Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 18. August 2016 |
Teil römisch zwei |
229. Verordnung: | Änderung der Giftverordnung 2000 |
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Grund des Paragraph 41 b, Absatz 3, ChemG 1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und auf Grund des Paragraph 42, Absatz 11, ChemG 1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Gesundheit und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berechtigung zum Erwerb von Giften, die Aufzeichnungspflicht und über besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr mit Giften (Giftverordnung 2000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:
Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß Paragraph 35, ChemG 1996):
oder
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist sicher zu stellen, dass nicht entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die Gifte verwenden, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, ChemG 1996 nachweislich hinsichtlich des Umgangs mit den Giften, der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen unterwiesen werden.“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Wenn für den Betrieb, in dem“ durch den Ausdruck „Wenn für den Betrieb bzw. bei dem selbständigen berufsmäßigen Verwender, in dessen Bereich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 3 und 3 a samt Überschriften ersetzt:
Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Paragraph 4, lautet:
Novellierungsanordnung 7, Der Einleitungsteil des Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Ziffer eins, Litera d, oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen:“
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ der Klammerausdruck „(Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, wird nach dem Wort „Biologie“ der Klammerausdruck „(einschließlich Lehramt)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Toxikologie“ die Wortfolge „oder eine vergleichbare Fachhochschulausbildung“ angefügt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „oder Studium für die Ausbildung als Lehrer im Fach Chemie in der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Strichpunkt am Ende der Litera b, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera c, angefügt:
„c) Textilchemiker;“
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 lautet:
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Besuch eines Kurses“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 41 b, Absatz 2, Ziffer 2, ChemG 1996“ eingefügt; die Wortfolge „Anlage 4“ wird durch die Wortfolge „Punkt 4.1 der Anlage 4“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 4, Absatz 4 und 5 lautet:
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 4, Absatz 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Anlage 4“ durch die Wortfolge „Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
Novellierungsanordnung 20, Im Einleitungsteil des Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Erste Hilfe“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer 2, ChemG 1996“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Antragsteller“ durch die Wortfolge „die Person“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 40, Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014,, oder mit einer anderen, zumindest gleichwertigen Ausbildung“ ersetzt; der zweite und dritte Satz werden durch den Satz „§ 40 Absatz 3, AStV gilt sinngemäß.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 24, Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.
Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:
Novellierungsanordnung 26, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 27, Im Einleitungsteil des Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bestätigung“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, ChemG 1996“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „Rektor oder“ durch die Wortfolge „Rektor, von der Leitung bzw.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 29, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „§ 41 Absatz 3, Ziffer 2, der Ausdruck „lit. a, b, c und e“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 7, wird das Wort „Giftbezugsbewilligungen“ durch die Wortfolge „Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 32, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt jeweils der Klammerausdruck.
Novellierungsanordnung 34, Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Giftbezugsbewilligungen“ der Ausdruck „ , Bescheinigungen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§§ 213, 215 und 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194“ durch die Wortfolge „§§ 104 und 116 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. römisch eins Nr. 194/1994“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 212 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194“ durch den Ausdruck „§ 103 GewO 1994“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Handwerks der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194)“ durch die Wortfolge „Gewerbes der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 128, GewO 1994)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 39, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 40, Die Anlagen 1 bis 5 lauten:
Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6 und Paragraph 41 a, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, idgF, wird zwecks Ausstellung einer Bescheinigung für den Betrieb bzw. den selbständigen berufsmäßigen Verwender
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Firmenbezeichnung des Betriebes oder selbständigen berufsmäßigen Verwenders |
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Geschäftsanschrift des Betriebes oder des selbständigen berufsmäßigen Verwenders |
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Art der Gewerbeberechtigung, des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges oder sonstiger selbständiger berufsmäßiger Tätigkeit |
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Adresse der Betriebsstätte bzw. des Standortes des selbständigen berufsmäßigen Verwenders, in der bzw. dem Gift benötigt wird (soweit andere als Geschäftsanschrift) |
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Geschäftssparte (Geschäftsbereich) bzw. Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit, in der (dem) Gift benötigt wird |
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Kontakt (Telefonnummer mit Vorwahl, E-Mail-Adresse) |
gemeldet für den Bezug von:
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Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: Produktart unter Angabe der „giftigen“ Inhaltsstoffe gem. Paragraph 35, ChemG 1996)1 |
(Betrieblicher) Verwendungszweck2 |
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1. |
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4. |
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5. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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Diese Person ist in folgendem Betriebsbereich dauernd beschäftigt:3…………
Für den betrieblichen Verwendungszweck: ………………………………………………………
Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………..
