die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen nicht möglich ist;
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass
Installation und vorgesehene Verwendung der Komponenten:
Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, und im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Ziffer eins, sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen.