BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 9. August 2016

Teil römisch zwei

220. Verordnung:

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

220. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aufgrund des Paragraph 59, Absatz 4, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, und des Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes hat umgehend schriftlich an das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen, das unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, zu treffen hat.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft das Präsidium eine Verfügung im Einzelfall.
  2. Absatz 2,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Verwaltungsgerichtshofes oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes vorzubereiten.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Thienel