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Akadem.Grad: |
Nachname: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
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Nachweis der fachlichen Qualifikation; Funktion |
Ausbildungsnachweis bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift (zB schulische oder universitäre Ausbildung (Paragraph 4, Absatz eins, GiftV 2000); Kurs (Paragraph 4, Absatz 3, oder 4); Lehrabschlusszeugnis (Paragraph 4, Absatz 8,)): |
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4 |
Akadem.Grad: |
Nachname: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
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Nachweis Erste Hilfe |
Kursbestätigung (zB gemäß Anlage 5 Giftverordnung 2000): |
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oder |
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Nachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 5, Giftverordnung 2000 (Arzt, Sanitätspersonal): |
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Diese Person ist in folgendem Betriebsbereich dauernd beschäftigt:3…………
Für den betrieblichen Verwendungszweck: ………………………………………………………
Gifte: Nr. (lt. obiger Tabelle): …………………………………………………………………….
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Akadem.Grad: |
Nachname: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
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Nachweis der fachlichen Qualifikation; Funktion |
Ausbildungsnachweis bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift (zB schulische oder universitäre Ausbildung (Paragraph 4, Absatz eins, GiftV 2000); Kurs (Paragraph 4, Absatz 3, oder 4); Lehrabschlusszeugnis (Paragraph 4, Absatz 8,)): |
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4 |
Akadem.Grad: |
Nachname: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
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Nachweis Erste Hilfe |
Kursbestätigung (zB gemäß Anlage 5 Giftverordnung 2000): |
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oder |
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Nachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 5, Giftverordnung 2000 (Arzt, Sanitätspersonal): |
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Für weitere Betriebsbereiche sind gegebenenfalls weitere Angaben anzufügen.
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Beilagen: |
O O O O O |
Gewerbeberechtigung / Nachweis bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges / Nachweis über sonstige selbständige berufsmäßige Tätigkeit Nachweis der Ausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift oder Kursbestätigung Nachweis über die Erste Hilfe-Ausbildung Sicherheitsdatenblatt/-datenblätter gemäß Artikel 31, REACH-Verordnung Sonstiges: ........................................................ |
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……………............... Ort |
………………… Datum |
…………………………………………………….. Unterschrift der vertretungsbefugten Person |
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Hinweise zum Ausfüllen des Formulars:
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Antragsteller |
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Gemäß Paragraph 42, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, idgF, und der Giftverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, idgF, beantrage ich die Erteilung eines GIFTBEZUGSSCHEINES (einmaliger Bezug einer bestimmten Menge von Giften, drei Monate Gültigkeitsdauer)
zum Bezug von:
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Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: Produktart unter Angabe der giftigen Inhaltsstoffe) |
Giftiger Inhaltsstoff (chemische Bezeichnung) |
Bedarfsmenge |
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1. |
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2. |
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3. |
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Angaben zur Person: |
Akadem.Grad: |
Nachname |
Vorname: |
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Beruf: |
Geburtsdatum |
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Wohnort: |
Postleitzahl: |
Ort: |
Kontakt (Tel. Nr. mit Vorwahl, E-Mail-Adresse): |
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Straße: |
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Verwendungszweck und Ort der Verwendung der Gifte (für jedes einzelne Gift anzugeben): |
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Begründung der technischen Notwendigkeit der beabsichtigten Verwendung der Gifte (für jedes einzelne Gift anzugeben): |
Als Antragsteller verfüge ich gemäß Paragraph 42, Absatz 4 des ChemG 1996 und Paragraphen 4 und 5 der Giftverordnung 2000 nachweislich:
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Beilagen: O Geburtsurkunde O Nachweis über fachliche Ausbildung im Umgang mit Chemikalien O Nachweis über die Erste Hilfe-Ausbildung O Sonstiges: ………. |
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……………………………. Ort |
…………………………….. Datum |
…………………………….. Unterschrift des Antragstellers |
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Behörde: |
Zahl: |
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Angaben zur Person: |
Titel: |
Nachname |
Vorname: |
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Beruf: |
Geburtsdatum: |
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Wohnort: |
Postleitzahl: |
Ort: |
Tel. Nr. mit Vorwahl: |
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Straße: |
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erhält hiermit auf Grund des Paragraph 42, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, die Bewilligung zum einmaligen Bezug von
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Bezeichnung des Giftes / der Gifte: |
Menge: |
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Verwendungszweck: |
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Gültig bis (der Giftbezugsschein ist durch sieben Jahre, vom Tage des Erlöschens der Gültigkeit an gerechnet, aufzubewahren): |
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Hinweise, Bedingungen und Auflagen siehe Rückseite!
