BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 9. August 2016

Teil römisch zwei

217. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

217. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 39, 55 a, 58 bis 63 a, 68 a und 72 bis 82 sowie
  2. Ziffer 2
    des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 5, 17 und 18,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an

  1. Ziffer eins
    der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
  2. Ziffer 2
    den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und
  3. Ziffer 3
    den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Titel, Paragraph eins, sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2016, treten hinsichtlich der 5. Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen, der 1. Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und der römisch eins. Jahrgänge der berufsbildenden höheren Schulen sowie der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage tritt an die Stelle der bisherigen Anlage.

Hammerschmid