BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 25. August 2016

Teil römisch zwei

238. Verordnung:

Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO Novelle 2016)

238. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2016)

Auf Grund des Paragraph 41, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, wird folgende Ziffer 14 a, eingefügt:

  1. Ziffer 14 a
    „Restlast“ die errechnete Differenz zwischen der errechneten Abgabe und der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Wort „zutreffen“ durch das Wort „zutrifft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Bilanzgruppenverantwortliche hat mit seiner Bilanzgruppe zugehörigen, leistungsgemessenen Endverbrauchern mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h eine Vereinbarung über die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List gemäß Paragraph 31, zu treffen, sofern jene Endverbraucher beabsichtigen an der Merit Order List teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „Abrechung“ durch das Wort „Abrechnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Physikalische Ausgleichsenergie muss anhand folgender, nach Priorität gereihter Bilanzierungsinstrumente beschafft werden:
    1. Ziffer eins
      über den Handel von standardisierten Produkten an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt;
    2. Ziffer 2
      über Standardprodukte der Merit Order List gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      über Flexibilitätsprodukte der Merit Order List gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,
      Wenn in der jeweiligen Prioritätsstufe bezogen auf einen vom Verteilergebietsmanager als relevant eingestuften Zeitraum keine entsprechenden Angebote verfügbar sind oder lokationsabhängige oder kurzfristige Produkte zum Erhalt des störungsfreien Betriebs im Verteilergebiet vom Verteilergebietsmanager benötigt werden, kann dieser auf die jeweils nächste Prioritätsstufe zugreifen und dortige Angebote abrufen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 27, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Berechnung und anteilige Aufteilung der Restlast erfolgt durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der gemeldeten Aggregate je Verteilernetzbetreiber im Rahmen des Clearings aus der Gegenüberstellung der errechneten zu der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen. Der jeweilige Verteilernetzbetreiber ermittelt dabei die entsprechenden Mengen für Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen für alle Versorger in seinem Netzbereich anhand einer Aggregation der synthetischen Lastprofile.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 29, Absatz 5, lautet der dritte Satz:

„Der Verteilergebietsmanager verpflichtet sich, die Salden der Netzpuffer- bzw. OBA-Konten in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager im Wege der Nutzung des Netzpuffers im Verteilergebiet oder von Ausgleichsenergieabrufen gemäß Paragraph 27, Absatz 9, zeitnah zurückzuführen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Im Rahmen des Registrierungsprozesses muss das Bilanzgruppenmitglied nachweisen, dass es über geeignete Flexibilisierungsinstrumente, wie einsetzbare Speichermengenbewegungen, Gasmengen an Ein- oder Ausspeisepunkten des Marktgebietes oder Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h verfügt, an deren Zählpunkt online gemessen wird und eine online Datenübermittlung an den Verteilergebietsmanager erfolgt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Ausgleichsenergieanbieter auf der Merit Order List haben technisch sicherzustellen, dass die von ihnen angebotene Energie mit der angegebenen Leistung, bei dem im Angebot genannten Ein- und Ausspeisepunkt und innerhalb der jeweiligen Vorlaufzeit nach Anforderung durch den Verteilergebietsmanager tatsächlich in das System des Marktgebietes eingespeist oder aus dem System entnommen wird.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Angebote sind vom Ausgleichsenergieanbieter ausschließlich auf einer Online-Plattform, die der Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung stellt, für Bezug oder Lieferung zu legen. Im Angebot müssen die vom Marktgebietsmanager vergebene Identifikationsnummer der Bilanzgruppe des Ausgleichsenergieanbieters, die Stunde(n), für die das Angebot gilt, die jeweilige Vorlaufzeit in Bezug auf den Abruf von Ausgleichsenergie und die Höhe der angebotenen Leistungsvorhaltung sowie der Energiepreis und der Ein- oder Ausspeisepunkt bzw. Zählpunkt enthalten sein. Die Angebote haben zu Fixpreisen zu erfolgen. Bei den Angeboten wird unterschieden zwischen:
    1. Ziffer eins
      Angeboten von Standardprodukten je Ausgleichsenergieanbieter, mit einer Vorlaufzeit von 30 Minuten, mit einer Mindestdauer von einer Stunde und einer Mindestgröße von einer MWh/h;
    2. Ziffer 2
      Angeboten von zusammenhängenden Stundenprodukten je Ausgleichsenergieanbieter, mit einer vom Ausgleichsenergieanbieter zu wählenden Vorlaufzeit und einer Mindestgröße von einer MWh/h.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 31, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 13, wird das Wort „Ausgleichsenergienbieter“ jeweils durch das Wort „Ausgleichsenergieanbieter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 31, Absatz 6, wird im ersten Satz das Wort „zuhalten“ durch die Wortfolge „zu halten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 31, Absatz 7, lautet der erste Satz:

„Die Angebote gemäß Absatz 2, Ziffer eins, werden vom Bilanzgruppenkoordinator, jeweils getrennt nach Aufbringung und Abnahme, entsprechend den angegebenen Energiepreisen gereiht.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 31, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,Die Angebote gemäß Absatz 2, Ziffer 2, werden vom Bilanzgruppenkoordinator, jeweils getrennt nach Aufbringung und Abnahme, entsprechend den angegebenen Energiepreisen und unter Berücksichtigung der Vorlaufzeiten gereiht. Bei preislich gleichen Angeboten geht das Angebot mit der kürzeren Vorlaufzeit vor. Bei preislich und hinsichtlich der Vorlaufzeit gleichen Angeboten geht das mengenmäßig größere vor. Bei preislich, hinsichtlich der Vorlaufzeit und mengenmäßig gleichen Angeboten entscheidet der Zeitpunkt des Einlangens. Jedes Angebot wird vom Bilanzgruppenkoordinator mit einer eindeutigen Angebotsnummer versehen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 31, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die gemäß Paragraph 7 und Paragraph 7 a, erstellte Merit Order List wird vom Bilanzgruppenkoordinator an den Verteilergebietsmanager unmittelbar nach Marktschluss übermittelt. Der Verteilergebietsmanager ruft unter Einhaltung der Reihenfolge gemäß Paragraph 27, Absatz 9, in der Folge die erforderliche Aufbringung oder Abnahme der Ausgleichsenergie bei den Anbietern entsprechend der Merit Order List ab. Der Verteilergebietsmanager hat das Recht, aus Angeboten zumindest eine MWh/h und in Schritten von einer MWh/h bis zum vollen angebotenen Leistungsumfang abzurufen. Bei Angeboten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann das Recht des Verteilergebietsmanagers, Angebote in Schritten bis zum vollen Leistungsumfang abzurufen, vom Ausgleichsenergieanbieter ausgeschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 31, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Der Verteilergebietsmanager ruft die benötigte Ausgleichsenergie im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators ab. Der Verteilergebietsmanager hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm abgerufene Ausgleichsenergie vom System übernommen oder abgegeben wird. Mit dem Abruf kommt ein Vertrag zwischen dem Bilanzgruppenkoordinator und dem jeweiligen Ausgleichsenergieanbieter zustande. Der Abruf erfolgt für eine volle Stunde und beginnt zur vollen Stunde, wobei die Vorlaufzeit von 30 Minuten für Angebote gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bzw. die gewählte Vorlaufzeit für Angebote gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für Abrufe von zeitabhängigen und lokationsabhängigen Angeboten der Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilergebiet oder an online gemessenen Endverbrauchern gilt. Falls der Abruf von Angeboten früher erfolgt, gilt dieser als unwiderrufen, wenn nicht bis spätestens bis zur jeweiligen Vorlaufzeit vor der tatsächlichen Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie der Abruf durch den Verteilergebietsmanager per E-Mail storniert wird.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 32, Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese unter Berücksichtigung einer Entwicklungsprognose mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 32, Absatz 7, wird das Wort „Umlagenverrechnung“ durch das Wort „Umlageverrechnung“ und das Wort „Umlagenänderung“ durch das Wort „Umlageänderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die Teil- und Vollversorgung von Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, für die Ein- und Ausspeisungen an Grenzkopplungspunkten sowie für eine übergreifende Bilanzierung ist eine einfache Abwicklung mit den angrenzenden Marktgebieten zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Marktgebietsverantwortlichen des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes“ durch die Wortfolge „den Marktgebietsverantwortlichen der angrenzenden Marktgebiete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 36, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Verteilergebietsmanager erhebt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg und für die Kapazitätsbedürfnisse gemäß Paragraph 15, Absatz 3,, unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit, jährlich den Bedarf an Einspeisekapazitäten aus dem angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet je Einspeisepunkt für einen Zeitraum von fünf Jahren mittels eines diskriminierungsfreien, transparenten Verfahrens.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 37, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes im Umfang der Endverbraucherfahrpläne sowie im Umfang der Fahrplananmeldungen für Grenzkopplungspunkte je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in den Bilanzkreis des Bilanzgruppenkoordinators.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 37, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „zu nachgelagerten Marktgebieten“.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 37, Absatz 8, wird die Wortfolge „zwei Stunden“ durch die Wortfolge „150 Minuten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 37, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Berechnung und anteilige Aufteilung der Restlast erfolgt durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der gemeldeten Aggregate je Verteilernetzbetreiber im Rahmen des Clearings aus der Gegenüberstellung der errechneten zu der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen. Der jeweilige Verteilernetzbetreiber ermittelt dabei die entsprechenden Mengen für Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen für alle Versorger in seinem Netzbereich anhand einer Aggregation der synthetischen Lastprofile.