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……………………………. Ort |
…………………………….. Datum |
…………………………….. Fertigung und Stempel der Behörde |
römisch eins. Die in der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Hinweise für die Verwendung und die schadlose Beseitigung des Giftes sind genau zu beachten
römisch zwei. Ergänzende Bedingungen und Auflagen gemäß Paragraph 42, Absatz 7, ChemG 1996:
Die Abgabe von
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Bezeichnung des Giftes / der Gifte: |
Menge: |
wird bestätigt.
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……………………………. Ort |
…………………………….. Datum |
…………………………….. Firmenstempel und Unterschrift des Abgebers |
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Behörde: |
Zahl: |
_________, am |
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Auskunft: |
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Dem nachstehend angeführten Betrieb wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6 und Paragraph 41 a, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, idgF., bestätigt, dass er zum Bezug des angeführten Giftes/der angeführten Gifte berechtigt ist:
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Firmenbezeichnung des Betriebes oder selbständigen berufsmäßigen Verwenders |
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Geschäftsanschrift des Betriebes oder des selbständigen berufsmäßigen Verwenders |
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Art der Gewerbeberechtigung, des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges oder sonstiger berufsmäßiger Tätigkeit |
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Adresse der Betriebsstätte bzw. Standort des selbständigen berufsmäßigen Verwenders, in der bzw. dem Gift benötigt wird (soweit andere als Geschäftsanschrift) |
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Geschäftssparte (Geschäftsbereich) bzw. Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit, für die Gift benötigt wird |
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Kontakt (Telefonnummer mit Vorwahl, E-Mail-Adresse) |
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Bezeichnung des Giftes i.S.d. Paragraph 35, ChemG 1996 (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die jeweilige Produktart unter Angabe der „giftigen“ Inhaltsstoffe)5 |
(Betrieblicher) Verwendungszweck6 |
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1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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Qualifizierte Person(en) (Paragraphen 4 und 5 der Giftverordnung 2000), die (im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender) dauernd beschäftigt ist/sind:
Für den Betriebsbereich: …………………………………………………….
Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………
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Titel: |
Nachname: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch:
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Titel: |
Nachname: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
Für den Betriebsbereich: ……………………………………………………
Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………
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Titel: |
Nachname: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch:
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Titel: |
Nachname: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
Für den Betriebsbereich: ……………………………………………………
Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………
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Titel: |
Nachname: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch:
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Titel: |
Nachname: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
Auf Basis anzuwendender Rechtsvorschriften und der in der Kennzeichnung – und bei berufsmäßigen Verwendern jedenfalls auch auf Grund der im Sicherheitsdatenblatt – angegebenen Informationen sind angemessene Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Im Weiteren sind insbesondere die für Lagerung und Umgang maßgeblichen Vorschriften im vollen Umfang zu beachten.
Gemäß Paragraph 43, ChemG 1996 sind für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der erworbenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.
Dem Abgeber ist bei der Übernahme des Giftes der Empfang für den Betrieb/selbständigen berufsmäßigen Verwender zu bestätigen.
Sofern die Angaben für den Giftbezug nicht mehr zutreffen (Paragraph 41 a, Absatz 4, ChemG 1996; zB eine fachlich qualifizierte Person scheidet aus dem Betrieb aus) und der Betrieb/selbständige berufsmäßige Verwender weiterhin Gifte benötigt, sind die geänderten Voraussetzungen (zB Nachnominierung einer anderen Person) der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Wenn zukünftig kein Giftbezug mehr erforderlich ist, ist die Bescheinigung an die ausstellende Behörde zurückzustellen.
Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Auffrischung der Kenntnisse der Ersten Hilfe ist ggfs. zu beachten.
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……………………………. Ort |
…………………………….. Datum |
…………………………….. Fertigung und Stempel der Behörde |
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Gegenstand |
Mindestzahl der Unterrichtseinheiten |
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3-4 |
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3-4 |
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2-3 |
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4-6 |
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3-4 |
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2-3 |
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Gegenstand |
Mindestzahl der Unterrichtseinheiten |
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3 |
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2 |
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3 |
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3 |
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3 |
*) Übungen hinsichtlich des Einstellens und Anlegens persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) sind jedenfalls durchzuführen.
**) Nach Möglichkeit sind diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch durch praktische Übungen samt begleitender Unterweisung zu vermitteln.
