BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 18. August 2016

Teil römisch zwei

229. Verordnung:

Änderung der Giftverordnung 2000

229. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Giftverordnung 2000 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Grund des Paragraph 41 b, Absatz 3, ChemG 1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und auf Grund des Paragraph 42, Absatz 11, ChemG 1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Gesundheit und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berechtigung zum Erwerb von Giften, die Aufzeichnungspflicht und über besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr mit Giften (Giftverordnung 2000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß Paragraph 35, ChemG 1996):

  1. Ziffer eins
    „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
  1. Ziffer 2
    „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

      oder

  1. Ziffer 3
    „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wer Gifte gemäß Paragraph eins, verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen, wobei insbesondere auf Basis anzuwendender Rechtsvorschriften und der in der Kennzeichnung – und bei berufsmäßigen Verwendern jedenfalls auch auf Grund der im Sicherheitsdatenblatt – angegebenen Informationen die angemessenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist sicher zu stellen, dass nicht entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die Gifte verwenden, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, ChemG 1996 nachweislich hinsichtlich des Umgangs mit den Giften, der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen unterwiesen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Wenn für den Betrieb, in dem“ durch den Ausdruck „Wenn für den Betrieb bzw. bei dem selbständigen berufsmäßigen Verwender, in dessen Bereich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 3 und 3 a samt Überschriften ersetzt:

„Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zwecks Erlangung einer Bescheinigung für den Giftbezug ist von dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender eine Meldung gemäß Paragraph 41 a, ChemG 1996 unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.1 der Anlage 1 an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in der insbesondere die berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit des Melders, benötigte Gifte und deren Verwendungszweck, sowie Namen der gemäß Paragraphen 4 und 5 qualifizierten Person(en) angeführt sein müssen. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist die Meldung für jede Betriebsstätte, in der Gifte benötigt werden, gesondert zu erstatten. Der Meldung sind alle erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, ChemG 1996 anzuschließen.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen der gemäß Paragraph 41 a, ChemG 1996 erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – dem Betrieb bzw. selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, ChemG 1996 nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Muster auszustellen.

Giftbezug durch private Verwender

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung eines Giftbezugsscheines (Paragraph 42, Absatz eins, ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.2 der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
  2. Absatz 2,Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem in Anlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Paragraph 4, lautet:

„Fachliche Qualifikation“

Novellierungsanordnung 7, Der Einleitungsteil des Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

„Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer eins, ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Ziffer eins, Litera d, oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen:“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ der Klammerausdruck „(Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, wird nach dem Wort „Biologie“ der Klammerausdruck „(einschließlich Lehramt)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Toxikologie“ die Wortfolge „oder eine vergleichbare Fachhochschulausbildung“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    für Lebensmittel- und Biotechnologie;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „oder Studium für die Ausbildung als Lehrer im Fach Chemie in der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Strichpunkt am Ende der Litera b, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

„c) Textilchemiker;“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 lautet:

  1. Ziffer 9
    Ausbildung im Lehrberuf des Drogisten;
  2. Ziffer 10
    Ausbildung im Lehrberuf des Schädlingsbekämpfers.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Urkunden über in einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossene Ausbildungen im Sinne der Absatz eins und 8 müssen in deutscher Sprache, Zeugnisse und Diplome über in einem Drittstaat abgeschlossene Ausbildungen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Besuch eines Kurses“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 41 b, Absatz 2, Ziffer 2, ChemG 1996“ eingefügt; die Wortfolge „Anlage 4“ wird durch die Wortfolge „Punkt 4.1 der Anlage 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 4, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Im Hinblick auf einen sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB in Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder) können die erforderlichen Kenntnisse auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nachgewiesen werden, der die in Punkt 4.2 der Anlage 4 genannten Inhalte umfasst. Im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Biozidprodukten und Weinbehandlungsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte gemäß Paragraph 35, ChemG 1996 sind, können die erforderlichen Kenntnisse auch durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu Paragraph 13, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die Verwendung von Begasungsmitteln, die Gifte gemäß Paragraph 35, ChemG 1996 sind (zB Phosphorwasserstoff) sind darüber hinaus die Bestimmungen der Begasungssicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.
  2. Absatz 5,Bestätigungen über vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016, erfolgreich abgeschlossene Kurse zum Erwerb der für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 4 in der Fassung vor der genannten Novelle gelten als Nachweise gemäß Absatz 3, Für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2016, begonnene Kurse gelten die Anforderungen gemäß Anlage 4 in der Fassung vor der genannten Novelle weiter. Eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines solchen Kurses gilt als Nachweis gemäß Absatz 3,

