Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 10. August 2016 |
Teil römisch zwei |
222. Verordnung: | Änderung der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird verordnet:
Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „der technischen Möglichkeiten“ durch die Wortfolge „technischer Möglichkeiten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „Zustellgesetzes“ durch die Abkürzung „ZustG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz wird vor dem Wort „Ausfertigungen“ das Wort „Bei“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „wann“ durch die Wortfolge „an dem“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz werden das Wort „wann“ durch die Wortfolge „an dem“ und das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3, Ziffer 19, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.06.2016 Seite 44, ausgestellt sind, zu verwenden.“
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Drozda