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Gold- und Silberschmied und Juwelier |
Cyanide |
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Oberflächentechnik (inklusive Galvanik), Metalltechnik |
Flusssäure, Fluoride, Nitrite, Chrom(römisch sechs)-Verbindungen, Cyanide, Nickelverbindungen, Methanol, Ammoniak |
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Präparator |
Formaldehyd, Biozidprodukte |
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Glasbautechnik |
Flusssäure, Schwefeldioxid |
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Zahntechniker |
Cyanide, Flusssäure |
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Kälteanlagentechnik |
Ammoniak, flusssäurehaltige Beizpasten |
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Ausbildung gemäß Regelblatt 15 des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes – ÖWAV (zumindest Klärwärter-Grundkurs und Laborkurs) |
Gifte i.S.d. Paragraph 35, ChemG 1996 für Küvettentests (zB Chrom(römisch sechs)- und Quecksilberverbindungen) |
Bei den oben angeführten Berufsausbildungen ist davon auszugehen, dass die für einen sachgerechten und sicheren Umgang mit den demonstrativ angeführten Giften erforderlichen Kenntnisse jedenfalls vorliegen.
Im Zuge der Auffrischung sind Neuerungen sowie geltende Regelungen und Maßnahmen für den sicheren und sachgerechten betrieblichen Umgang mit Giften und deren Anwendung zu behandeln.
Insbesondere ist einzugehen auf:
Im Rahmen der Auffrischung ist ausreichend Gelegenheit zum Stellen von Fragen und zu deren Erörterung einzuräumen.
Verpflichtung zur Hilfeleistung
Aufgaben des Ersthelfers
Rettungskette
Notruf (Einsatzkräfte) und Vergiftungsinformationszentrale
Chemikalienunfall, Gefahrgutunfall
Bergung eines Verunglückten
Kontrolle der Lebensfunktionen
Bewusstlosigkeit: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (stabile Seitenlage; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)
Atem-Kreislauf-Stillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Herzdruckmassage und Beatmung; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)
Schock: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Lagerungen im Rahmen der Schockbekämpfung)
Vergiftungen über die Haut, den Verdauungstrakt und die Atemwege: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Selbstschutz
Verätzungen der Haut, der Augen und des Verdauungstraktes, Verbrennungen: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen
Wunden und Wundversorgung“
Novellierungsanordnung 41, Anlage 6 entfällt.
Rupprechter
1 Beispiel für die chemische Bezeichnung eines Stoffes: Fluorwasserstoffsäure; Beispiele für die Bezeichnung einer Stoffgruppe: „anorganische Salze der Fluorwasserstoffsäure (Fluoride)“ oder „Cyanide“; Beispiel für Gemische: „Fluorwasserstoffhaltige Beizpasten“. Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB „Analyse- und Laborchemikalien“) verwendet werden.
2 Beispiel für den betrieblichen Verwendungszweck: „galvanische Beschichtung von Schmuckstücken“ (bei Cyaniden). Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, ist in der Spalte „(Betrieblicher) Verwendungszweck“ beispielsweise einzufügen: „Analysezwecke“ oder „Analyse- und Laborzwecke“ (s. dazu auch im Abschnitt „Hinweise zum Ausfüllen des Formulars“).
3 Als fachlich qualifiziert in Bezug auf die Verwendung des Giftes gilt eine Person, deren Ausbildung den Umgang mit dem (den) gemeldeten Gift(en) abdeckt. Grundsätzlich ist für jeden Betriebsbereich mit einem betrieblichen Verwendungszweck für Gifte eine fachlich entsprechend qualifizierte Person zu benennen.
4 Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die für die Erste Hilfe ausgebildete Person nicht mit obiger, fachlich qualifizierter Person identisch ist (Option gemäß § 41a Abs. 2 Z 3 ChemG 1996)
5 Beispiel für die chemische Bezeichnung eines Stoffes: „Fluorwasserstoffsäure“; Beispiele für die Bezeichnung einer Stoffgruppe: „anorganische Salze der Fluorwasserstoffsäure (Fluoride)“ oder „Cyanide“; Beispiel für Gemische: „Fluorwasserstoffhaltige Beizpasten“.Wenn der Betrieb Gifte für Analysezwecke einsetzt und daher die konkrete Bezeichnung des Giftes nicht erfolgt ist, ist dieser Aspekt hier ausgewiesen (zB „Analyse- und Laborchemikalien“).
6 Beispiel für den betrieblichen Verwendungszweck: „galvanische Beschichtung von Schmuckstücken“ (bei Cyaniden). Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, ist dies auch im Abschnitt „Betrieblicher Verwendungszweck“ entsprechend vermerkt (zB „Analysezwecke“ oder „Analyse- und Laborzwecke“).Dies gilt gewöhnlich für Gifte, die eine die entsprechenden Spezifikationen aufweisen (zB „zur Analyse“, „p.A.“, „pro analysi“, „Suprapur“, „Ultrapur“, „zur Spektroskopie“).