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 4, Absatz 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Anlage 4“ durch die Wortfolge „Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Als fachlich entsprechende Berufsausbildungen für den Umgang mit bestimmten Giften im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, ChemG 1996 gelten jedenfalls die in Punkt 4.3 der Anlage 4 angeführten Ausbildungen.
  2. Absatz 9,Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist dafür zu sorgen, dass Personen, die die für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse durch einen Kurs gemäß Absatz 3, oder 4 erworben haben, regelmäßig (längstens jedoch alle vier Jahre, beginnend mit 2019) auf dem aktuellen Wissensstand gehalten werden (zB durch Bestätigung der regelmäßigen Anwendung des Wissens, durch betriebsinterne Fortbildung oder durch Absolvierung einer Auffrischung nach Punkt 4.4 der Anlage 4). Die diesbezügliche Dokumentation ist auf Verlangen den Vollzugsorganen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Einleitungsteil des Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Erste Hilfe“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 41 b, Absatz eins, Ziffer 2, ChemG 1996“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Antragsteller“ durch die Wortfolge „die Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 40, Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014,, oder mit einer anderen, zumindest gleichwertigen Ausbildung“ ersetzt; der zweite und dritte Satz werden durch den Satz „§ 40 Absatz 3, AStV gilt sinngemäß.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Betreffend Biozidprodukte und Weinbehandlungsmittel in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte sind, können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu Paragraph 13, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, nachgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:

„Bestätigung des Rektors, der Leitung oder der Aufsichtsbehörde“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Bestätigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ChemG 1996 ist (für Universitäten oder für Universitätsinstitute) vom Rektorat der Universität bzw. vom Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b bis e ChemG 1996 sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.“

Novellierungsanordnung 27, Im Einleitungsteil des Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bestätigung“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, ChemG 1996“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „Rektor oder“ durch die Wortfolge „Rektor, von der Leitung bzw.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes bzw. der Anstalt, das bzw. die Gifte bezieht, oder von diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen namentlich als zum Empfang ermächtigte Personen zu bezeichnen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „§ 41 Absatz 3, Ziffer 2, der Ausdruck „lit. a, b, c und e“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 7, wird das Wort „Giftbezugsbewilligungen“ durch die Wortfolge „Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Abgabeberechtigte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, ChemG 1996 hat vor der Zustellung den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten bzw. an eine gemäß Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ChemG 1996 zum Empfang ermächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt jeweils der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Giftbezugsbewilligungen“ der Ausdruck „ , Bescheinigungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§§ 213, 215 und 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194“ durch die Wortfolge „§§ 104 und 116 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. römisch eins Nr. 194/1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 212 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194“ durch den Ausdruck „§ 103 GewO 1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Handwerks der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194)“ durch die Wortfolge „Gewerbes der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 128, GewO 1994)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Lagerräume und Bereiche, einschließlich Schränke, in denen Gifte im Sinne des Paragraph 35, ChemG 1996 gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden, sind mit der gemäß Paragraph eins b, der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, vorgesehenen Kennzeichnung (Gefahrenpiktogramm bzw. Warnzeichen) zu versehen.“

Novellierungsanordnung 40, Die Anlagen 1 bis 5 lauten:

„Anlage 1

1.1 MELDUNG ZUR ERLANGUNG EINER BESCHEINIGUNG FÜR DEN BEZUG VON GIFTEN

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6 und Paragraph 41 a, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, idgF, wird zwecks Ausstellung einer Bescheinigung für den Betrieb bzw. den selbständigen berufsmäßigen Verwender

Firmenbezeichnung des Betriebes oder selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Geschäftsanschrift des Betriebes oder des selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Art der Gewerbeberechtigung, des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges oder sonstiger selbständiger berufsmäßiger Tätigkeit

Adresse der Betriebsstätte bzw. des Standortes des selbständigen berufsmäßigen Verwenders, in der bzw. dem Gift benötigt wird (soweit andere als Geschäftsanschrift)

Geschäftssparte (Geschäftsbereich) bzw. Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit, in der (dem) Gift benötigt wird

Kontakt (Telefonnummer mit Vorwahl, E-Mail-Adresse)

gemeldet für den Bezug von:

 

Bezeichnung des Giftes

(bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe;

bei Gemischen: Produktart unter Angabe der „giftigen“ Inhaltsstoffe gem. Paragraph 35, ChemG 1996)1

(Betrieblicher) Verwendungszweck2

1.

   

2.

   

3.

   

4.

   

5.

   

6.

   

7.

   

8.

   

9.

   

10.

   

Angaben zur Qualifikation der Person gemäß Paragraphen 4 und 5 der Giftverordnung 2000

Diese Person ist in folgendem Betriebsbereich dauernd beschäftigt:3…………

Für den betrieblichen Verwendungszweck: ………………………………………………………

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………..

 

Akadem.Grad:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Nachweis der fachlichen Qualifikation; Funktion

Ausbildungsnachweis bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift

(zB schulische oder universitäre Ausbildung (Paragraph 4, Absatz eins, GiftV 2000); Kurs (Paragraph 4, Absatz 3, oder 4); Lehrabschlusszeugnis (Paragraph 4, Absatz 8,)):

4

Akadem.Grad:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Nachweis

Erste Hilfe

Kursbestätigung (zB gemäß Anlage 5 Giftverordnung 2000):

oder

Nachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 5, Giftverordnung 2000 (Arzt, Sanitätspersonal):

Diese Person ist in folgendem Betriebsbereich dauernd beschäftigt:3…………

Für den betrieblichen Verwendungszweck: ………………………………………………………

Gifte: Nr. (lt. obiger Tabelle): …………………………………………………………………….

 

Akadem.Grad:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Nachweis der fachlichen Qualifikation; Funktion

Ausbildungsnachweis bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift

(zB schulische oder universitäre Ausbildung (Paragraph 4, Absatz eins, GiftV 2000); Kurs (Paragraph 4, Absatz 3, oder 4); Lehrabschlusszeugnis (Paragraph 4, Absatz 8,)):

4

Akadem.Grad:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Nachweis

Erste Hilfe

Kursbestätigung (zB gemäß Anlage 5 Giftverordnung 2000):

oder

Nachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 5, Giftverordnung 2000 (Arzt, Sanitätspersonal):

Für weitere Betriebsbereiche sind gegebenenfalls weitere Angaben anzufügen.

Beilagen:

O

O

O

O

O

Gewerbeberechtigung / Nachweis bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges / Nachweis über sonstige selbständige berufsmäßige Tätigkeit

Nachweis der Ausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift oder Kursbestätigung

Nachweis über die Erste Hilfe-Ausbildung

Sicherheitsdatenblatt/-datenblätter gemäß Artikel 31, REACH-Verordnung

Sonstiges: ........................................................

……………...............

Ort

…………………

Datum

……………………………………………………..

Unterschrift der vertretungsbefugten Person

MERKBLATT

Hinweise zum Ausfüllen des Formulars:

  • Strichaufzählung
    Die Meldung ist von der gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, ChemG 1996 nach außen vertretungsbefugten Person einzubringen.
  • Strichaufzählung
    Bei Verwendung von Giften an mehreren Betriebsstätten ist für jeden Standort eine gesonderte Meldung zu übermitteln.
  • Strichaufzählung
    Für die bezüglich der Verwendung von Giften fachlich qualifizierte, dauernd beschäftigte Person gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, ChemG 1996 ist die Qualifikation nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist ein Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, Ziffer 2, ChemG 1996 (Nachweis über den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung; der Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse; das relevante Lehrabschlusszeugnis oder sonstige Nachweise der fachlich entsprechenden Berufsausbildung bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung) anzuschließen.
  • Strichaufzählung
    ein Nachweis der Kenntnisse der Ersten Hilfe für die fachlich qualifizierte Person oder ggf. für eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person (Paragraph 41 a, Absatz 2, Ziffer 3, ChemG 1996) ist anzuschließen.
  • Strichaufzählung
    Für Gifte, die für Analysezwecke dienen, ist dies in der Spalte „Betrieblicher Verwendungszweck“ (zB „Analyse- und Laborzwecke“) anzugeben; dies gilt gewöhnlich für Gifte, die die entsprechenden Spezifikationen aufweisen (z. B. „zur Analyse“, „p.A.“, „pro analysi“, „Suprapur“, „Ultrapur“, „zur Spektroskopie“).

1.2 ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES GIFTBEZUGSSCHEINES

Antragsteller

   

Gemäß Paragraph 42, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, idgF, und der Giftverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001, idgF, beantrage ich die Erteilung eines GIFTBEZUGSSCHEINES (einmaliger Bezug einer bestimmten Menge von Giften, drei Monate Gültigkeitsdauer)

zum Bezug von:

 

Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: Produktart unter Angabe der giftigen Inhaltsstoffe)

Giftiger Inhaltsstoff (chemische Bezeichnung)

Bedarfsmenge

1.

     

2.

     

3.

     

Angaben zur Person:

Akadem.Grad:

Nachname

Vorname:

Beruf:

Geburtsdatum

Wohnort:

Postleitzahl:

Ort:

Kontakt (Tel. Nr. mit Vorwahl, E-Mail-Adresse):

Straße:

Verwendungszweck und Ort der Verwendung der Gifte (für jedes einzelne Gift anzugeben):

Begründung der technischen Notwendigkeit der beabsichtigten Verwendung der Gifte (für jedes einzelne Gift anzugeben):

Als Antragsteller verfüge ich gemäß Paragraph 42, Absatz 4 des ChemG 1996 und Paragraphen 4 und 5 der Giftverordnung 2000 nachweislich:

  1. Ziffer eins
    Über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse auf Grund:
    1. O
      der Absolvierung eines Sachkundekurses am ……… 20.. (siehe beiliegende Kursbestätigung)
    2. O
      meiner Ausbildung als ………………………… und
  2. Ziffer 2
    über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe auf Grund:
    1. O
      eines ………. stündigen Kurses vom ………. 20.. (siehe beiliegende Kursbestätigung)
    2. O
      meiner Ausbildung als ……….

Beilagen:

O Geburtsurkunde

O Nachweis über fachliche Ausbildung im Umgang mit Chemikalien

O Nachweis über die Erste Hilfe-Ausbildung

O Sonstiges: ……….

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Unterschrift des Antragstellers

Anlage 2

GIFTBEZUGSSCHEIN FÜR PRIVATE VERWENDER

Behörde:

Zahl:

 

Angaben zur Person:

Titel:

Nachname

Vorname:

Beruf:

Geburtsdatum:

Wohnort:

Postleitzahl:

Ort:

Tel. Nr. mit Vorwahl:

Straße:

erhält hiermit auf Grund des Paragraph 42, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, die Bewilligung zum einmaligen Bezug von

Bezeichnung des Giftes / der Gifte:

Menge:

Verwendungszweck:

Gültig bis (der Giftbezugsschein ist durch sieben Jahre, vom Tage des Erlöschens der Gültigkeit an gerechnet, aufzubewahren):

Hinweise, Bedingungen und Auflagen siehe Rückseite!

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Fertigung und Stempel der Behörde

römisch eins. Die in der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Hinweise für die Verwendung und die schadlose Beseitigung des Giftes sind genau zu beachten

römisch zwei. Ergänzende Bedingungen und Auflagen gemäß Paragraph 42, Absatz 7, ChemG 1996:

Die Abgabe von

Bezeichnung des Giftes / der Gifte:

Menge:

wird bestätigt.

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Firmenstempel und Unterschrift des Abgebers

Anlage 3

BESCHEINIGUNG ZUM BEZUG VON GIFTEN

Behörde:

Zahl:

_________, am

Auskunft:

Dem nachstehend angeführten Betrieb wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6 und Paragraph 41 a, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, idgF., bestätigt, dass er zum Bezug des angeführten Giftes/der angeführten Gifte berechtigt ist:

Firmenbezeichnung des Betriebes oder selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Geschäftsanschrift des Betriebes oder des selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Art der Gewerbeberechtigung, des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges oder sonstiger berufsmäßiger Tätigkeit

Adresse der Betriebsstätte bzw. Standort des selbständigen berufsmäßigen Verwenders, in der bzw. dem Gift benötigt wird (soweit andere als Geschäftsanschrift)

Geschäftssparte (Geschäftsbereich) bzw. Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit, für die Gift benötigt wird

Kontakt (Telefonnummer mit Vorwahl, E-Mail-Adresse)

 

Bezeichnung des Giftes i.S.d. Paragraph 35, ChemG 1996 (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe;

bei Gemischen: die jeweilige Produktart unter Angabe der „giftigen“ Inhaltsstoffe)5

(Betrieblicher) Verwendungszweck6

1.

