224. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Fremdenführer-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 18 Abs. 1 und 108 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 18, Absatz eins und 108 Absatz 7, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird verordnet:
Die Fremdenführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 46/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:Die Fremdenführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Vom Abschluss des Gegenstandes „Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte)“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Geschichte nachweist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Kann der nach Abs. 1 vorgeschriebene Nachweis der fachlichen Eignung nicht erbracht werden, so kann die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994 auch durch beigebrachte Beweismittel nachgewiesen werden, die die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Verwendung als fachlich geeigneter Mitarbeiter im Fremdenführergewerbe belegen. Die fachliche Eignung kann auch mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des Fremdenführergewerbes nachgewiesen werden.“Kann der nach Absatz eins, vorgeschriebene Nachweis der fachlichen Eignung nicht erbracht werden, so kann die fachliche Eignung von Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 7, GewO 1994 auch durch beigebrachte Beweismittel nachgewiesen werden, die die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Verwendung als fachlich geeigneter Mitarbeiter im Fremdenführergewerbe belegen. Die fachliche Eignung kann auch mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des Fremdenführergewerbes nachgewiesen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage (§ 1) lautet Z 1:In der Anlage (Paragraph eins,) lautet Ziffer eins :
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut, an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung oder an einer Fachhochschule zu absolvieren.“
Mitterlehner