Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 23. August 2016 |
Teil römisch zwei |
236. Verordnung: | Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – Kinder-EinstV |
Auf Grund des Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,, wird verordnet:
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2 x 20 Minuten |
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1 Stunde |
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2 x 25 Minuten |
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1 Stunde |
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40 Minuten |
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1 Stunde |
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1 Stunde |
Die in dieser Verordnung angeführten Altersgrenzen legen den Zeitpunkt der Selbständigkeit eines nicht behinderten Kinders oder Jugendlichen für einzelne Verrichtungen fest. Mit Erreichen des jeweils festgelegten Lebensalters ist anzunehmen, dass ein gleichaltriges nicht behindertes Kind oder ein gleichaltriger nicht behinderter Jugendlicher einzelne Verrichtungen ohne Hilfe durchführen kann.
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2 x 10 Minuten |
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2 x 30 Minuten |
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2 x 20 Minuten |
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2 x 10 Minuten |
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2 x 5 Minuten |
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40 Minuten |
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10 Minuten |
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10 Minuten |
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6 Minuten |
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10 Minuten |
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10 Minuten |
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10 Minuten |
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15 Minuten |
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10 Minuten |
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1 Stunde |
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20 Minuten |
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30 Minuten |
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1 Stunde |
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2 Stunden |
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20 Minuten |
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10 Minuten |
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10 Minuten |
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5 Minuten |
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20 Minuten |
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10 Minuten |
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10 Minuten pro Inhalation |
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10 Minuten pro Verabreichung |
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20 Minuten pro Anwendung |
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10 Minuten pro Anwendung |
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2 x 10 Minuten |
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2 x 35 Minuten |
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2 x 25 Minuten |
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20 Minuten |
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1 Stunde |
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Ziffer 30 Minuten |
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90 Minuten |
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1 Stunde |
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1 Stunde |
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Bei einer erheblichen Unterschreitung sind diese Mindestwerte nicht mehr anzuwenden.
Für die notwendige Hilfestellung bei der Handhabung von Hörgeräten ist unabhängig vom Alter des Kindes oder Jugendlichen ein Richtwert von 20 Minuten pro Tag anzunehmen.
Für die notwendige Hilfestellung bei der Handhabung von Beatmungs- und Absaugegeräten sind unabhängig vom Alter des Kindes oder Jugendlichen folgende Richtwerte pro Verrichtung anzunehmen:
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30 Minuten pro Verrichtung |
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15 Minuten pro Verrichtung |
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10 Minuten pro Verrichtung |
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5 Minuten pro Verrichtung |
Abweichungen von den in dieser Verordnung angegebenen Richtwerten sind nur zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Richtwert um annähernd die Hälfte abweicht.
Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
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50 Stunden |
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75 Stunden. |
Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen sind die Paragraphen 3 bis 7 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2011,, anzuwenden.
Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung und Neubemessung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten und hierbei grundsätzlich von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, es sei denn, es befindet sich kein für die Begutachtung zur Verfügung stehender Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in örtlicher Nähe zum zu begutachtenden Kind oder Jugendlichen. Für die Neubemessung von Pflegegeld kann auch ein Gutachten eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bevorzugt mit einer Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege, die Entscheidungsgrundlage bilden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.
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