   

2.

   

3.

   

4.

   

5.

   

6.

   

7.

   

8.

   

9.

   

10.

   

Qualifizierte Person(en) (Paragraphen 4 und 5 der Giftverordnung 2000), die (im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender) dauernd beschäftigt ist/sind:

Für den Betriebsbereich: …………………………………………………….

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch:

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Für den Betriebsbereich: ……………………………………………………

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch:

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Für den Betriebsbereich: ……………………………………………………

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch:

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Hinweise

Auf Basis anzuwendender Rechtsvorschriften und der in der Kennzeichnung – und bei berufsmäßigen Verwendern jedenfalls auch auf Grund der im Sicherheitsdatenblatt – angegebenen Informationen sind angemessene Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Im Weiteren sind insbesondere die für Lagerung und Umgang maßgeblichen Vorschriften im vollen Umfang zu beachten.

Gemäß Paragraph 43, ChemG 1996 sind für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der erworbenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.

Dem Abgeber ist bei der Übernahme des Giftes der Empfang für den Betrieb/selbständigen berufsmäßigen Verwender zu bestätigen.

Sofern die Angaben für den Giftbezug nicht mehr zutreffen (Paragraph 41 a, Absatz 4, ChemG 1996; zB eine fachlich qualifizierte Person scheidet aus dem Betrieb aus) und der Betrieb/selbständige berufsmäßige Verwender weiterhin Gifte benötigt, sind die geänderten Voraussetzungen (zB Nachnominierung einer anderen Person) der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Wenn zukünftig kein Giftbezug mehr erforderlich ist, ist die Bescheinigung an die ausstellende Behörde zurückzustellen.

Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Auffrischung der Kenntnisse der Ersten Hilfe ist ggfs. zu beachten.

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Ort

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Datum

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Fertigung und Stempel der Behörde

Anlage 4

Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften

  1. Ziffer eins
    Der gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 erfolgende Erwerb und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften hat in Kursen entsprechend den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieser Anlage zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände bzw. Kursinhalte mit der jeweils angegebenen Anzahl der Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken.
  3. Ziffer 3
    Der Vortragende muss eine der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Studienrichtungen oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben. Der Gegenstand „AnwenderInnenschutz“ kann auch von einer Person, die eine Höhere Lehranstalt für Chemie oder Chemieingenieurwesen absolviert hat, der Gegenstand „Gesetze und Vorschriften“ kann auch von einer Person mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften vorgetragen werden. Der Gegenstand „Gift-bezogene Besonderheiten der Ersten Hilfe“ muss von einem Arzt mit erfolgreich absolviertem Ausbildungslehrgang über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten vorgetragen werden. Jeder Vortragende muss über eine zumindest dreijährige berufliche Erfahrung mit der Anwendung des Chemikaliengesetzes oder der auf Arbeitsstoffe bezogenen Arbeitnehmerschutzbestimmungen verfügen.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer 2, können bei Kursen, an denen ausschließlich Anwender aus einer einschlägigen Berufssituation teilnehmen, die typischer Weise in diesem Bereich eingesetzte Gifte für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten benötigen, auch Experten für die einschlägige Sicherheitstechnik vortragen. Davon ausgenommen ist die Präsentation der giftbezogenen Besonderheiten der Ersten Hilfe. Im Titel solcher Kurse und in der Kursbestätigung muss das betreffende Gift bzw. müssen die betreffenden Gifte und gegebenenfalls die einschlägige Berufssituation genannt sein.
  5. Ziffer 5
    Im Kurs gemäß dem Abschnitt 4.1 ist die Präsentation zum Gegenstand „Grundlagen der Physik und Chemie“ mit geeigneten praktischen Versuchen zur Veranschaulichung der Eigenschaften und Gefahren von chemischen Stoffen zu verbinden. Im Gegenstand „ Informationsquellen“ sind zu allen Themen geeignete Beispiele (Ziffer 8,) auf Papier und mittels elektronischer Medien zu besprechen.
  6. Ziffer 6
    Teilnehmerhöchstzahl: 15. In allen Gegenständen ist den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit zum Stellen von Fragen und zu deren Erörterung einzuräumen.
  7. Ziffer 7
    Der Veranstalter hat jedem Teilnehmer Kursunterlagen zur Verfügung zu stellen. Eine Übersicht aller im Kurs gemäß dem Abschnitt 4.1 zu behandelnden Themen liegt beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf (s. Homepage des Bundesministeriums unter dem Suchbegriff „Giftverordnung“).
  8. Ziffer 8
    Der Veranstalter hat im Zuge der Entgegennahme der Anmeldungen zum Kurs bei den Anmeldenden abzufragen, hinsichtlich welcher Gifte sie Kenntnisse hinsichtlich des sachgerechten und sicheren Umgangs zu erwerben suchen. Auf die von den Teilnehmern voraussichtlich verwendeten Gifte ist im Kurs vertiefend einzugehen.
  9. Ziffer 9
    Der Kurs ist mit einer Prüfung über alle Gegenstände abzuschließen. Jeder Prüfer muss über eine dem jeweiligen Gegenstand entsprechende fachliche Qualifikation (Ziffer 3,) verfügen.
  10. Ziffer 10
    Der Veranstalter hat den Teilnehmern, die die Prüfung laut Ziffer 9, bestanden haben, die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs schriftlich zu bestätigen.

