WICHTIGSTE ANGABEN ÜBER DIE SICHERHEITSZIELE FÜR ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGSGRENZEN 1. Allgemeine Bedingungen
a)Litera a
Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem Begleitdokument angegeben.
b)Litera b
Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
c)Litera c
Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und angemessener Wartung der Schutz vor den in den Ziffern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.
2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können
Technische Maßnahmen sind gemäß Z 1 festzulegen, damitTechnische Maßnahmen sind gemäß Ziffer eins, festzulegen, damit
a)Litera a
Menschen und Haus- und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können;
b)Litera b
keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können;
c)Litera c
Menschen, Haus- und Nutztiere und Güter angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen;
d)Litera d
die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.
3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können
Technische Maßnahmen sind gemäß Z 1 festzulegen, damit die elektrischen BetriebsmittelTechnische Maßnahmen sind gemäß Ziffer eins, festzulegen, damit die elektrischen Betriebsmittel
a)Litera a
den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährdet werden;
b)Litera b
unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, dass Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährdet werden;
c)Litera c
bei den vorhersehbaren Überlastungen Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährden.