217. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 39, 55a, 58 bis 63a, 68a und 72 bis 82 sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 39, 55 a, 58 bis 63 a, 68 a und 72 bis 82 sowie
des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18,des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 5, 17 und 18,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 37/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Bildung über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an
der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und
den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Titel, § 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2016 treten hinsichtlich der 5. Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen, der 1. Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und der I. Jahrgänge der berufsbildenden höheren Schulen sowie der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.“Der Titel, Paragraph eins, sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2016, treten hinsichtlich der 5. Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen, der 1. Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und der römisch eins. Jahrgänge der berufsbildenden höheren Schulen sowie der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage tritt an die Stelle der bisherigen Anlage.
Hammerschmid