4.1 Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften ohne Einschränkungen auf bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten

Gegenstand

Mindestzahl der Unterrichtseinheiten

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Physik und Chemie, Stoffeigenschaften
    1. Litera a
      Begriffe: Reinstoff – Gemisch – Arbeitsstoff
    2. Litera b
      Physikalische und chemische Stoffeigenschaften
    3. Litera c
      Aggregatzustände
    4. Litera d
      Prinzip einer chemischen Reaktion
    5. Litera e
      Zusammenhang zwischen Stoffeigenschaften und Aufnahme in den menschlichen Körper
    6. Litera f
      Zusammenhang Aggregatzustand von Stoffen und deren Freisetzung in die Umgebung
    7. Litera g
      Gemische und Lösungen
    8. Litera h
      Aerosol, Staub, Nebel, Rauch, Suspension, Emulsion
    9. Litera i
      Säuren, Laugen (Basen), Salze
    10. Litera j
      Gifte als Brandlast, unkontrollierte Freisetzung von Giften bei Bränden
    11. Litera k
      Stoffeigenschaften und Zusammenlagerung

3-4

  1. Ziffer 2
    Grundlagen der Toxikologie
    1. Litera a
      Akute und chronische Giftigkeit, Kenngrößen
    2. Litera b
      Aufnahmewege in den menschlichen Körper
    3. Litera c
      Toxische Wirkungen anhand einiger Beispiele
    4. Litera d
      Besondere Wirkungen, insbesondere CMR-Eigenschaften, Sensibilisierung, Neurotoxizität, hormonelle Wirksamkeit
    5. Litera e
      Nur Überblick: Auswirkungen chemischer Stoffe auf die Umweltmedien (Anreicherung, Persistenz, Abbaubarkeit)

3-4

  1. Ziffer 3
    Gift-bezogene Besonderheiten der Ersten Hilfe
    1. Litera a
      Innerbetriebliche Vorbereitung auf Unfälle mit Giften, Notfallplan
    2. Litera b
      Organisation der Rettungskette, Rettung von Vergifteten
    3. Litera c
      Zusammenarbeit insbesondere mit der arbeitsmedizinischen Betreuung
    4. Litera d
      Beispiele für Antidote
    5. Litera e
      Maßnahmen bei Giftaufnahme durch Verschlucken, Einatmen, Hautaufnahme
    6. Litera f
      Maßnahmen bei Ätzstoffen und Augenverätzung

2-3

  1. Ziffer 4
    AnwenderInnenschutz
    1. Litera a
      Risiko und Gefährdungspotenzial
    2. Litera b
      Erkennen von giftigen Arbeitsstoffen
    3. Litera c
      Umgang mit giftigen Stoffen und Gemischen
    4. Litera d
      Vorsichtsmaßnahmen und Verhalten bei Einkauf, Lagerung, Transport und Entsorgung
    5. Litera e
      Grenzwerte (insbes. MAK-Werte, TRK-Werte, allenfalls DNEL-Werte), Messung
    6. Litera f
      Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen, Beschäftigungsverbote
    7. Litera g
      Information und Unterweisung
    8. Litera h
      häufige Fehler beim Umgang mit Giften
    9. Litera i
      Zusammenwirken der Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und anderer betrieblicher Akteure (wie Brandschutzbeauftragte, Ersthelfer)

