214. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 geändert wird
Auf Grund des § 82 Abs. 6 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2016, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 82, Absatz 6, des Börsegesetzes 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,, wird verordnet:
Die Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 – ECV 2007, BGBl. II Nr. 213/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:Die Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 – ECV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 4 Z 5 wird der Begriff „Insider-Informationen“ jeweils durch den Begriff „Insiderinformationen“ ersetzt.In Paragraph eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 5, wird der Begriff „Insider-Informationen“ jeweils durch den Begriff „Insiderinformationen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Emittenten, deren Aktien im Sinne von § 81a Abs. 1 Z 3 BörseG oder aktienähnliche Wertpapiere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Diese Verordnung gilt für Emittenten, deren Aktien im Sinne von Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG oder aktienähnliche Wertpapiere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG im Inland zugelassen oder für sie ist ein Zulassungsantrag im Sinne von § 72 BörseG gestellt;Sie sind zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG im Inland zugelassen oder für sie ist ein Zulassungsantrag im Sinne von Paragraph 72, BörseG gestellt;
für sie hat der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem im Sinne von § 1 Z 9 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016, im Inland gestellt oder sie sind aufgrund eines solchen Antrags in den Handel einbezogen.für sie hat der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 9, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. römisch eins Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,, im Inland gestellt oder sie sind aufgrund eines solchen Antrags in den Handel einbezogen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind Gebietskörperschaften sowie internationale und supranationale Organisationen.“
3.Ziffer 3 § 3 Z 1 lautet:Paragraph 3, Ziffer eins, lautet:
„Insiderinformation“ ist eine Information, die die Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 1, erfüllt.“„Insiderinformation“ ist eine Information, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 1, erfüllt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Z 1a wird der Begriff „Insider-Information“ durch den Begriff „Insiderinformation“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer eins a, wird der Begriff „Insider-Information“ durch den Begriff „Insiderinformation“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Z 2 lautet:Paragraph 3, Ziffer 2, lautet:
„Finanzinstrumente des Emittenten“ sind Finanzinstrumente im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in demselben Umfang, wie sie von der Bestimmung des Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfasst sind.“„Finanzinstrumente des Emittenten“ sind Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, in demselben Umfang, wie sie von der Bestimmung des Artikel 19, Absatz 11, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erfasst sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 5 entfällt.Paragraph 4, Absatz 5, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 1 wird das Zitat „§ 48d Abs. 1 und 3 BörseG“ durch das Zitat „Art. 17 Abs. 1 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird das Zitat „§ 48d Absatz eins und 3 BörseG“ durch das Zitat „"Art". 17 Absatz eins und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 2 wird das Zitat „§ 48b BörseG“ jeweils durch das Zitat „Art. 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Zitat „§ 48b BörseG“ jeweils durch das Zitat „"Art". 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Als angemessen im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls ein Zeitraum nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anzusehen.“Als angemessen im Sinne des Absatz eins, ist jedenfalls ein Zeitraum nach Maßgabe von Artikel 19, Absatz 11, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, anzusehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereichs in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Marktmissbrauchsrechts gewähren. Bei diesen maßgeblichen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen gemäß Art. 19 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften, ABl. Nr. L 88 vom 05.04.2016 S. 1.“Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereichs in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Marktmissbrauchsrechts gewähren. Bei diesen maßgeblichen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen gemäß Artikel 19, Absatz 12, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, und Artikel 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften, Amtsblatt Nummer L 88 vom 05.04.2016 Seite 1.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des § 10 lautet:Die Überschrift des Paragraph 10, lautet:
„Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 wird das Zitat „§ 48d Abs. 4 BörseG“ durch das Zitat „Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.In Paragraph 10, wird das Zitat „§ 48d Absatz 4, BörseG“ durch das Zitat „"Art". 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des § 11 lautet:Die Überschrift des Paragraph 11, lautet:
„Insiderlisten“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Z 6 wird jeweils der Begriff „Insider-Verzeichnis“ durch den Begriff „Insiderliste“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, wird jeweils der Begriff „Insider-Verzeichnis“ durch den Begriff „Insiderliste“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 11 Abs. 2 und 3 entfällt.Paragraph 11, Absatz 2 und 3 entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 12 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Länge der Sperrfristen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts oder eines Zwischenberichts sowie die sich aus § 8 in Verbindung mit § 9 ergebenden Handelsverbote;“die Länge der Sperrfristen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts oder eines Zwischenberichts sowie die sich aus Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, ergebenden Handelsverbote;“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 12 Abs. 2 Z 5 und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c wird die Wortfolge „Directors’ Dealings-Meldungen (§ 10)“ jeweils durch die Wortfolge „Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (§ 10)“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c, wird die Wortfolge „Directors’ Dealings-Meldungen (Paragraph 10,)“ jeweils durch die Wortfolge „Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (Paragraph 10,)“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 12 Abs. 3 entfällt.Paragraph 12, Absatz 3, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1, § 2, § 3 Z 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift und Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c und Z 5 treten mit 15. August 2016 in Kraft. § 4 Abs. 5, § 11 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 3 treten mit Ablauf des 14. August 2016 außer Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Ziffer eins, eins a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 und 4, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift und Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c und Ziffer 5, treten mit 15. August 2016 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2 und 3 und Paragraph 12, Absatz 3, treten mit Ablauf des 14. August 2016 außer Kraft.“
Ettl Kumpfmüller