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 39, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Bilanzgruppenverantwortliche hat mit seiner Bilanzgruppe zugehörigen, leistungsgemessenen Endverbrauchern mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h eine Vereinbarung über die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List gemäß Paragraph 31, zu treffen, sofern jene Endverbraucher beabsichtigen an der Merit Order List teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „differenziert nach Absatz 2 und 3 die Wortfolge „und der allokierten Gasmengen an den Grenzkopplungspunkten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 41, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Die Bilanzierung für die einem Bilanzgruppenverantwortlichen zugeordnete Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten erfolgt stündlich auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen, sofern die vereinbarten Grenzen im Operational Balancing Agreement nicht verletzt wurden.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 43, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Diese haben Bilanzkonten zur Abwicklung der gegenseitigen Bereitstellung von Regelenergie zwischen den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und den angrenzenden Netzbetreibern zu enthalten, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Anforderungen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 43, Absatz 3 und Absatz 5, entfällt jeweils das Wort „vorgelagerten“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 43, Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„Die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg stellen dem Verteilergebietsmanager zu diesem Zweck die Messwerte an allen Ein- und Ausspeisepunkten in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg online zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 44, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „zu nachgelagerten Marktgebieten“.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 44, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß Paragraph 37, Absatz 6, sowie der Grenzkopplungspunkte wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes, von der Merit Order List ermittelt.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 44, Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese unter Berücksichtigung einer Entwicklungsprognose mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß Paragraph 37, Absatz 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 45, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bilanzgruppenverantwortliche melden je Bilanzgruppe Endverbraucherfahrpläne sowie Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß Paragraph 37, Absatz 3, als Stundenzeitreihen beim Verteilergebietsmanager an.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 45, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg“ ein Beistrich und die Wortfolge „berücksichtigt die Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß Paragraph 37, Absatz 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 47, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3, 6 und 13, Paragraph 32, Absatz 6 und 7, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 3, 4 und 8, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 11,, Paragraph 43, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 44, Absatz eins, 2 und 6 und Paragraph 45, Absatz eins und 4 sowie Anlage 1 Punkt römisch eins und Anlage 2 Punkt 3 und 4 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2016,, treten mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 38, In Anlage 1 Punkt römisch eins.1 Litera c und Punkt römisch eins.2 Litera c, wird das Wort „Netzugangsberechtigten“ jeweils durch das Wort „Netzzugangsberechtigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Anlage 1 Punkt römisch eins.6 wird das Wort „Einzellfall“ durch das Wort „Einzelfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Anlage 2 Punkt 3 wird die Wortfolge „G 177 Ausgabe November 2002“ durch die Wortfolge „G O110 Ausgabe Oktober 2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Am Ende der Anlage 2 wird folgender Punkt 4 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Ermittlung von Energiemengen im Verteilergebiet
    Für die Ermittlung von clearingrelevanten Energiemengen für die Netzbilanzen auf Basis gemessener Werte ist bei der Einspeisung aus Produktionsanlagen, Erzeugungsanlagen von biogenen Gasen und der Ein- und Ausspeisungen von bzw. zu Speicheranlagen sowie an den Netzkopplungspunkten zwischen den Verteilernetzbetreibern der Verrechnungsbrennwert heranzuziehen. Für die Steuerung von Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, Produktionsanlagen, Erzeugungsanlagen für biogene Gase und Speicheranlagen ist für die Ermittlung der Energiemengen auf Basis gemessener Werte der tatsächliche Brennwert heranzuziehen.“

Urbantschitsch   Eigenbauer