4-6

  1. Ziffer 5
    Informationsquellen
    1. Litera a
      Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische (Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise)
    2. Litera b
      Harmonisierte Einstufung
    3. Litera c
      Datenbanken und deren Nutzung
    4. Litera d
      Sicherheitsdatenblatt
    5. Litera e
      Betriebsanweisung
    6. Litera f
      Auskünfte im Vergiftungsfall

3-4

  1. Ziffer 6
    Gesetze und Vorschriften
    1. Litera a
      Chemikaliengesetz, REACH-Verordnung und CLP-Verordnung
    2. Litera b
      die Vorschriften und Behörden des Giftrechts
    3. Litera c
      relevante Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
    4. Litera d
      relevante Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes

2-3

4.2 Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder)

Gegenstand

Mindestzahl der Unterrichtseinheiten

  1. Ziffer eins
    Rechtliche Regelungen: Chemikaliengesetz, Giftverordnung, Biozidproduktegesetz, Bäderhygienerecht, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Bedienstetenschutzvorschriften

3

  1. Ziffer 2
    Chlor, Chlordioxid und chlorabspaltende Chemikalien:, chemische, physikalische und toxikologische Eigenschaften, Sicherheitsdatenblätter, Vergiftungsinformationszentrale

2

  1. Ziffer 3
    Chlorungsanlagen: Arten, technische Normen, Anlieferung, Lagerung in Flaschen/Fässern und Transport, technische Schutz- und Warneinrichtungen, persönliche Schutzausrüstung*)

3

  1. Ziffer 4
    Chlorunfall: Alarmplan, Alarmierung, Evakuierung, Erste Hilfe in Hinblick auf Chlor, Chlordioxid und Chlorabspalter

3

  1. Ziffer 5
    Sicherer Betrieb: Wechsel von Chlorbehältern**), persönliche Schutzausrüstung*), Erkennen und Beheben von Leckagen**), Alarmauslösung**)

3

*) Übungen hinsichtlich des Einstellens und Anlegens persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) sind jedenfalls durchzuführen.

**) Nach Möglichkeit sind diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch durch praktische Übungen samt begleitender Unterweisung zu vermitteln.

4.3 Spezialisierte Berufsausbildungen und üblicherweise in diesen Berufen verwendete Gifte (beispielhafte Anführung für die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 6, ChemG 1996)

Gold- und Silberschmied und Juwelier

Cyanide

Oberflächentechnik (inklusive Galvanik), Metalltechnik

Flusssäure, Fluoride, Nitrite, Chrom(römisch sechs)-Verbindungen, Cyanide, Nickelverbindungen, Methanol, Ammoniak

Präparator

Formaldehyd, Biozidprodukte

Glasbautechnik

Flusssäure, Schwefeldioxid

Zahntechniker

Cyanide, Flusssäure

Kälteanlagentechnik

Ammoniak, flusssäurehaltige Beizpasten

Ausbildung gemäß Regelblatt 15 des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes – ÖWAV (zumindest Klärwärter-Grundkurs und Laborkurs)

Gifte i.S.d. Paragraph 35, ChemG 1996 für Küvettentests (zB Chrom(römisch sechs)- und Quecksilberverbindungen)

Bei den oben angeführten Berufsausbildungen ist davon auszugehen, dass die für einen sachgerechten und sicheren Umgang mit den demonstrativ angeführten Giften erforderlichen Kenntnisse jedenfalls vorliegen.

4.4 Inhalte einer Auffrischung der erforderlichen Kenntnisse für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften

Im Zuge der Auffrischung sind Neuerungen sowie geltende Regelungen und Maßnahmen für den sicheren und sachgerechten betrieblichen Umgang mit Giften und deren Anwendung zu behandeln.

Insbesondere ist einzugehen auf:

Im Rahmen der Auffrischung ist ausreichend Gelegenheit zum Stellen von Fragen und zu deren Erörterung einzuräumen.

