BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 12. August 2016

Teil römisch zwei

224. Verordnung:

Änderung der Fremdenführer-Verordnung

224. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Fremdenführer-Verordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 18, Absatz eins und 108 Absatz 7, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird verordnet:

Die Fremdenführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Vom Abschluss des Gegenstandes „Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte)“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Geschichte nachweist.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Kann der nach Absatz eins, vorgeschriebene Nachweis der fachlichen Eignung nicht erbracht werden, so kann die fachliche Eignung von Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 7, GewO 1994 auch durch beigebrachte Beweismittel nachgewiesen werden, die die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Verwendung als fachlich geeigneter Mitarbeiter im Fremdenführergewerbe belegen. Die fachliche Eignung kann auch mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des Fremdenführergewerbes nachgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage (Paragraph eins,) lautet Ziffer eins :

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut, an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung oder an einer Fachhochschule zu absolvieren.“

Mitterlehner