. Dauerkulturen)
              Einarbeitung zwischen 12 – 24 Stunden
auf Ackerland
auf sonstigen Kulturen (z. B. Dauerkulturen)
  1. 4 Punkt 6 Punkt 2
    Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche)
  2. 4 Punkt 6 Punkt 2 Punkt eins
    Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler)
              Ohne Einarbeitung und Einarbeitung nach 24 Stunden
auf Ackerland
auf Dauergrünland
auf sonstigen Kulturen (z. B. Dauerkulturen)
              Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
auf Ackerland
auf sonstigen Kulturen (z. B. Dauerkulturen)
              Einarbeitung zwischen 4 – 12 Stunden
auf Ackerland
auf sonstigen Kulturen (z. B. Dauerkulturen)
              Einarbeitung zwischen 12 – 24 Stunden
auf Ackerland
auf sonstigen Kulturen (z. B. Dauerkulturen)
  1. 4 Punkt 6 Punkt 2 Punkt 2
    Reihenverteilung
    Schleppschlauch
    Schleppschuh
  2. 4 Punkt 6 Punkt 2 Punkt 3
    Injektion
    Flach/offener Schlitz
    Tief/geschlossener Schlitz
  3. 4 Punkt 7
    Gülleverschlauchung (Ja/Nein)
  4. Ziffer 5
    ARBEITSKRÄFTE UND SONSTIGE PERSONEN IM LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB
    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  5. 5 Punkt eins
    Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betrieb
  6. 5 Punkt eins Punkt eins
    Betriebsinhaber/Bewirtschafter
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    als Haupttätigkeit
    als Nebentätigkeit
    Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Verbindung mit dem Betrieb
    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
    als Haupttätigkeit
    als Nebentätigkeit
    Keine anderen außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten
  7. 5 Punkt eins Punkt 2
    Betriebsleiter
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
    Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    als Haupttätigkeit
    als Nebentätigkeit
    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
    als Haupttätigkeit
    als Nebentätigkeit
  8. 5 Punkt eins Punkt 3
    Berufsausbildung des Betriebsleiters
    Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
    Berufliche Weiterbildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten (Ja/Nein)

              Univesitäre agrarische Weiterbildung für Berufstätige mit mindestens 60 ECTS (Jahr des  Kursbeginns)

  1. 5 Punkt eins Punkt 4
    zu allen weiteren Personen
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
    Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    als Haupttätigkeit
    als Nebentätigkeit
    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
    als Haupttätigkeit
    als Nebentätigkeit
  2. 5 Punkt 2
    Familienfremde Arbeitskräfte
  3. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebsleiter
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    als Haupttätigkeit
    als Nebentätigkeit
  4. 5 Punkt 2 Punkt 2
    Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
    Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
    Geschlecht
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    als Haupttätigkeit
    als Nebentätigkeit
  5. 5 Punkt 2 Punkt 3
    Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
    Anzahl je Geschlecht
    Summe der Arbeitstage
  6. Ziffer 6
    NEBENTÄTIGKEITEN (AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
  7. 6 Punkt eins
    Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten
  8. 6 Punkt eins Punkt eins
    Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
  9. 6 Punkt eins Punkt 2
    Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
  10. 6 Punkt eins Punkt 3
    Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)
  11. 6 Punkt eins Punkt 4
    Vermarktung von verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
  12. 6 Punkt eins Punkt 5
    Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
  13. 6 Punkt eins Punkt 6
    Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
  14. 6 Punkt eins Punkt 7
    Einkünfte aus Aquakultur
  15. 6 Punkt eins Punkt 8
    Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)
    Für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
  16. 6 Punkt eins Punkt 9
    Einkünfte aus der Forstwirtschaft
  17. 6 Punkt eins Punkt 10
    Sonstige
  18. 6 Punkt 2
    Bedeutung der Nebentätigkeiten (außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion des Betriebes (in Prozentklassen)
  19. 6 Punkt 3
    Direktverkauf an den Endverbraucher/Konsumenten (Ab-Hof-Verkauf, Bauernmarkt etc.): Anteil des Direktverkaufes am Gesamtverkauf (kein Direktverkauf, bis einschl. 50%, mehr als 50%)
  20. Ziffer 7
    FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
  21. 7 Punkt eins
    Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:
  22. 7 Punkt eins Punkt eins
    Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen
  23. 7 Punkt eins Punkt 2
    Zahlungen in Verbindung mit Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
  24. 7 Punkt eins Punkt 3
    Agrarumweltzahlungen – Klimazahlungen
  25. 7 Punkt eins Punkt 4
    Biologischer Landbau
  26. 7 Punkt eins Punkt 5
    Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen
  27. 7 Punkt eins Punkt 6
    Investitionen in materielle Vermögenswerte
  28. 7 Punkt eins Punkt 7
    Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen
  29. 7 Punkt eins Punkt 8
    Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und sonstiger Unternehmen
  30. 7 Punkt eins Punkt 9
    Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
  31. 7 Punkt eins Punkt 10
    Aufforstung und Anlage von Wäldern
  32. 7 Punkt eins Punkt 11
    Einrichtung von Agrarforstsystemen
  33. 7 Punkt eins Punkt 12
    Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern
  34. 7 Punkt eins Punkt 13
    Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Wäldern
  35. 7 Punkt eins Punkt 14
    Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
  36. 7 Punkt eins Punkt 15
    Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
  37. 7 Punkt eins Punkt 16
    Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
  38. 7 Punkt eins Punkt 17
    Risikomanagement
  39. Ziffer 8
    AUSFALLSICHERHEIT DER ENERGIEVERSORGUNG
  40. 8 Punkt eins
    Hoftankanlage (in Liter)
  41. 8 Punkt 2
    Manuelle Pumpe an Hoftankanlage (Ja/Nein)
  42. 8 Punkt 3
    Notstromaggregat am Betrieb (Ja/Nein)