Anlage 5

Mindesterfordernisse für einen Erste-Hilfe-Kurs zum Nachweis der notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse

  1. Ziffer eins
    Der Kurs wird vom Arbeiter-Samariterbund, vom Roten Kreuz oder einer vergleichbaren Rettungsorganisation durchgeführt.
  2. Ziffer 2
    Der Vortragende muss Arzt mit absolvierter Notarztausbildung oder ein Mitarbeiter einer Organisation laut Ziffer eins,, der von der Organisation für die Lehrtätigkeit ausgebildet wurde, sein.
  3. Ziffer 3
    Teilnehmerhöchstzahl: 20
  4. Ziffer 4
    Die durchführende Organisation hat den Lernerfolg der Teilnehmer zu überprüfen und den Teilnehmern im Falle der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs eine Bestätigung darüber auszustellen.
  5. Ziffer 5
    Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für diese Gegenstände aufgewendeten Mindestdauer von acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken:

Verpflichtung zur Hilfeleistung

Aufgaben des Ersthelfers

Rettungskette

Notruf (Einsatzkräfte) und Vergiftungsinformationszentrale

Chemikalienunfall, Gefahrgutunfall

Bergung eines Verunglückten

Kontrolle der Lebensfunktionen

Bewusstlosigkeit: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (stabile Seitenlage; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

Atem-Kreislauf-Stillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Herzdruckmassage und Beatmung; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

Schock: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Lagerungen im Rahmen der Schockbekämpfung)

Vergiftungen über die Haut, den Verdauungstrakt und die Atemwege: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Selbstschutz

Verätzungen der Haut, der Augen und des Verdauungstraktes, Verbrennungen: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen

Wunden und Wundversorgung“

Novellierungsanordnung 41, Anlage 6 entfällt.

Rupprechter

1  Beispiel für die chemische Bezeichnung eines Stoffes: Fluorwasserstoffsäure; Beispiele für die Bezeichnung einer Stoffgruppe: „anorganische Salze der Fluorwasserstoffsäure (Fluoride)“ oder „Cyanide“; Beispiel für Gemische: „Fluorwasserstoffhaltige Beizpasten“. Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB „Analyse- und Laborchemikalien“) verwendet werden.

2  Beispiel für den betrieblichen Verwendungszweck: „galvanische Beschichtung von Schmuckstücken“ (bei Cyaniden). Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, ist in der Spalte „(Betrieblicher) Verwendungszweck“ beispielsweise einzufügen: „Analysezwecke“ oder „Analyse- und Laborzwecke“ (s. dazu auch im Abschnitt „Hinweise zum Ausfüllen des Formulars“).

3  Als fachlich qualifiziert in Bezug auf die Verwendung des Giftes gilt eine Person, deren Ausbildung den Umgang mit dem (den) gemeldeten Gift(en) abdeckt. Grundsätzlich ist für jeden Betriebsbereich mit einem betrieblichen Verwendungszweck für Gifte eine fachlich entsprechend qualifizierte Person zu benennen.

4  Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die für die Erste Hilfe ausgebildete Person nicht mit obiger, fachlich qualifizierter Person identisch ist (Option gemäß § 41a Abs. 2 Z 3 ChemG 1996)

5  Beispiel für die chemische Bezeichnung eines Stoffes: „Fluorwasserstoffsäure“; Beispiele für die Bezeichnung einer Stoffgruppe: „anorganische Salze der Fluorwasserstoffsäure (Fluoride)“ oder „Cyanide“; Beispiel für Gemische: „Fluorwasserstoffhaltige Beizpasten“.Wenn der Betrieb Gifte für Analysezwecke einsetzt und daher die konkrete Bezeichnung des Giftes nicht erfolgt ist, ist dieser Aspekt hier ausgewiesen (zB „Analyse- und Laborchemikalien“).

6  Beispiel für den betrieblichen Verwendungszweck: „galvanische Beschichtung von Schmuckstücken“ (bei Cyaniden). Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, ist dies auch im Abschnitt „Betrieblicher Verwendungszweck“ entsprechend vermerkt (zB „Analysezwecke“ oder „Analyse- und Laborzwecke“).Dies gilt gewöhnlich für Gifte, die eine die entsprechenden Spezifikationen aufweisen (zB „zur Analyse“, „p.A.“, „pro analysi“, „Suprapur“, „Ultrapur“, „zur Spektroskopie“).